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Schweiz

Schweizer online Meldeportal Easygov.swiss für Dienstleistungserbringer seit 17.03.2025

Für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten besteht vor Arbeitseinsätzen in der Schweiz eine Meldepflicht.
Das Schweizer Meldeportal ist über die Webseite EasyGov.swiss - Der Online-Schalter für Unternehmen ab 17. März 2025 erreichbar.

Für die Anmeldung im Meldeportal wird zwingend eine Schweizer UID-Nummer benötigt. Die Schweizer Mehrwertsteuernummer ist die UID-Nummer. Falls bisher nicht vorhanden, ist die UID-Nummer online zu beantragen. Die UID-Antragsbearbeitungszeit beträgt bis zu 14 Tage.
Diese Regelung gilt auch für deutsche Unternehmen. Die Beantragung der Schweizer UID erfolgt über die Webseite EasyGov - Allgemeine Informationen - Fachinformationen.
Ohne Schweizer UID ist technisch kein Login im Meldeportal möglich und Meldungen von Arbeitseinsätzen in der Schweiz können nicht abgegeben werden.
Verstöße gegen die Meldepflicht z.B. zu späte Meldung oder auch keine Meldung werden mit Geldstrafen gebüßt.
11.03.2025
02.09.2025

Abschaffung der Zölle auf Industriegüter

Zum 1. Januar 2024 werden in der Schweiz die Zölle auf Industriegüter abgeschafft. Gleichzeitig erfolgt(e) eine Überarbeitung und Vereinfachung des komplexen Schweizer Zolltarif.
Mit dem Inkrafttreten der Aufhebung der Industriezölle entfallen mit wenigen Ausnahmen im Bereich der industriell produzierten landwirtschaftlichen Produkte (z. B. Albumin, Dextrin oder saure Öle aus der Raffination der Zolltarifkapitel 35 und 38) alle Einfuhrzölle auf Industrieprodukte (Zolltarifkapitel 25 bis 97).

Neben Zolleinsparungen ermöglicht die Abschaffung der Zollabgaben zudem vereinfachte, weniger zeitaufwändige Zollabwicklungen durch den Wegfall von Spezialverfahren (z. B. vorübergehende Einfuhr, aktive Veredelung). Auch die geplante Verringerung der Zolltarifnummern von aktuell 6172 Tarifzeilen auf 4592, die zusammen mit der Abschaffung der Zölle ab Januar 2024 in Kraft treten wird, ist eine Vereinfachung. Die Maßnahme soll den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken und vor allem mit Kostensenkungen für die Verbraucher und die Wirtschaft sowie mit einem geringeren Verwaltungsaufwand einhergehen. Einzelheiten zu den Neuerungen sind bereits Anfang August 2023 auf der Webseite des Schweizer Zolls veröffentlicht worden.

Präferenzerklärungen auf Rechnungen oder anderen Handelspapieren sowie die Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für Lieferungen in die Schweiz können ab 2024 damit grundsätzlich entfallen.
Falls die Waren allerdings nicht in der Schweiz verbleiben und verarbeitet oder unverarbeitet in die EU oder in Staaten der PEM-Zone geliefert werden sollen, werden Präferenzerklärung / EUR.1 weiterhin benötigt.
Absehbar ist dadurch allerdings, dass der Schweizer Kunde nunmehr Angaben zum nicht-präferenziellen Ursprung einfordern wird.

07.12.2023