Corona-Förderung von Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen

Von Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können die Kosten für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III fördern lassen.
Die Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich. Im Anhang 4 der FAQ ( Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zur Überbrückungshilfe III ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) werden beispielhaft Fördergegenstände aufgelistet. Es wird jedoch durch die Auflistung in diesem Anhang keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall bzw. die Höhe der Kostenerstattung, die vom Umsatzeinbruch abhängt, getroffen.  
Anträge können über Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (sog. prüfende Dritte) bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet. Änderungsanträge können seit 27. April 2021 gestellt werden   (Überbrückungshilfe Unternehmen - Einen Änderungsantrag stellen oder die Kontoverbindung ändern ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
08.06.2021