Versicherungsvermittler

Hinweise zur Erstinformation nach § 15 VersVermV

Merkblatt Erstinformation für Versicherungsvermittler

Erforderliche Angaben

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO und der Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO gemäß § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) dem Versicherungsnehmer folgende Angaben zur Verfügung stellen:
  1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie – falls vorhanden - seinen Firmennamen, den Namen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  2. seine betriebliche Anschrift,
  3. ob er als
    1. Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
    2. als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der GewO,
    3. nach § 34d Abs. 7 GewO als gebundener Versicherungsvertreter, mit Erlaubnisbefreiung
    4. nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter bzw. produktakzessorischer Versicherungsmakler oder
    5. als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  4. ob er Beratung anbietet
  5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
  6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,
  7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
  8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,
  9. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist)
  10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
  11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
  12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
Dabei hat der Gewerbetreibende sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten eine Mitteilung mit diesem Mindestinhalt dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt zur Verfügung stellen.

Erläuterung zu Ziffer 4:

Neu ist, dass die Erstinformation nun die Information enthalten muss, ob eine Beratung angeboten wird. Da nach § 61 VVG auch für Versicherungsmakler und -vertreter grundsätzlich eine Beratungspflicht besteht, ist diese Angabe in die Erstinformation aufzunehmen.

Erläuterung zu den Ziffern 5 bis 8:

Darüber hinaus muss nun in der Erstinformation über die Art und Quelle der Vergütung informiert werden, d. h. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist (Honorar) oder als in der Versicherungsprämie enthaltene Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausbezahlt wird. Denkbar wäre auch eine Kombination aus beidem. Die Höhe der Vergütung hingegen muss nicht angegeben werden. Unter Zuwendungen im Sinne der Ziffer 7 sind alle Geldleistungen, wie Provisionen oder Gebühren, und alle geldwerten Vorteile zu verstehen.

Erläuterung zu Ziffer 9:

Die Telefonnummer der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VerVermV lautet: 0180 600 58 50. Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50
Festnetzpreis 0,20 €/Anruf
www.vermittlerregister.info

Erläuterung zu den Ziffern 10 und 11:

Unterhalb des Schwellenwertes von 10 % sind keine Angaben erforderlich.

Erläuterung zu Ziffer 12:

Als Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Streitbeilegung im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 12 VersVermV ist - je nach Tätigkeit – eine hierfür anerkannte Schlichtungsstelle anzugeben. Die anerkannten Schlichtungsstellen können der vom Bundesamt der Justiz geführten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen", abrufbar unter:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherstreitbeilegung/Verbraucherschlichtungsstellen/Uebersicht_node.html entnommen werden.
Anerkannte Schlichtungsstellen sind z. B.:
  • Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
  • Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
  • Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kredit-vermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
  • Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8,77694 Kehl
Versicherungsvermittler und -berater haben nach § 15 Absatz 2 VersVermV zudem sicherzustellen, dass auch ihre Mitarbeiter die ihnen über ihre Person obliegenden Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 1 VersVermV erfüllen. Nach § 15 Absatz 3 VersVermV gelten die § 15 Absatz 1 und 2 VersVermV nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Auch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 8 GewO (sog. Annexvermittler) sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Art und Weise der Information

Die Einzelheiten der Art und Weise der Information sind in § 16 VersVermV geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 6a VVG. Der Versicherungsnehmer muss beim Erstkontakt die Möglichkeit haben, die Information zur Kenntnis zu nehmen.
Die Mitteilung muss dabei folgenden Anforderungen genügen:
  • in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache,
  • unentgeltlich,
  • in klarer, genau und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise.
Die Mitteilung kann:
  • auf Papier,
  • über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
  • über eine Website,
  • wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
wenn:
  • die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
  • der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
  • dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
  • es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
Angemessen ist die Mitteilung via dauerhaften Datenträger bzw. Website insbesondere wenn der Versicherungsnehmer seine E-Mail-Adresse für den Zweck des Geschäftes mitgeteilt hat. War der erste geschäftliche Kontakt telefonisch, so muss die Erstinformation an den Versicherungsnehmer unverzüglich folgen.
Stand: März 2023
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.