International

Iran

Erweiterung der Iran-Sanktionen

Die EU hat am 29. Januar 2026 zusätzliche Sanktionen gegen den Iran beschlossen. Ziel ist, auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und die Unterstützung des russischen Angriffskriegs zu reagieren.
Wesentliche Neuerungen der DVO (EU) 2026/262 vom 29. Januar 2026:
  • Betroffene Personen und Organisationen: 15 Personen und 6 Organisationen wurden neu sanktioniert, darunter Verantwortliche für die Unterdrückung von Demonstrationen und Beteiligte an militärischen Programmen, sowie vier Personen und sechs Einrichtungen wegen ihrer Beteiligung am iranischen Drohnen- und Raketenprogramm.
    • Vermögenswerte der Betroffenen in der EU werden eingefroren.
    • Einreise in die EU ist den sanktionierten Personen untersagt.
    • Jegliche finanzielle oder wirtschaftliche Unterstützung ist verboten.
  • Exportkontrollen: Der Rat hat das Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Weitergabe oder der Lieferung weiterer Komponenten und Technologien, die bei der Entwicklung und Herstellung von Drohnen und Flugkörpern zum Einsatz kommen, auf den Iran ausgeweitet.
Die Sanktionen sollen sowohl Menschenrechtsverletzungen im Iran adressieren als auch die Unterstützung des russischen Angriffskriegs unterbinden. Die Regelungen treten ab Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
Die neuen Maßnahmen sind Teil der kontinuierlichen EU-Strategie, Druck auf den Iran auszuüben, um Rechtsverstöße und militärische Aktivitäten einzudämmen.

Wiedereinsetzung der Iran-Sanktionen

Am 29. September 2025 hat die Europäische Union mehrere restriktive Maßnahmen zu den nuklearen Aktivitäten des Iran wieder in Kraft gesetzt. Seit dem JCPoA (Joint Comprehensive Plan of Action) im Jahr 2015 waren diese ausgesetzt. Der EU-Beschluss folgte auf die Wiedereinführung der UN-Sanktionen, nachdem der UN-Sicherheitsrat die Aufhebung der Sanktionen nicht verlängert hat.

Sowohl die seit 2006 per UN-Resolutionen beschlossenen Maßnahmen (automatisch in EU-Recht übernommen) als auch autonome EU-Maßnahmen treten wieder in Kraft. Im Warenhandel betreffen sie insbesondere:
  • Ausfuhrverbot für Waffen an den Iran
  • Verbot der Weitergabe von Gegenständen, Materialien, Gütern und Technologien, die Irans Anreicherungs-/Wiederaufbereitungsaktivitäten oder ballistische Raketenprogramme unterstützen
  • Verbote für Einfuhr, Kauf und Transport von Rohöl, Erdgas, petrochemischen und Erdölprodukten sowie damit verbundene Dienstleistungen
  • Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Schlüsselausrüstung für den Energiesektor
  • Verbote für Gold, andere Edelmetalle und Diamanten
  • Einschränkungen für bestimmte Marineausrüstung
  • Verbot bestimmter Software
Neben den Handelssanktionen gelten ebenfalls erneut Wirtschafts- und Finanzsanktionen, die insbesondere den Finanz- und Verkehrssektor betreffen.

Weitere Informationen


Grundlegende Informationen zu dieser Thematik finden Sie auch unter der Rubrik EXPORTKONTROLLE auf unserer Webseite.