Handel

Geoblocking ausgeschlossen

Seit dem 3.12.2018 ist die neue Geoblocking Verordnung (EU 2018/302) in Kraft. Sie verbietet Maßnahmen, die den Kunden aufgrund von Wohnsitz oder Niederlassung diskriminieren und sich objektiv nicht rechtfertigen lassen. Das betrifft vor allem den Zugang zu Online-Shops für Waren oder Dienstleistungen.
Keinem Kunden aus dem EU-Raum darf grundsätzlich der Zugang zu dem Online-Shop aufgrund ortsbezogener Daten verwehrt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn sie objektiv begründet sind oder der Kunde zugestimmt hat. Auch der Kauf muss möglich sein, allerdings herrscht kein Lieferzwang in das Land des Kunden, wenn es außerhalb des üblichen Liefergebiets des Anbieters liegt. Die Umsetzung in die Praxis wird von Experten als relativ unproblematisch betrachtet, allerdings müssen z.B. AGBs überprüft werden. 
Ziel dieser Verordnung ist es, Barrieren im grenzüberschreitenden E-Commerce zu beseitigen, indem ungerechtfertigte Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Verbrauchers beruhen, verhindert werden. Erfasst sind auch Unternehmen, soweit diese die Leistung ausschließlich zum Zwecke der Endnutzung (also nicht zu Weiterveräußerung oder -verarbeitung) in Anspruch nehmen. Bei Geoblocking wird einem Internetnutzer der Zugriff auf eine bestimmte Website beschränkt.
Die Geoblocking-Verordnung ist auf Waren und Dienstleistungen anwendbar, wobei es eine Reihe von Ausnahmen gibt (z.B. Finanzdienstleistung, Telekommunikation). Sie gilt nicht für Kleinunternehmer, die von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Eine unterschiedliche Behandlung kann darin bestehen, dass Kunden auf Sperrungen oder Zugangsbeschränkungen treffen, aber auch durch unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen , die entweder dazu führen, dass sie auf eine Leistung gar nicht erst zugreifen können oder aber nur zu schlechteren Bedingungen. Konkret geht es um drei verschiedene Situationen:
1. Verkauf von Waren ohne physische Lieferung
Hierunter fällt zum Beispiel ein Kauf, den ein französischer Kunde in einem deutschen Onlineshop tätigt. Der Händler ist aber nicht verpflichtet, die Ware nach Frankreich zu liefern. Entweder holt der Kunde die Ware beim Händler ab oder er organisiert die Lieferung nach Frankreich selbst.
 2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen
Hierunter fallen zum Beispiel Cloud-Dienste. Allerdings sind audiovisuelle Angebote vom Anwendungsbereich ausgenommen.
3. Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort bereitgestellt werden.
Hierunter fällt zum Beispiel eine Hotelbuchung. Ein italienischer Kunde kann direkt auf einer deutschen Seite buchen, ohne auf die italienische Seite mit anderen Konditionen umgeleitet zu werden.
Nimmt Anbieter die Differenzierung vor, um rechtliche Vorschriften einzuhalten (zum Beispiel unterschiedliche Regelungen zum Jugendschutz oder Buchpreisbindung), liegt kein verbotenes Geoblocking vor. Eine preisliche Unterscheidung soll zulässig sein, wenn sie nicht diskriminierend ist. Wann genau dies möglich sein soll, bliebt noch abzuwarten.
Untersagt ist zudem, unterschiedliche Zahlungsbedingungen auf Grund der Herkunft vorzusehen. Das bedeutet nicht, dass ein Anbieter sämtliche Zahlungsmittel akzeptieren muss.
Das reine Erfüllen der Geoblocking-Verordnung bedeutet nicht, dass der Anbieter sein Angebot dadurch auf weitere Mitgliedstaaten „ausrichtet“ und damit vollständig den Regelungen aller Mitgliedstaaten unterliegt. Websitebetreiber können (und sollten) auf ihrer Website konkret regeln, auf welche Mitgliedstaaten sie ihr Angebot ausrichten.