Kurzarbeitergeld (KUG)

Aktuell: Änderungen zur Kurzarbeit. 
Seit dem 1. Juli  2023 müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein. Zudem müssen Betriebe bei einem neuen Arbeitsausfall seit Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüber hinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Es gibt eine Ausnahme: Sofern der Arbeitsausfall bereits vor Juli 2023 eingetreten ist, müssen für diesen Arbeitsausfall weiterhin keine negativen Arbeitszeitsalden gebildet werden. Zu diesem Aspekt wurde die Weisungslage angepasst. Unternehmen können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn dem Arbeitsausfall wirtschaftliche Ursachen zugrunde liegen, zum Beispiel aufgrund von Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendes Material. Außerdem kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis dazu geführt hat, dass Arbeit weg- oder ganz ausfällt. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder Brand Ihre Beschäftigten nur noch weniger als zuvor oder gar nicht mehr arbeiten können. Wenn der Arbeitsausfall allerdings branchen- beziehungsweise betriebsüblich oder saisonbedingt ist, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld hingegen nicht möglich. Bundesagentur für Arbeit

1.    Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber. Sie ist verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts der betroffenen Arbeitnehmer und kann aus diesem Grund nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Kurzarbeit ist sowohl in Form einer flexiblen Kürzung der täglichen Arbeitszeit als auch durch einen Entfall einzelner Arbeitsschichten oder ganzer Arbeitstage bzw. -wochen möglich. 

2.    Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist ein Instrument der Bundesagentur für Arbeit, das bei Kurzarbeit in Folge eines vorübergehenden Arbeitsausfalles mit dem Ziel gewährt wird, Arbeitsplätze zu erhalten und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Der Arbeitsausfall muss dabei auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, sodass Arbeitsausfälle, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, vom Kurzarbeitergeld erfasst sind. Mit dem Kurzarbeitergeld wird der Entgeltausfall der Arbeitnehmer aufgrund der angeordneten Kurzarbeit zum Teil ausgeglichen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. 

3.    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld beantragen zu können?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
  • ihrem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (Kurzarbeit) vorliegt,
  • zwischen ihnen und dem Betrieb wirksam Kurzarbeit vereinbart wurde,
  • die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (insbesondere eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung) und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb oder der Betriebsvertretung unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

4.    Wann liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor?

Als eine Voraussetzung für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes liegt erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn
  • er auf wirtschaftlichen Gründen, insbesondere einer schlechten Konjunkturlage oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er nur vorübergehend ist,
  • er nicht vermeidbar ist und
  • mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes monatliches Entgelt erzielen.
Ein Arbeitsausfall ist nur vorübergehend, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb der Bezugsdauer von max. 12 Monaten wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann.
Ein Arbeitsausfall ist nicht mehr nur vorübergehend, wenn für den Betrieb eine dauerhafte Schließung beschlossen wurde. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit.
Ein Arbeitsausfall ist vermeidbar,
wenn der noch nicht verplante Resturlaub des Mitarbeiters oder dessen Überstunden zur Vermeidung des Arbeitsunfalls eingesetzt und abgebaut werden können. Dies gilt insbesondere für etwaigen Resturlaub aus dem Vorjahr.

5.    Wie kann Betrieb Kurzarbeit wirksam vereinbart werden?

Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Für die Einführung von Kurzarbeit kommen die nachfolgenden rechtlichen Grundlagen in Betracht:
  • individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und dem Betrieb,
  • Tarifvertrag (Achtung: je nach Formulierung eigene Rechtsgrundlage oder nähere Modifikation der Bedingungen für die Einführung z.B. durch Betriebsvereinbarung),
  • Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2 und 4, 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG), Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer,
  • gegebenenfalls eine Änderung des Arbeitsvertrages nach vorheriger Änderungskündigung oder
  • gesetzlicher Sonderfall bei beabsichtigter Massenentlassung nach § 19 KSchG.
Etwaige Ankündigungsfristen für die Einführung von Kurzarbeit, z.B. in einem Tarifvertrag, sind zu beachten.
Ein im Betrieb vorhandener Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind rechtzeitig und umfassend über die Überlegungen zur Einführung von Kurzarbeit zu unterrichten. Mit dem Wirtschaftsausschuss ist das Vorhaben zu beraten. Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Unter Umständen ist eine Betriebsversammlung durch den Betriebsrat einzuberufen.
Es empfiehlt sich grundsätzlich, dass Vereinbarung über Kurzarbeit schriftlich festgehalten werden.

6.    Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Sie müssen nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  • fortsetzen,
  • aus zwingenden den Gründen aufnehmen oder
  • im Anschluss an die Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und nicht vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen sein.
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben: Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld.
Einen Sonderfall stellen Auszubildende dar. Diese haben - unabhängig von einer etwaigen Kurzarbeit im Unternehmen - für 6 Wochen einen Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung. Erst mit Ablauf dieser 6 Wochen sind auch Auszubildende von Kurzarbeit erfasst. Sofern Auszubildende während der 6 Wochen ihre Ausbildung beenden, kann ab diesem Zeitpunkt auch für sie Kurzarbeit angeordnet werden.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können seit dem 1. Juli 2023 kein Kurzarbeitergeld mehr beantragen. 

7.    Muss das Kurzarbeitergeld nach der erfolgten Anzeige der Kurzarbeit noch beantragt werden?

Ja, das Kurzarbeitergeld muss nach der erfolgten Anzeige der Kurzarbeit und dem vorläufigen Bescheid der Agentur für Arbeit noch beantragt werden. Denn die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren:
  1. Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Bei Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen erfolgt die grundsätzliche Bewilligung des Kurzarbeitergeldes.
  2. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Der Arbeitgeber geht somit in Vorleistung mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitsnachweisen zu dokumentieren.
  3. Die Agentur für Arbeit bewilligt auf Antrag des Arbeitgebers das verauslagte Kurzarbeitergeld vorläufig und zahlt es aus. Der Antrag auf Abrechnung des Kurzarbeitergeldes muss dabei für den jeweiligen Kalendermonats innerhalb einer Frist von 3 Monaten erfolgen.
  4. Nach Beendigung der Kurzarbeit erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit eine Abschlussprüfung. Hier werden betriebliche Unterlagen geprüft, um das Kurzarbeitergeld endgültig festzusetzen. 

8.    Muss für das gesamte Unternehmen Kurzarbeit beantragt werden? 

Kurzarbeit kann sich auf das gesamte Unternehmen oder nur auf einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile erstrecken. Merkmale für einzelne organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile sind beispielsweise eine eigene Leitung, ein eigener arbeitstechnischer Zweck/Hilfszweck, eine geschlossene Arbeitsgruppe, eigene Arbeitsmittel sowie eine räumliche Trennung vom übrigen Betrieb.

9.    Wie erfolgt die Berechnung des Kurzarbeitergeldes?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
Bis zum 30.06.2022 findet ab dem vierten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent statt, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Ab dem siebten Bezugsmonat erhöht sich in diesem Fall das Kurzarbeitergeld nochmals auf dann 80 bzw. 87 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. (§ 421c Abs. 2 Nr. 2 SGB III)

10.    Wo muss die Kurzarbeit angezeigt und das Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Die Anzeige der Kurzarbeit sowie die Beantragung des Kurzarbeitergeldes muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

11.    Wie ist die Anzeige der Kurzarbeit und die Beantragung des Kurzarbeitergeldes möglich?

Die Anzeige der Kurzarbeit und die Beantragung des Kurzarbeitergeldes kann mit Hilfe von Formblättern der Agentur für Arbeit erfolgen. Diese finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter “Downloads”.
Alternativ kann hierzu auch eine App der Agentur für Arbeit genutzt werden, die sowohl im Google Play Store als auch im App Store herunterladbar ist.

12.    Warum erfolgt eine Abschlussprüfung beim Kurzarbeitergeld?

Da das Kurzarbeitergeld grundsätzlich zunächst nur vorläufig bewilligt wird, erfolgt nach Beendigung der Kurzarbeit eine Abschlussprüfung durch die Agentur für Arbeit. Zweck der Abschlussprüfung ist es, sicherzustellen, dass Kurzarbeitergeld rechtmäßig beantragt und ausgezahlt wurde. Insofern ist es bei fehlerhaften Anträgen auf Kurzarbeitergeld möglich, dass es im Rahmen der Abschlussprüfung zu Korrekturen des vorläufig bewilligten Kurzarbeitergeldes kommen kann.
Die Agentur für Arbeit informiert die Unternehmen schriftlich über den Zeitpunkt der Abschlussprüfung. Insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erfolgt die Abschlussprüfung dabei im Regelfall ‎nicht vor Ort im Betrieb, sondern anhand der angeforderten Unterlagen.
Nach Abschlussprüfung wird ein finaler Bescheid erstellt.

13.    Welche Unterlagen werden im Rahmen der Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld angefordert?

Mit der Ankündigung der Abschlussprüfung teilt die Agentur für Arbeit mit, welche Unterlagen benötigt werden. Aus dem Schreiben ergibt sich insbesondere, die Frist zur Vorlage der Unterlagen, welche Leistungsmonate und welche Arbeitnehmer – meistens als Stichprobe – konkret überprüft werden.

14.    Hat die Kurzarbeit Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch?

Ja, das Bundesarbeitsgericht hat Ende 2021 entschieden, dass bei Kurzarbeit Null, also längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, der Jahresurlaub anteilig gekürzt werden kann. (BAG, 9 AZR 225/21) 
Wichtig: Seit dem 1. Januar 2021 muss Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III). 

15.    Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Bis zum 31.03.2022 werden die grundsätzlich von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, von der Agentur für Arbeit zu 50 % erstattet (§ 3 Abs. 1 KugverlV). Ab April 2022 entfällt diese Erstattung.

16.    Anrechnung einer geringfügigen Beschäftigung auf Kurzarbeitergeld

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Wenn Beschäftigte allerdings während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor.
Ein 450 EUR-Minijob ist bis zum 30. Juni 2022 vollständig anrechnungsfrei.

17.    Informationen der Bundesagentur für Arbeit

Alle Fragen rund um das Thema Kurzarbeit beantwortet die Agentur für Arbeit telefonisch unter der kostenfreien Hotline 0800 4 5555 20.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Kurzarbeitergeld auf ihrer Homepage zusammengestellt: FAQ Corona

Juli 2023