IHK24

Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Neue Anforderungen an Bewirtungsbelege ab 1. Juli 2021

Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 55 KB) äußert sich das Bundesfinanzministerium zur “steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben”.
Insbesondere wurden die Anforderungen der Finanzverwaltung an digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und Eigenbelege formuliert und die geforderten Angaben nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingearbeitet.
Unabhängig von den nach der KassenSichV geforderten Angaben, ist der Betriebsausgabenabzug für bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Belege weiterhin zulässig! Anforderungen über die nach der KassenSichV geforderten Angaben hinaus, sind hingegen für Bewirtungsaufwendungen, die nach dem 1. Juli 2021 anfallen, verpflichtend!
Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreibens vom 21. November 1994 (BStBl I S. 855) und ist in allen offenen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen des § 33 UStDV zu beachten sind.

Verzögerungen bei der Zertifizierung der cloudbasierten TSE

Aktuell:
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat nunmehr eine weitere Cloud-basierte TSE-Lösung (Fa. Swissbit) zertifiziert. Mit Blick auf ggf. erforderliche Antragstellungen gem. § 148 AO haben wir unsere Praxishilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 195 KB)entsprechend überarbeitet. Unternehmen sollten dringend mit ihrem Cloud-TSE-/Kassenhersteller Kontakt aufnehmen und ggf. eine Antragstellung gem. § 148 AO mit ihrem Steuerberater abklären!

Unternehmen, die - anstelle einer Hardware-TSE - eine Cloud-TSE zur Absicherung ihrer elektronischen Kassen(systeme) verwenden möchten, können nunmehr auf drei Cloud-TSE-Lösungen zurückgreifen (Deutsche Fiskal/D-Trust und Swissbit). Zwei weitere Anbieter befinden sich noch im Zertifizierungsverfahren (A-Trust und fiskaly).

Wichtiger Hinweis:

Es ist erforderlich, dass die zertifizierte Cloud-TSE in einer besonders geschützten „Anwenderumgebung“ betrieben wird. Wie diese konkret ausgestaltet sein muss, sollten Unternehmen dringend mit ihrem Cloud-TSE-Hersteller abklären. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob zum Betrieb dieser Cloud-TSE noch weitergehende Maßnahmen im Unternehmen selbst (z.B. Aufrüstung der Kassenhardware mit TPM 2.0-Modulen) erforderlich sind.

Sollten Unternehmen nicht in der Lage sein, bis Ablauf der von den Landesfinanzverwaltungen (Ausnahme: Bremen) gesetzten Nichtbeanstandungsfrist 31. März 2021 eine zertifizierte Cloud-TSE zu implementieren und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Anwenderumgebung umzusetzen, sollte dringend mit dem steuerlichen Berater über eine Antragstellung nach § 148 AO beraten werden.

Verzögerungen bei der Zertifizierung der cloudbasierten TSEs können dazu führen, dass die Einrichtung einer Online-TSE in elektronischen Kassensystemen durch die Kassenhersteller nicht bis zum  31. März vollzogen werden kann. Derzeit sind wir in Gesprächen mit den zuständigen Bundes- und Landesministerien. Die Bereitschaft für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 31. März hinaus, ist derzeit auf Seiten des Bundesfinanzministeriums nicht in Sicht. Dennoch bleiben wir dran und arbeiten an einer Lösung.
Der DIHK hat gemeinsam mit anderen großen Wirtschaftsverbänden eine Praxishilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 195 KB) mit weiterführenden Erläuterungen und Musterschreiben erarbeitet, der als Hilfestellung zur Beantragung einer Fristverlängerung beim Einsatz einer Cloud-TSE gegenüber dem Finanzamt dienen kann. 
Unternehmen, die eine Cloud-TSE zur Absicherung ihrer Kassensysteme verwenden möchten, sollten auf Grund der eingetretenen Verzögerungen bei der Markteinführung von Cloud-TSE-Lösungen umgehend Kontakt mit ihrem Kassen-/TSE-Hersteller aufnehmen.
Wir raten dringend, das weitere Vorgehen mit Ihrem Steuerberater abzustimmen!
 Tipp: Dokumentationen steigern Beweiskraft der Buchführung
Verfahrensdokumentationen gewinnen bei Betriebsprüfungen immer mehr an Bedeutung und können die Beweiskraft der Buchhaltung und insbesondere auch der Kassenaufzeichnungen enorm steigern.
Neben der Dokumentation vor Arbeitsabläufen empfiehlt es sich aber auch,  außergewöhnliche Ereignisse mit Auswirkungen auf Umsatz und Gewinn stets schriftlich festzuhalten. Bestenfalls lassen Sie sich den Vermerk noch von einer weiteren Person (z.B. Mitarbeiter) gegenzeichnen.

NRW gewährt Fristverlängerung bei der technischen Nachrüstung von Registrierkassen bis zum 31.03.2021

aber: keine generelle Nichtbeanstandung für alle!

Mit Blick auf die verzögerte Marktverfügbarkeit von technischen tSE-Modulen und die nicht vor dem 30.09.2020 zertifizierten Cloud-tSE-Lösungen beabsichtigt das NRW-Finanzministerium nun, unabhängig von den Vorgaben des Bundesministeriums, eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.03.2021 zu gewähren.
Das Ministerium plant die Finanzämter des Landes anzuweisen, bei Außenprüfungsmaßnahmen und Kassen-Nachschauen nach dem 30. September 2020 wie folgt zu verfahren:
Grundsätzlich gilt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden müssen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich nach dem 30. September 2020 zu erfüllen sind.
  • Es ist nicht zu beanstanden, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem längstens bis zum 31. März 2021 nicht über eine TSE verfügt, wenn durch geeignete Unterlagen (z.B. Bestellnachweise) belegt werden kann, dass das Unternehmen bis spätestens 30. September 2020 (Ende der Frist der Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat oder
  • im Fall einer beabsichtigten cloudbasierten TSE die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente des Kassenherstellers oder Dienstleisters (z.B. Zertifizierungsantrag, Mitteilungen BSI) nachgewiesen wird.
Die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Achtung: tSE - Wirtschaftliche Argumente begründen keinen Aufschub der Aufrüstungspflicht!

Aufgrund unserer Rückfrage hat sich das NRW Finanzministerium zu dem vorab übermittelten Erlass zur Nichtbeanstandungsregelung wie folgt geäußert:

“Kernbestandteil der Erlassregelung ist nicht eine voraussetzungslose Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung des BMF-Schreibens über den 30.09.2020 hinaus, sondern die Gewährung einer verlängerten Frist zum Einbau der TSE bzw. zur Beauftragung des Einbaus. Daraus folgt, dass die Unternehmen mit entsprechenden Kassen bis zum 30.09.2020 tatsächlich tätig werden müssen. D.h. sie müssen den Einbau einer TSE bis zum 30.09. beauftragen; der Einbau kann dann bis spätestens 31.3.2021 erfolgen. Im Falle einer Cloud-Lösung, die bisher nicht vom BSI zertifiziert wurden, müssen beispielsweise Nachweise über die Nichtverfügbarkeit etwa vom vorgesehenen Dienstleister/ Kassenhersteller bis zum 30.9. besorgt und der Verfahrensdokumentation der Kasse beigefügt werden.”

Die Ausnahmegenehmigung ist somit sehr restriktiv angelegt und hilft gerade den kleinen Unternehmen in der Sache wenig.
Kasse ist nicht nachrüstbar – was nun?
  • Wenn Sie Ihre nicht nachrüstbare Registrierkasse nach dem 25.11.2010 angeschafft haben, kann diese grundsätzlich noch bis zum 31.12.2022 in Betrieb bleiben, sofern sie der Kassenrichtlinie (Vollständige Speicherung der steuerrelevanten Daten) entspricht. Lassen Sie sich die Nicht-Nachrüstbarkeit vom Hersteller bescheinigen und heben Sie diese Bescheinigung zusammen mit dem Kaufbeleg in Ihrer Verfahrensdokumentation gut auf!
Kasse ist grundsätzlich nachrüstbar?
  • Haben Sie Ihr Kassensystem über einen Kassenaufsteller bezogen, gehen Sie auf diesen zu und beauftragen ihn bis spätestens zum 30.09.2020 schriftlich mit der Nachrüstung Ihrer Kasse. Die Nachrüstung muss dann bis zum 31.03.2021 erfolgt sein.
  • Sie haben Ihre elektronische Registrierkasse nach dem 25.11.2010 direkt im Handel gekauft und die Kasse ist aufrüstbar? Gehen Sie bitte umgehend auf den Kassenhersteller zu und erkundigen sich nach den Möglichkeiten der Aufrüstung. Ist eine tSE bereits verfügbar, raten wir, diese zeitnah zu bestellen und nachrüsten zu lassen. Kommt es zu Lieferverzögerungen über den 30.09.2020 hinaus oder ist noch keine tSE für ihr Kassenmodell vorhanden, sollten Sie sich dies vom Kassenaufsteller bzw. Kassenhersteller bescheinigen zu lassen!

    Informationen der Hersteller zur tSE der gängigsten einfachen Registrierkassen finden Sie hier:
    Casio
    Olympia
    Sharp

Frist zur Aufrüstung von elektronischen Registrierkassen mit tSE-Modulen endet am 30.09.2020

Bund lehnt Verlängerung der Übergangsfrist ab

Die SIHK hatte mit Blick auf die verzögerte Marktverfügbarkeit von technischen tSE-Modulen und die nicht vor dem 30.09.2020 zertifizierten Cloud-tSE-Lösungen eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung vom 30.09.2020 auf mindestens 31.03.2021 gefordert. Nachdem sich die Finanzverwaltungen der Länder mehrheitlich für eine Verlängerung ausgesprochen hatten, hat der Staatssekretär im BMF, Dr. Rolf Bösinger, mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2749 KB) die Wirtschaftsverbände darauf hingewiesen, dass das BMF keine Notwendigkeit für eine Verlängerung sieht.

Die durch die Corona-Pandemie und den Lock-Down ausgelösten Herausforderungen für die Unternehmen sprechen, unserer Meinung nach, erst Recht dafür, den Betrieben mehr Zeit für die erforderlichen Nachrüstungen ihrer Kassen zu geben. Viele Unternehmen kämpfen zurzeit um die wirtschaftliche Existenz. Diese Betriebe haben weder die finanziellen Mittel noch die personellen und administrativen Ressourcen, um die kostenintensive und technisch anspruchsvolle Integration von tSE-Lösungen in die vorhandenen Systeme bis zum 30.09.2020 zu gewährleisten.

Wir raten nun allen Betrieben, umgehend auf ihre Kassenaufsteller bzw. -hersteller zuzugehen und die erforderliche Nachrüstung in die Wege zu leiten!
 Die SIHK setzt sich aber weiterhin gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft bei Politik und den Ministerien für eine sachgerechte Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ein.

Kassen/tSE: Informationsschreiben für Unternehmen

Mit Blick auf die erforderliche Aufrüstung von elektronischen Kassen(systemen) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) haben die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft ein gemeinsames Informationspapier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 124 KB) für Unternehmen erstellt. Unternehmen sollten nun dringend auf ihren Kassenhersteller bzw. Kassenfachhändler zugehen und eine zeitnahe Implementierung in die Wege leiten.
 Nun auch offiziell: Nichtbeanstandungsregelung für technische Sicherheitseinrichtungen (tSE) bei Kassen veröffentlicht
Das Bundesministerium der Finanzen hat die am 26. September 2019 auf der Bund-Länder-Referatsleitersitzung beschlossene Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) auf seiner Website veröffentlicht.
 Die Regelung beinhaltet folgende Punkte:
  • Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet,  wenn elektronischen Aufzeichnungssysteme i.S.v. § 146a AO längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
  • Jedoch sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
  • Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
  • Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO (Meldepflicht) ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. DieserZeitpunkt wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Damit besteht endlich für unsere IHK-Mitgliedsunternehmen Klarheit über die konkreten Bedingungen für die Um-/Aufrüstung bzw. beim Neuerwerb von Kassen(systemen).
 Neufassung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Mit dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2019 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1124 KB) werden die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) neugefasst. Es tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014, BStBl I S. 1450.
Erfreulicherweise wurden einige Forderungen aus unserer gemeinsamen Stellungnahme mit den  Spitzenverbänden der Wirtschaft vom 12. November 2018 aufgenommen:
Rz. 20:
Klarstellung zur Nutzung von Cloud-Systemen
Rz. 39: 
Neufassung der Definition, wann eine Einzelaufzeichnung nicht zumutbar ist (offene Ladenkasse, mit Verweis auf § 146 AO)
Rz. 50: 
Klarstellung bei Aufzeichnungen von Nichtbuchführungspflichtigen (vergleichbare Aufzeichnungen wurden konkretisiert - laufende Nummerierung der eingehenden und ausgehenden Rechnungen, durch Ablage in besonderen Mappen und Ordnern oder durch elektronische Grund(buch)aufzeichnungen in Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Fakturierungssystemen etc)
Rz. 76:
Neufassung der Ausführungen zu elektronischen Meldungen bzw. Datensätzen (u. a. bei zwei vorliegenden Formaten erfüllt das Format mit der höchsten maschinellen Auswertbarkeit mit dessen vollständigem Dateninhalt die Belegfunktion und muss mit dessen vollständigem Inhalt gespeichert werden. Eine zusätzliche Archivierung der inhaltsgleichen Kontoauszüge in PDF oder Papier kann bei Erfüllung der Belegfunktion durch die strukturierten Kontoumsatzdaten entfallen)
Rz.135:
Klarstellung (wenn bei der Konvertierung Zwischenaggregationsstufen nicht gespeichert, aber in der Verfahrensdokumentation so dargestellt werden, dass die retrograde und progressive Prüfbarkeit sichergestellt ist)
Rz. 136: 
Klarstellungen zum bildlichen Erfassen, u. a. im Ausland (aus Vereinfachungsgründen, z. B. bei Belegen über eine Dienstreise im Ausland) steht § 146 Absatz 2 AO einer bildlichen Erfassung durch mobile Geräte (z. B. Smartphones) im Ausland nicht entgegen, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden)
Zudem Ergänzung zur Verbringung von Unterlagen in ein anderes Land: Erfolgt im Zusammenhang mit einer nach § 146 Absatz 2a AO genehmigten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland eine ersetzende bildliche Erfassung, wird es nicht beanstandet, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung hat zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland zu erfolgen.
Rz. 164:
Ergänzung beim Datenzugriff: (Sofern noch nicht mit der Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Falle eines Systemwechsels oder einer Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem ausreichend, wenn nach Ablauf des 6. Kalenderjahres, das auf die Umstellung folgt, nur noch der Z3-Zugriff)

Startzeitpunkt für den Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen - mögliche Verschiebung


Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen bzw. Kassensystemen wurden mit dem sog. Kassengesetz verpflichtet, diese ab dem 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) auszurüsten.
Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich sind und voraussichtlich erst im Oktober 2019 die ersten – vorläufig zertifizierten – tSEs verfügbar sein werden, ist absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller geschätzt 2,1 Millionen Kassen in Deutschland bis zu diesem Stichtag nicht möglich ist.
Die IHK-Organisation hatte daher gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft (Achterrunde) mehrfach gegenüber Politik, dem BMF und den Finanzverwaltungen der Länder eine rasche und sachgerechte Lösung für unsere Unternehmen angemahnt.
Auf unser jüngstes Achterschreiben hat das BMF nunmehr mit Schreiben vom 26.06.2019 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 62 KB)verlautbart, dass mit Blick auf den Anwendungszeitpunkt 1.1.2020 eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30. September 2019 avisiert sei.
Ein entsprechendes BMF-Schreiben sei in Vorbereitung und könne nach Abstimmung mit den Ländern Ende September/Anfang Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Mit einer derartigen Nichtbeanstandungsregelung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine flächendeckende Ausstattung der Kassen nicht mehr fristgerecht möglich ist.

Leitfäden zur E-Rechnung und zur elektronischen Buchführung

Die SIHK möchte auf vier Leitfäden zur E-Rechnung und zur elektronischen Buchführung hinweisen. Die Leitfäden versuchen, eine komplexe rechtliche Situation für den betrieblichen Alltag verständlich darzustellen.
AWV-Leitfaden zu GoBD
Seit dem 1. Januar 2015 gelten die GoBD, die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Und seitdem wird in den Unternehmen und in der Fachwelt diskutiert, ob und welche Maßnahmen hierfür zu ergreifen sind. Auch mehr als drei Jahre nach deren Veröffentlichung sind in der Praxis große Unsicherheiten bei der Anwendung der Regeln festzustellen.
Vor diesem Hintergrund hat die AWV (Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V.)  einen GoBD-Praxisleitfaden für Unternehmen entwickelt. Dieser wendet sich besonders an kleine und mittelständische Unternehmen, wobei die Ausführungen auch für große Unternehmen gelten.
Die Publikation kann kostenfrei über die AWV-Geschäftsstelle bestellt oder unter www.awv-net.de/gobd-praxisleitfaden heruntergeladen werden.
Die elektronische Rechnung
Mit Wirkung zum 1. Juli 2011 sind die Papierrechnung und die elektronische Rechnung umsatzsteuerlich grundsätzlich gleich zu behandeln.
Im Forum für elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) vom Arbeitskreis „Recht und EU“ wurde der Leitfaden "Die elektronische Rechnung - ein Praxisleitfaden für Unternehmen" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 378 KB) entwickelt, welcher zeigt, wie die Einführung der E-Rechnung insbesondere bei KMUs ohne großen organisatorischen und finanziellen Zusatzaufwand möglich ist.
Ziel dieses Leitfadens ist es, einerseits die Vorschriften darzustellen, welche sowohl für die Papierrechnung als auch für die E-Rechnung gelten und andererseits die formatabhängigen Sondervorschriften der E-Rechnung in den Bereichen Übermittlung, Zustimmung zur E-Rechnung, Rechnungsberichtigung und Aufbewahrung genauer zu beleuchten.

GoBD-Dokumenten­management-Systeme
Mit Schreiben vom 14. November 2014 über die  »Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)«, hat das BMF dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung an IT-gestützte Prozesse zu stellen sind.
Die GoBD treten an die Stelle der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) sowie der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Damit ist das BMF letztlich auch den Forderungen der Wirtschaft nach einer dringend erforderlichen Modernisierung der genannten Vorgaben nachgekommen und bringt ergänzend in der Zwischenzeit stattgefundene Entwicklungen mit ein.
Der Bitkom Arbeitskreis ECM–Compliance hat sich intensiv mit den GoBD und den daraus resultierenden Anforderungen an Dokumenten-Management-Systeme beschäftigt. Das Resultat ist die umfassende "Checkliste für Dokumentenmanagement-Systeme" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 288 KB). In dem Leitfaden wird erläutert, wie die GoBD in der Praxis umgesetzt werden müssen.

Verfahrensdokumentation zur Belegablage
Die GoBD fordern auch für zahlreiche Bereiche Verfahrensdokumentationen von den steuerpflichtigen Unternehmen. Das betrifft auch eine geordnete und sichere Belegablage, insbesondere dann, wenn die Buchführung nicht täglich oder zumindest nicht sehr zeitnah erfolgt. Denn dann kommt es besonders darauf an, wie das Unternehmen die Vollständigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit der Belege sichert und sie gegen Verlust schützt.
Auf Initiative und in enger Zusammenarbeit mit zahlreichen Wirtschaftskammern und -verbänden hat die AWV (Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V.) eine "Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1058 KB) entwickelt, an der sich die Unternehmen und ihre steuerlichen Berater orientieren können.
Je nach Komplexität, Belegvolumen und IT-Einsatz kann es sehr unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung der Belegablage und den Umfang ihrer Dokumentation geben, Unternehmen können auf Gundlage der Vorlage eine eigene Verfahrensdokumentation ableiten.
 01.07..2021