Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand

ZIM-Richtlinie für pandemiebedingte Verzögerungen angepasst

Durch eine befristete Änderung des europäischen Beihilferechts ermöglicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unter bestimmten Bedingungen eine Förderung sogenannter Unternehmen in Schwierigkeiten. Voraussetzung ist, dass diese zum 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, jedoch in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Die angepasste ZIM-Richtlinie finden Sie hier.
Bei der Prüfung der bilanziellen Situation von Unternehmen soll dadurch eine sachgerechtere Berücksichtigung von geeigneten Nachrangdarlehen und ähnlichen Finanzinstrumenten ermöglicht werden. Antragsteller müssen jedoch weiterhin in der Lage sein, den für eine Förderung erforderlichen finanziellen Eigenanteil zu stemmen. In besonderes begründeten Ausnahmefällen kann bei den ZIM-Innovationsnetzwerken eine Verlängerung der maximalen Laufzeiten der Phasen 1 und 2 beantragt werden. Auch wurden die Regeln zu Beteiligungen zwischen Netzwerkmanagementeinrichtungen und Netzwerkpartnern angepasst und Präzisierungen und Vereinfachungen hinsichtlich der Antragsberechtigung von Forschungseinrichtungen vorgenommen.
Mit der im Juni in Kraft getretenen Änderung möchte das BMWi pandemiebedingten Auswirkungen entgegenwirken.
Quelle: DIHK
05.07.2021