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Strompreis- und Carbon-Leakage-Kompensation für neue Branchen geöffnet
Mit der Erweiterung der beihilfeberechtigten Sektoren erhalten weitere energieintensive Unternehmen Zugang zu Entlastungen bei CO²-bedingten Energie- und Stromkosten. Diese Unternehmen können Strompreiskompensation und BECV-Carbon-Leakage-Kompensation erstmals und sogar rückwirkend beantragen.
Die Strompreiskompensation (SPK) entlastet stromintensive Unternehmen von indirekten CO₂-Kosten, die über den Strompreis entstehen, weil Stromerzeuger Kosten aus dem EU-Emissionshandel in den Strompreis einpreisen. Ziel ist es, Wettbewerbsnachteile gegenüber Standorten außerhalb der EU zu begrenzen und Carbon Leakage, also die Verlagerung energieintensiver Produktion ins Ausland, zu verhindern. Für neu zugelassene Sektoren für das Abrechnungsjahr 2025 endet die Antragsfrist am 17. August 2026. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Entwurf der neuen SPK-Billigkeitsrichtlinie vorläufig veröffentlicht.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zugeordnet werden können, beihilfefähige Produkte herstellen und die erforderlichen Nachweise fristgerecht über das DEHSt-Verfahren einreichen. Zu den neu zugelassenen Sektoren bzw. Teilsektoren zählen unter anderem
- 20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
- 27.20 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren
- 24.31 Herstellung von Blankstahl
- 24.34 Herstellung von kaltgezogenem Draht
Neu zugelassene Unternehmen können für das Abrechnungsjahr 2025 erstmals SPK beantragen. Weitere Voraussetzung ist die Erbringung ökologischer Gegenleistungen. Unternehmen müssen grundsätzlich ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben, etwa nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS. Außerdem ist ein Teil der erhaltenen Beihilfe in Energieeffizienzmaßnahmen oder Klimaschutzmaßnahmen zu reinvestieren.
Die BECV-Carbon-Leakage-Kompensation gleicht nationale CO₂-Kosten aus dem Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG aus. Sie betrifft vor allem den Einsatz fossiler Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl oder Kohle in energieintensiven Produktionsprozessen. Auch hier soll verhindert werden, dass Unternehmen wegen nationaler CO₂-Kosten ihre Produktion an Standorte mit geringeren Klimaschutzanforderungen verlagern. Die Europäische Kommission hat die Erweiterung der beihilfeberechtigten Sektoren am 28. Mai 2026 genehmigt; nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger läuft eine dreimonatige Antragsfrist bis 14. September 2026. Anträge können rückwirkend gestellt werden, je nach Sektor für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 beziehungsweise 2023 bis 2025. Zu den neu zugelassenen Sektoren bzw. Teilsektoren zählen unter anderem
- 24.32 Herstellung von Kaltband
- 24.34.11 kaltgezogener Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- 24.34.13 kaltgezogener Draht aus anderem legierten Stahl
- 25.61.21 Wärmebehandlung von Metallen sowie
- 25.50.12 Gesenkschmiedeteile aus Stahl
25.93.16.31 Schraubenfedern aus Eisen oder Stahl, warmgeformt
Auch bei der BECV sind ökologische Gegenleistungen zentrale Fördervoraussetzung. Unternehmen müssen grundsätzlich ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben; für kleinere Energieverbräuche gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen. Zudem ist ein Teil der erhaltenen Beihilfe in Energieeffizienzmaßnahmen oder Klimaschutzmaßnahmen zu reinvestieren.
Die Antragstellung erfolgt bei der Deutschen Emissionshandelsstelle. Dort sind auch weitreichende Informationen, Hinweise zur Antragstellung sowie Leitfäden und FAQs zu beiden Beihilfen hinterlegt.
Kontakt
Stefan vom Schemm