Leitfaden Messen und Schätzen

Ende der Schonfrist zur Abgrenzung von Drittstrommengen

Unternehmen, die Strom an Dritte weiterleiten,  müssen zum 1. Januar 2022 ihr Abgrenzungs- und Messkonzept für Drittstrommengen umsetzen.
Unternehmen, die Strommengen mit einer reduzierten EEG-Umlage oder einer Reduzierten §19 StromNEV-Umlage verbrauchen, müssen gegenüber dem zustädnigen Netzbetreiber ihre umlagepflichtigen Strommengen melden. Dabei sind Strommengen, die von Dritten verbraucht wurden von den eingen abzugrenzen. Dies muss in der Regel durch mess -und eichrechtskonforme Messeinrichtungen geschehen.
Das Abgrenzungs- und Messkonzept muss zum 1. Januar 2022 umgesetzt sein. Für die Strommengen aus 2020 reicht es weiterhin, wenn die Erfassung und Abgrenzung durch eine Schätzung erfolgen, sofern eine Erklärung vorgelegt wird, dargelegt wird, wie ab dem 1. Januar 2022 die mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung von Drittstrommengen gem. §62b EEG sichergestellt wird.
Es ist weiter unter Umständen sinnvoll, das Abgrenzungskonzept vor seiner Umsetzung mit den Wirtschaftsprüfern abzustimmen, da diese das Konzept auf Verlangen des Netzbetreibers ggf. testieren müssen.
Von einer eichrechtskonformen Messung kann auch zukünftig abgesehen werden, wenn
  • eine Messung technisch unmöglich ist, oder
  • der Aufwand für eine Messung unvertretbar ist
An die Stelle der eichrechtskonformen Messung muss dann eine sachgerechte Schätzung erfolgen.
“Eine sachgerechte Schätzung erfordert insbesondere, dass die zugrundeliegenden Methoden, Berechnungen, Annahmen, Eingangsparameter und Sicherheitszuschläge dem tatsächlichen Sachverhalt sowie den gesetzlichen Anforderungen an eine Schätzung gerecht werden. Zu den gesetzlichen Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung zählt die „systematische Überschätzung“. (Quelle: Leitfaden BNetzA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2880 KB))
Weiterhin können geringfügige Drittverbräuche dem eingenen Stromverbrauch zugerechnet werden.
“Allgemeiner Maßstab für geringfügigen Stromverbrauch: Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall jedenfalls Stromverbräuche oberhalb des Verbrauchs eines „gewöhnlichen Haushaltskunden“ keine geringfügigen Stromverbräuche im Sinne der Bagatellregelung mehr darstellen. Haushaltskunden haben einen Stromverbrauch im kleinen vierstelligen kWh-Bereich, typischerweise etwa 3.500 kWh/a.” (Quelle: Leitfaden BNetzA (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2880 KB))
Ebenfalls als geringfügig werden angesehen Verbräuche, die durch Stromverbrauchsgeräte mit einer Leistungsaufnahmen kleiner 0,4 kW entstehen. Hier ist rein rechnerisch selbst beim Dauerbetrieb sichergestellt, dass die Bagatellmenge von 3.500 kWh im Jahr nicht überschritten wird. Gemäß dem Leitfaden können solche Geräte typischer Weise dem Eigenverbrauch zugerechnet werden.
Der “Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2880 KB) enthält zahlreiche Beispiele für typische Anwendungsfälle in Unternehmen. Außerdem sind darin 21 Vereinfachungen zum Messen und Schätzen enthalten, mit denen Unternehmen den Aufwand zur Abgrenzung von Drittstrommengen deutlich reduzieren können.
Wie sich das im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP festgehalte Ziel, die EEG-Umlage ab 2023 komplett aus dem Bundeshauhalt zu finanzieren auf die Notwendigkeit der Drittstrommengenabgrenzung auswirkt bleibt indess abzuwarten. Für zahlreiche Unternehmen könnte das Thema damit nach nur einem Jahr schon wieder obsolet werden, da es möglicherweise schlichtweg keine Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlagenhöhe mehr gibt.
10.12.2021