Recht und Steuern

Informationen zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
 
A. Rechtliche Grundlagen

Die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gemäß § 36 Gewerbeordnung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig. Die Anforderungen an die Sachverständigen und ihre Pflichten sind in der Sachverständigenordnung der SIHK zu Hagen geregelt.

B. Bestellungszweck

Die öffentliche Bestellung ist die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, aber keine Zulassung zu einem Beruf. Sie soll Ge­richten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittlich sachkundige und erfahrene Personen zur Ver­fügung stellen, wenn ein Bedarf dafür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach sachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen. Diese werden von der SIHK zu Hagen unter strengen Kriterien überprüft und überwacht.

C. Bestellungsvoraussetzungen

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Diesem kann nur entsprochen werden, wenn:
  • für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht;
  • der Antragssteller eine Niederlassung als Sachverständiger in Deutschland unterhält. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk sich die Niederlassung bzw. bei mehreren der Mittelpunkt der Sachverständigentätigkeit befindet;
  • ausreichende Lebens- und Berufserfahrung vorhanden ist;
  • keine Bedenken gegen die Eignung bestehen;
  • erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten und andere Sachverständigenleistungen wie z. B. Beratungen und Überwachungen zu erbringen, nachgewiesen werden;
  • die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügbar sind;
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind;
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen geboten wird;
  • der Antragssteller nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt und
  • er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt.
D. Besondere Sachkunde

Die besondere Sachkunde auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeu­gung der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Es sind erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen (abrufbar auf der Internet-Seite des Instituts für Sachverständigenwesen, IfS e.V., unter www.ifsforum.de). Zur besonderen Sachkunde gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Das bedeutet, dass ein Laie die Gutachten ebenso verstehen muss wie ein Fachkundiger und die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis beziehungsweise einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen können muss. Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel gerichtliche Verfahren).

E. Verfahren
Das Verfahren wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei uns einzureichen ist. In dem Antrag ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will. Es empfiehlt sich, vor Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebietes mit der SIHK zu erörtern (Liste der öffentlich bestellten Sachverständigen mit den jeweiligen Sachgebieten unter www.svv.ihk.de).

Der Nachweis der besonderen Qualifikation kann beispielsweise durch Vorlage erstatteter Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und gegebenenfalls weitere Unterlagen, wie Ausarbeitungen, Ver­öffentlichungen, Aufsätze und so weiter, durch Einholung von Referenzen etc. erbracht werden.

Grundsätzlich schalten wir ein Fachgremium ein. Bei dem hierfür besonders eingerichteten unabhängigen Fachgremium ist dann durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung der Nachweis der besonderen Sachkunde zu erbringen.

F. Antragsunterlagen

Um die notwendigen Erklärungen und Informationen zu erhalten, haben wir aus Zweckmäßigkeitsgründen einen Antragsbogen entwickelt. Dem Antrag (PDF-Datei · 175 KB) sind unter anderem hinzuzufügen:
  • tabellarischer Lebenslauf;

  • Kopien aller antragsrelevanter Zeugnisse, Diplome, Arbeitszeugnisse oder sonstiger Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung akademischer Titel oder Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen;
  • ausführliche Tätigkeitsbeschreibung (beruflicher Werdegang) bezogen auf das beantragte Sachgebiet;
  • Kopien von mindestens fünf Gutachten/Arbeitsproben für jedes beantragte Sachgebiet Bitte beachten: Nähere Angaben zur erforderlichen Anzahl und zum Inhalt der einzureichenden Gutachten ergeben sich aus den fachlichen Bestellungsvoraussetzungen zum jeweiligen Sachgebiet. Die Gutachten sollten nicht älter als zwei Jahre sein und zum Nachweis Ihrer besonderen Sachkunde geeignet sein.
  • Referenzliste mit der Angabe von zehn Personen, die Auskunft über Ihre persönliche Eignung, besondere Sachkunde und die Gewähr der Unparteilichkeit geben können. Bitte nicht selber anschreiben, nur benennen. Personen, mit denen Sie persönlich verbunden sind oder die keine aussagekräftige Referenz erstellen können, sollten in der Regel nicht benannt werden. Bitte vollständigen Namen, Anschrift, berufliche Funktion/Stellung angeben;
  • Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen (s. Downloadbereich) im beantragten Sachgebiet;
  • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; (§ 30 Abs. 5 BZRG)
  • aktuelle steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes;
  • bei Arbeitnehmern: Freistellungserklärung des Arbeitgebers/Dienstherren,
  • Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, der persönlichen Zuverlässigkeit und des Gesundheitszustandes
G. Kostenhinweise

Nach der Gebührenordnung der SIHK zu Hagen beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf Erstbestellung als Sachverständiger Euro 1200,00.
Die durch Einschaltung der Fach­gremien, anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr zu erstatten (beziehungsweise gegebenenfalls schon vorher durch einen Kostenvorschuss abzudecken).

H. Auskunft

In diesem Merkblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergän­zende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.