Aufstiegs-BAföG


Wer hat Anspruch auf Förderung?
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, Aufstiegs-BAföG) verfolgt das Ziel, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung abzusichern. Das Gesetz fördert die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch oder Fernunterricht).
Das Aufstiegs-BAföG setzt sich aus verschiedenen Förderkomponenten zusammen, wie z.B. Beiträge zum Lebensunterhalt als Vollzuschuss, anteilige Zuschüsse für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die Vergabe von zinsgünstigen Darlehen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Handwerker, Techniker und Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten vorbereiten, können die Förderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation (längere praktische Berufstätigkeit). Es können auch Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die zusätzlich eine Aufstiegsqualifizierung anstreben und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, eine AFBG-Förderung erhalten.

Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf anerkannte Prüfungen vorbereiten. Auch zahlreiche Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Der Antragssteller darf nicht über einen gleich- oder höherwertigen Abschluss verfügen. Eine Altersgrenze besteht nicht.

Welche Maßnahmen werden gefördert?
Vollzeitmaßnahmen, wenn
  • sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
  • sie innerhalb von 36 Monaten abschließen und
  • in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
Teilzeitmaßnahmen, wenn
  • sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
  • sie innerhalb von 48 Monaten abschließen und
  • im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden
Fernunterrichtslehrgänge, wenn
  • sie den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Mediengestützte Lehrgänge
  • sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls förderfähig.

Welche Leistungen werden gewährt?
Bei Teilzeitmaßnahmen wird zur Finanzierung des Lehrgangsentgelts und der Prüfungsgebühren ein einkommensunabhängiger Maßnahmebeitrag bis zu einen Höchstbetrag von 15.000,– EUR gewährt (Zuschussanteil: 50 %, der Restbetrag als zinsgünstiges Bankdarlehen). Die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks („Meisterstück”) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen werden bis zur Hälfte der Kosten, höchstens jedoch bis 2.000,- EUR gefördert.
 
Individuelle Auskünfte (auch bezüglich des Zuschussanteils) erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung (aufstiegs-bafög.de/foerderaemter-und-beratung).

Darlehen
Mit der Bewilligung Ihres Antrages auf Aufstiegs-BAföG haben Sie Anspruch auf Abschluss eines Darlehnsvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn. Sie erhalten von der KfW unaufgefordert ein Darlehnsangebot. Bei bestandener Prüfung können Ihnen auf Antrag 50 % des Darlehensbetrages erlassen werden.

Wie wird die Förderung beantragt?
Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Unterhaltsbeiträge werden ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Eine rückwirkende Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ist somit nicht möglich. Maßnahmebeiträge (Lehrgangsentgelt und Prüfungsgebühren) müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden (maßgebend ist der letzte Unterrichtstag). Antragsformulare können von der Website www.aufstiegs-bafoeg.de heruntergeladen werden.
Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten - dies sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Maßgeblich ist der erste Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
Als besonderen Service bietet die SIHK eine Vorprüfung der Antragsunterlagen an. Nach der Prüfung werden die Unterlagen dann direkt von der SIHK an die zuständige Bezirksregierung weitergeleitet.


14. November 2022