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Land verlängert die Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. Juni 2023
Aktualisierung am 26. Januar 2022: Das Land NRW verlängert die Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. Juni 2023: Um betroffenen Soloselbstständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmen in der aktuellen Coronawelle mehr finanziellen Spielraum zu geben, hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett eine weitere
Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe bis zum 30. Juni 2023 beschlossen.
Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Der Bund hat einen
Sonderfonds für Kulturveranstaltungen aufgelegt, für den er bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellt. Dieser Fonds ergänzt die bestehenden Hilfen des Bundes für die Kulturbranche. Um Veranstaltern die dringend benötigte Planungssicherheit zu bieten, hat die Bundesregierung die Wirtschaftlichkeitshilfe nun bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Hilfe besteht aus zwei Bausteinen:
Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung.
Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden
Liquiditätssicherung durch Kredite und Bürgschaften
Kontaktieren Sie bei Liquiditätsbedarf bitte auch umgehend Ihre Hausbank:
Die KfW Bankengruppe und die
NRW.BANK stellen im Hausbankenverfahren Betriebsmittelkredite, Liquiditätshilfen und Überbrückungskredite zu günstigen Konditionen zur Verfügung. Die Bürgschaftsbank NRW und das Landesbürgschaftsprogramm können notwendige Kredite zur Überbrückung in Verbindung mit einer Hausbankfinanzierung besichern. Kostenlose Anfragen für ein Finanzierungsvorhaben können über das
Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden.
Kreditantrag für Ihre Bank vorbereiten
Wenn Sie den passenden Kredit gefunden haben, können Sie Ihren Antrag schon vorbereiten. Das hilft Ihrer Bank, den Kreditantrag schnellstmöglich an die KfW weiterzuleiten.
Personalkostenübernahme und Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne
Sollte wegen des Coronavirus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, behördlich ausgesprochen werden, können Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern beantragen. Zuständig ist der Landesverband
Westfalen Lippe (für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster). Die Antragsformulare finden Sie
hier.
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer behördlich angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der
zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Nordrhein-Westfalen hat entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zum 11. Oktober 2021 die Verdienstausfallentschädigungen bei Quarantänen (nach § 56 Abs. 1 IfSG) für Menschen ohne Covid-19-Impfschutz auslaufen lassen. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.
Steuerliche Erleichterungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium zahlreiche steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um den durch die Coronakrise Geschädigten entgegen zu kommen. Einige Maßnahmen sind bereits ausgelaufen, manche wurden aber auch verlängert, oder bereits dauerhaft gesetzlich übernommen. Weitere Informationen mit FAQs stellt die
Finanzverwaltung NRW bereit.
Bürgergeld
Auch Selbständige, die (vorübergehend) nicht oder noch nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, haben ein Anrecht auf unterstützende Leistungen des Staates. Bis 31.12.2022 wurde ein vereinfachte Zugang zur Grundsicherung gewährt. Mit Einführung des neuen Bürgergeldes ab 1.1.2023 wurden nun dauerhaft Erleichterungen geschaffen.
Mit dem Bundesprogramm “Ausbildungsplätze sichern” sollen Ausbildungsbetriebe unterstützt werden, das Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten. Im Einzelnen sollen dazu Ausbildungskapazitäten erhalten und ausgebaut, Kurzarbeit für Auszubildende vermieden, die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen werden. Weitere Informationen finden Sie
hier.