For­schungs­zu­la­gen­ge­setz - FZulG

Steu­er­li­che För­de­rung von For­schung und Ent­wick­lung

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen und soll unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren.
Seit April können forschende Unternehmen in Deutschland beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen. Die Zulage können die Betriebe selbst über das Portal „Mein ELSTER“ beziehungsweise über den Steuerberater beantragen.

Aktuelle Konkretisierungen

Am 11. November hat das Bundesfinanzministerium (BMF) neue Informationen veröffentlicht. In dem Schreiben konkretisiert das BMF das seit 2020 geltende Gesetz in wichtigen Bereichen, z. B.
  • wann ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt
  • was unter einem förderfähigen FuE-Vorhaben zu verstehen ist
  • wie eine Auftragsforschung abgegrenzt wird
  • wie verbundene Unternehmen definiert sind
  • wie der Beginn des FuE-Vorhabens zu dokumentieren ist
Das Schreiben konkretisiert zudem die Erfassung und den Nachweis der förderfähigen Lohnaufwendungen. Das BMF stellt ein Muster (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 161 KB) eines „Stundenzettels“ bereit, der zur Dokumentation vorgehalten werden kann. Außerdem wird in dem Schreiben auch Bezug auf die Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen genommen

Wer und was wird gefördert?

Antragsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – sind anspruchsberechtigt. Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien
  • Grundlagenforschung,
  • industrielle Forschung, oder
  • experimentelle Entwicklung
zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien werden die Definition der Allgemeinen Gruppen­frei­stellungs­verordnung (AGVO) sowie Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD herangezogen.

Bescheinigung über Förderfähigkeit

Wer von der Forschungszulage profitieren möchte, muss zunächst eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass das Unternehmen ein förderfähiges Forschungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes durchführt. Diese Bescheinigung erhalten die Unternehmen bei der sogenannten Bescheinigungsstelle Forschungszulage – mittels eines vollständig digitalisierten Verfahrens unter www.bescheinigung-forschungszulage.de. Unternehmen authentifizieren sich gegenüber der Bescheinigungsstelle anhand sogenannter „ELSTER-Zertifikate“. Die Identitätsdaten werden aus dem Unternehmenssteuerkonto übertragen. Das Zertifikat kann auf dem ELSTER-Portal kostenlos beantragt werden.
Tipp: Benutzen Sie im Antragsverfahren beim Finanzamt für Ihr Forschungsvorhaben die gleiche Bezeichnung wie beim Antrag bei der Bescheinigungsstelle. Dies macht es der Finanzverwaltung leichter, die ihr übermittelten Daten zuzuordnen.

Steuerbonus für Lohnkosten und Auftragsforschung

Forschende Unternehmen haben einen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 25 Prozent ihrer Lohnkosten für die Mitarbeiter, die mit dem jeweiligen Forschungsvorhaben betraut sind. Auch die Auftragsforschung wird gefördert – und zwar mit 25 Prozent bezogen auf 60 Prozent der Auftragssumme. Gerade kleinere Unternehmen und solche ohne eigene Forschungsabteilung sollen dadurch einen Anreiz zum Einstieg in Forschung und Entwicklung (FuE) erhalten. Maximal können Kosten in Höhe von 2 Millionen Euro angegeben werden – mit einer maximalen Forschungszulage von 500.000 Euro jährlich. Für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage sogar 4 Millionen Euro jährlich, wodurch ein Steuerbonus von bis zu einer Million Euro pro Jahr möglich ist.

Dokumentation der Forscher-Stunden ratsam

Zwar müssen dem Finanzamt bei der Beantragung der Forschungszulage keine Belege beigefügt werden, es ist aber mit Blick auf mögliche Betriebsprüfungen sehr ratsam, aufgewendete Stunden für eingereichte FuE-Vorhaben zu dokumentieren. Für die Dokumentation der förderfähigen Personalkosten hat das Bundesministerium der Finanzen einen Muster-Stundenzettel (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 161 KB) und eine ausführliche FAQ-Liste mit hilfreichen Antworten veröffentlicht.

Auszahlung auch dann, wenn keine Gewinne anfallen

Die Forschungszulage wird nicht gesondert ausgezahlt, sondern mit der nächsten Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer verrechnet. Ergibt die Steuerklärung einen Verlust, wird die Forschungszulage ausgezahlt. Das dürfte nicht zuletzt für forschungsaffine Start-ups oder Unternehmen von Interesse sein.
Tipp: Um möglichst schnell  über die Gelder verfügen zu können, empfiehlt es sich, den Antrag auf Forschungszulage möglichst zeitnah und idealerweise vor der Abgabe der Steuererklärung zu stellen.

Keine doppelte Förderung möglich

Die steuerliche Forschungsförderung stellt einen wichtigen Baustein in der Innovationsförderung in Deutschland dar – in Ergänzung zur bewährten Projektförderung. Deshalb greift die Forschungszulage auch nur, wenn die Personalkosten eines Forschungsvorhabens nicht im Rahmen anderer Förderungen unterstützt werden. Es sollte deshalb – gegebenenfalls gemeinsam mit dem Steuerberater – geklärt werden, dass sich keine Doppelförderung ergibt.
  16.11.2021