Ladeinfrastruktur für KMU

Bund fördert Ladeinfrastruktur für Einzelhandel und Gastgewerbe

In einem neuen Förderprogramm des Bundeswirtschaftsministeriums können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab sofort Anträge zur Förderung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur einreichen. Förderfähig sind die Ausgaben für den Kauf einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit mindestens einem fest installierten Ladepunkt, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses.
Das Förderprogramm „Ladeinfrastruktur vor Ort“ steht für alle KMU zur Verfügung, die Bundesregierung adressiert aber insbesondere Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes. Gefördert wird der Kauf von
  • Normalladeinfrastruktur (AC) mit bis zu 80 % der Gesamtkosten und maximal 4.000 Euro pro Ladepunkt. Eingeschlossen ist der Anschluss an die Niederspannung inkl. Installations- und Aufbaukosten mit einer Förderung von maximal 10.000 Euro für den gesamten Standort.
  • Schnellladeinfrastruktur (DC) bis maximal 50 kW Leistung. Hier beträgt der maximale Zuschuss 16.000 Euro pro Ladepunkt, für den Netzanschluss an die Mittelspannung maximal 100.000 Euro pro Standort.
Eine Förderung der Kombination mit einem Pufferspeicher ist ebenfalls möglich. Detaillierte Informationen zur Abgrenzung der förderfähigen Kosten im Sinne der Förderrichtlinie hat das Ministerium in einem Merkblatt veröffentlicht. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem „easy-Online“. Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt („Windhundverfahren“) und sind bis Ende dieses Jahres möglich.
Voraussetzungen
Für die Förderung sind einige Vorgaben zu erfüllen:
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen
  • Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich ist
  • Die Mindestbetriebsdauer für die geförderte Ladeinfrastruktur beträgt sechs Jahre
  • Der Betrieb kann durch Dritte erfolgen, der Zuwendungsempfänger muss aber Eigentümer bleiben
  • Nutzern ist das punktuelle Aufladen zu ermöglichen (Ad-hoc-Laden)
  • Die Stellplätze müssen durch eine Bodenmarkierung gekennzeichnet werden
  • Der Betreiber ist während der sechsjährigen Mindestbetriebsdauer zur Berichterstattung verpflichtet
Jedes Vorhaben muss bis zum bis zum 31. Dezember 2022 vollständig umgesetzt sein. Eine Förderung ist nur für die bis zu dieser Frist realisierten Vorhabensbestandteile möglich.
29.04.2021