Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WCO) veranlasst, weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagementsystem in den Zollverwaltungen zu schaffen. Die Europäische Union hat diese sicherheitspolitischen Aspekte mit der Neufassung des Unikonszollkodex in europäisches Recht umgesetzt und mit der Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 konkretisiert. Ein wesentliches Element ist die Einführung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO - Authorised Economic Operator).
Seit 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften. Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher. Derzeit laufen Verhandlungen mit einer Reihe von Drittländern, die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen. Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedsstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Er kann in folgenden Varianten erteilt werden:
AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen” (AEOC)
AEO-Zertifikat „Sicherheit” (AEOS)

Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vergünstigungen. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich im wesentlichen aus den o.g. Verordnungen. Diese enthalten Erläuterungen zu den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen. Die Leitlinien, die es bei der Antragstellung zu beachten gilt, finden sich auf der Webseite der Zollverwaltung, gleiches gilt für einen "Antrag auf AEO-Bewilligung" (siehe Link unter Weitere Informationen)