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Nr. 5196664
Hochwasser und Überschwemmungen
Fachfragen: Informationen für betroffene Unternehmen
Das Unwetter Mitte Juli mit Überschwemmungen und Hochwasser hat dramatische Folgen im SIHK-Bezirk. Auch zahlreiche Unternehmen sind von den Auswirkungen betroffen. Hier stellen wir Ihnen Informationen zur Verfügung, die wir laufend ergänzen.
Die Aufgaben der SIHK im Rahmen der Hochwasserkatastrophe sind vielfältig: Wir geben Tipps zu finanziellen Hilfen, klären über vertragliche Rechte und Pflichten auf oder koordinieren Hilfeleistungen. Einige Fragen beantwortet die SIHK betroffenen Unternehmen in einem Video:
Hochwasser – Wir sind für Sie da! Nehmen Sie Kontakt mit unserer
SIHK-Krisenhotline auf:
02331 390-333.
Damit das Land Programme und Hilfsmittel auf den Weg bringen kann, müssen Schäden gemeldet werden.
Die SIHK bittet Unternehmen ihre Betroffenheit anzuzeigen unter www.sihk.de/hochwassermeldung.
Versicherungen
Die aktuellen Starkregenereignisse verursachen Schäden an Immobilien, Geschäftsräumen, Betriebseinrichtungen, Vorräten und Waren. Sind die ersten Schäden gesichtet, stellt sich schnell die Frage, was über die abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist. Überschwemmungen zählen zu den sogenannten „Elementarschäden“.
Gemeinsam mit ihrem Versicherungsunternehmen sollten betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer erörtern, inwiefern die abgeschlossenen Versicherungsverträge Bausteine zur Absicherung von Elementarschäden enthalten. Dies kann folgende Versicherungen betreffen:
Geschäftsgebäudeversicherung für den Betrieb bzw. die Geschäftsräume
Geschäftsinhaltsversicherung für Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte
Betriebsunterbrechungsversicherung für den Betriebsstillstand nach dem Schadenseintritt durch defekte Maschinen, unnutzbare Räumlichkeiten etc.
Mietverlustversicherung für Miet- oder Pachtausfall
Begutachtung der Hochwasserschäden in Abstimmung mit der Versicherung (Sachverständige)
Die Begutachtung der Hochwasserschäden sollte grundsätzlich in Abstimmung mit der jeweiligen Versicherung erfolgen. So wird u. a. sichergestellt, dass die Kosten der Begutachtung von der Versicherung getragen werden und das Gutachten von der Versicherung akzeptiert wird.
Die SIHK zu Hagen weist in diesem Zusammenhang auf die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden bzw. Gründungsschäden hin. Diese haben ihre besondere Sachkunde auf ihren Bestellungsgebieten nachgewiesen. Die SIHK benennt gegenüber Gerichten, Unternehmen und Privatpersonen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Handhabung beim Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind durch die Flutkatastrophe Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen verloren gegangen oder vernichtet worden, so drohen dem Steuerpflichtigen hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgen. Dies sieht der Katastrophenerlass (S 1915 - 6/48 – V A 3) des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Allerdings sollten die betroffenen Steuerpflichtigen den Verlust bzw. die Vernichtung zeitnah dokumentieren. Ist eine Dokumentation bzw. ein Nachweis nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Verlust bzw. die Vernichtung durch den Steuerpflichtigen auch glaubhaft gemacht werden.
Update: Die Finanzministerien von Bund
(BMF-Schreiben vom 28.10.2021 (PDF-Datei · 26 KB) i.V.m.
BMF-Schreiben vom 23.07.2021) (PDF-Datei · 247 KB) und Land
(Verlängerung Katastrophenerlass vom 19.10.2021) (PDF-Datei · 205 KB) haben die ursprünglich auf den Zeitraum bis 31. Oktober begrenzten (umsatz)steuerlichen Entlastungen um drei Monate verlängert. Im Rahmen der Billigkeit können von den Hochwasserereignissen betroffene Unternehmen nun bis zum
31. Dezember 2021 auf unbürokratische Erleichterungen bauen. Stundungen werden für bis zum 31. Dezember 2021 fällige Steuer bis zum
31. März 2022 gewährt, außerdem verzichtet die Finanzverwaltung auch im 1. Quartal 2022 auf Vollstreckungsmaßnahmen. Auch der
Zoll hat seine Fristen für die von ihm verwaltete,
Verbrauch- und Verkehrsteuern entsprechend angespasst.
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gewährt steuerliche Entlastungen: Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen dieses Unwetters hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen den
Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Von den Auswirkungen des Regentiefs betroffene Bürgerinnen und Bürger können damit rasch und ohne bürokratische Hürden unter erleichterten Voraussetzungen steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
Durch den jetzt geltenden
Katastrophenerlass ermöglicht die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen über 30 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
Darlehen,Bürgschaften und Förderprogramme zur Unterstützung bei Hochwasserschäden
Die Unwetter in Nordrhein-Westfalen haben schwere Schäden an Gebäuden und in Unternehmen verursacht. Damit diese schnell beseitigt werden können, reduziert die
NRW.BANK daher ab sofort stark die Zinssätze in den Programmen NRW.BANK.Universalkredit und NRW.BANK.Gebäudesanierung. Damit soll einem möglichst großen Kreis an Betroffenen günstige Finanzierungsmittel schnell zur Verfügung stehen.Für Unternehmen:
NRW.BANK.Universalkredit
„Akutberatungsstelle Hochwasserhilfe”: Unternehmen und Freiberufler, die unmittelbar und mittelbar von der Flutkatastrophe betroffen sind und einen Finanzierungsbedarf von 100.000 Euro oder mehr haben, können sich für eine Erstberatung an folgende E-Mail wenden: Hochwasser-NRW@nrwbank.de
Für vom Unwetter geschädigte KMU bietet die Förderbank den NRW.BANK.Universalkredit ab sofort mit einem
Tilgungsnachlass von 20 Prozent (max. 100.000 Euro) an. Mit diesem Darlehen können Unternehmen zum Beispiel Ersatzinvestitionen für durch Unwetter beschädigte Gebäude, Maschinen, Warenlager oder Kosten für Aufräum- oder Reinigungsarbeiten finanzieren. Weitere Informationen finden Sie
hier.
Das BAFA hat das Förderprogramm
"Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG) speziell für die Opfer des Hochwassers angepasst: Die Antragstellung wurde vereinfacht. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist möglich. Weitere Informationen finden Sie
hier.
Kann ein Arbeitnehmer bei Hochwasserereignissen nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit kommen, fällt dies grundsätzlich in seine Risikosphäre, denn das Risiko, den Arbeitsplatz (pünktlich) zu erreichen, das sogenannte Wegerisiko, trägt der Arbeitnehmer. Dies hat zur Folge, dass die Fehlzeiten des Arbeitnehmers möglichst durch das Zurückgreifen auf etwaige Überstunden oder Urlaubstage auszugleichen sind. Sofern dies nicht möglich ist, hat der Arbeitnehmer entsprechend der Fehlzeiten keinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt.
Auch wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter aufgrund von Hochwasserschäden nicht mehr beschäftigen können, sind sie grundsätzlich weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Lohns verpflichtet, da die Unternehmen das sogenannte Betriebsrisiko tragen. Die Unternehmen haben jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Folge von Hochwasserschäden
Können Unternehmen aufgrund von Hochwasserschäden oder etwaigen Folgeschäden ihren Betrieb nicht fortsetzen, liegt grundsätzlich ein Arbeitsausfall in Folge eines unabwendbaren Ereignisses vor, sodass die Unternehmen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Hierzu müssen die Unternehmen den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit u.a. anzeigen.
Aufräumarbeiten stehen einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht entgegen
Auch für die notwendige Dauer der Aufräumarbeiten kann bis zur Wiederaufnahme des Betriebes gewährt werden.
Sofern angemietete Räumlichkeiten von Unternehmen durch das Hochwasser beschädigt oder zerstört wurden, können sie gegenüber ihren Vermietern die Miete mindern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Räumlichkeiten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr oder nur noch eingeschränkt tauglich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter keinen Einfluss auf den Schaden hatte.
Wenn ein Unternehmen aufgrund der Hochwasserkatastrophe seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, richten sich die Rechtsfolgen nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrages. Sofern keine vertraglichen Regelungen - wie etwa eine Höhere-Gewalt-Klausel - bestehen, finden die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Ein Unternehmen kann bei Lieferschwierigkeiten aufgrund der Hochwasserkatastrophe beispielsweise nicht in Verzug kommen, wenn die Regelungen zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB) greifen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen ganz oder teilweise von seinen vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung ihm unmöglich geworden sind, befreit wird. Allerdings entfällt auch der Anspruch auf die entsprechende Bezahlung.
Sofern es sich lediglich um eine sogenannte vorübergehende Unmöglichkeit handelt, entfällt die Leistungspflicht auch nur für den vorübergehenden Zeitraum.
In einer solchen Konstellation brauchen Unternehmen regelmäßig auch keine Schadensersatzansprüche ihrer Kunden befürchten, da diese ein Verschulden des Unternehmens voraussetzen würden.
Unternehmen sollten ihre Verträge dennoch genau überprüfen, da sich aus Ihnen etwaige Fristen oder Handlungspflichten ergeben können. Unabhängig davon, sollten die Unternehmen ihre Kunden möglichst frühzeitig über die Lieferschwierigkeiten informieren, da ansonsten doch Schadensersatzsprüche drohen könnten.
Ausnahmsweise kann eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag auch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich sein. Hierfür müssen sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis dieser geänderten Umstände nicht oder nicht so geschlossen.
Was wird aus Auszubildenden in Unternehmen, die vom Hochwasser und seinen Folgen besonders stark betroffen sind, vielleicht sogar ihren Betrieb vorübergehend einstellen müssen? Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen (SIHK) bietet Unterstützung an.
Etliche Unternehmen unterstützen sich gegenseitig, um die Folgen der Flut zu mindern und die Auszubildenden dadurch weiter zu beschäftigen: Bei der Verbundausbildung helfen andere Ausbildungsbetriebe und beschäftigen die jungen Menschen vorübergehend. Die SIHK hilft dabei, entsprechende Kontakte in der Region zu knüpfen.
Voraussetzung für diese temporäre Lösung ist das Einverständnis der Auszubildenden bzw. bei Minderjährigen die Einverständniserklärung der Eltern zu dieser Maßnahme der Krisenbewältigung. Selbstverständlich muss der Kooperationspartner ebenfalls ein anerkannter Ausbildungsbetrieb sein und über die personellen und fachlichen Ressourcen zur Betreuung der Auszubildenden verfügen.
Eine andere Möglichkeit ist es, Teile der praktischen Ausbildung in eine der bekannten Lehrwerkstätten in der Region zu verlegen, damit die Vermittlung der Lehrinhalte auch außerhalb des Ausbildungsbetriebs gewährleistet wird.
Die Kooperation wird schriftlich fixiert, um rechtlichen Problemen vorzubeugen. Entsprechende Musterverträge gibt es bei der SIHK. Hier erhalten Sie auch Unterstützung dabei, einen passenden Partner für Ihre Auszubildenden zu finden.