Handel

Geldwäschebeauftragte für Güterhändler

Verpflichtung zur Bestellung einer/s Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die hochwertige Güter verkaufen
Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch regional tätige Betriebe werden für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht. Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG) und verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.
Vor diesem Hintergrund macht die SIHK darauf aufmerksam, dass die Bezirksregierung Arnsberg in ihrer Allgemeinverfügung, die am 30. April 2018 in Kraft getreten ist, angeordnet hat, dass Unternehmen mit Hauptsitz im Regierungsbezirk Arnsberg zur Bestellung einer/s Geldwäschebeauftragten und einer/s Stellvertreterin/s verpflichtet sind, wenn sie
  1. gewerblich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge veräußern, unabhängig, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln,
  2. diese Tätigkeit über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr betrug (Haupttätigkeit),
  3. am 31. Dezember des Vorjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
  4. sie nach § 4 Absatz 4 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen. Dies ist der Fall, wenn sie Rahmen einer Transaktion Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen.
 Unternehmen, die alle o. a. Kriterien erfüllen, müssen eine dafür qualifizierte zuverlässige Person als Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter bestellen und der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Für die einzelnen Mitteilungspflichten steht auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg (Kurzlink: www.bra.nrw.de/1743155) der Vordruck „Anzeigeformular Geldwäschebeauftragter“ zur Verfügung. Dort finden Sie auch  alle weiteren Merkblätter und Formulare, die jeden Verpflichteten die rechtskonforme Erfüllung aller sich aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Sorgfaltspflichten erheblich erleichtern.
27.02.2020