Oktober 2025
1. Arbeitsrecht
Tätlichkeit gegenüber Vorgesetztem rechtfertigt fristlose Kündigung
Eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen – selbst dann, wenn keine erhebliche Gewalt angewendet wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 25. August 2025 entschieden.
Ein seit 2019 beschäftigter Be- und Entlader hatte während der Arbeitszeit sein privates Smartphone genutzt – entgegen den betrieblichen Regelungen. Als ihn sein Gruppenleiter darauf ansprach, reagierte der Arbeitnehmer aggressiv: Er sagte „Hau ab hier!“, stieß den Vorgesetzten mit der Hand an der Schulter weg und trat nach ihm, wobei er ihn leicht berührte. Anschließend setzte er seine Handynutzung fort. Der Vorfall wurde durch eine Videoaufnahme dokumentiert.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht gab zunächst der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. In der Berufung entschied das LAG jedoch zugunsten des Unternehmens und bestätigte die fristlose Kündigung.
Nach Auffassung des LAG lagen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gemäß Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.
Auch wenn der Stoß und der Tritt keine erheblichen Schmerzen verursacht hätten, stelle die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstöre. Eine Abmahnung sei in einem solchen Fall entbehrlich.
Auch wenn der Stoß und der Tritt keine erheblichen Schmerzen verursacht hätten, stelle die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstöre. Eine Abmahnung sei in einem solchen Fall entbehrlich.
Das Gericht betonte, dass kein Fehlverhalten des Vorgesetzten erkennbar war. Es sei legitim gewesen, zu prüfen, ob der Mitarbeiter ein privates Gerät nutzte. Die Reaktion des Arbeitnehmers sei dagegen respektlos und unkontrolliert gewesen. Schon die verbale Aufforderung „Hau ab hier!“ gegenüber einem Vorgesetzten überschreite die Grenze des Hinnehmbaren – das anschließende körperliche Verhalten verschärfe die Situation erheblich.
Zwar sprach die fünfjährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers leicht zu seinen Gunsten, sie wog jedoch die Schwere der Pflichtverletzung nicht auf. Für das Unternehmen sei es unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 25. August 2025, Az.: 15 SLa 315/25
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Keine Eilbedürftigkeit trotz Abberufung
Einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer kann zwar grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden, die Geschäfte der Gesellschaft weiterzuführen. Dies setzt jedoch eine besondere Eilbedürftigkeit voraus – und genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass die beantragte einstweilige Verfügung unzulässig war, weil die Antragstellerin das Verfahren selbst verzögert hatte.
Die Verfügungsklägerin, eine liechtensteinische Gesellschaft, war Mitgründerin der CGC GmbH. Neben ihr war ein weiterer Gesellschafter, der Verfügungsbeklagte, ebenfalls Geschäftsführer der GmbH. Nach längerem Streit zwischen den Gesellschaftern kam es im Laufe des Jahres 2024 zu wechselseitigen Abberufungen beider Geschäftsführer – jeweils aus dem jeweils gegnerischen Lager.
Nachdem der Verfügungsbeklagte durch Beschluss vom 24. April 2025 erneut abberufen worden war, beantragte die Verfügungsklägerin beim Landgericht, ihm die weitere Geschäftsführung zu untersagen. Sie begründete dies mit angeblichem Fehlverhalten und einem drohenden Schaden für die Gesellschaft. Das Landgericht lehnte den Antrag jedoch ab, da ein wichtiger Grund für die Abberufung nicht glaubhaft gemacht worden war.
Gegen diese Entscheidung legte die Verfügungsklägerin Berufung ein, beantragte aber gleichzeitig eine Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat – und nutzte die Frist vollständig aus.
Das KG Berlin wies die Berufung zurück. Eine einstweilige Verfügung setze nach §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass eine akute Gefahr für die Gesellschaft bestehe und sofortiges Handeln nötig sei. Diese Eilbedürftigkeit (der sogenannte „Verfügungsgrund“) sei hier jedoch entfallen.
Wer in einem Eilverfahren eine erhebliche Fristverlängerung beantragt und die verlängerte Frist vollständig ausschöpft, widerlegt in der Regel selbst die behauptete Dringlichkeit – es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Solche waren hier nicht ersichtlich.
Das Gericht stellte klar: Ein Antragsteller muss sich das Verhalten seines Rechtsanwalts zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, eilbedürftige Verfahren vorrangig zu bearbeiten. Arbeitsüberlastung oder Urlaubszeiten entschuldigen keine Verzögerung.
KG Berlin, Urteil vom 23. September 2025, Az.: 2 U 52/25
Abberufener Geschäftsführer darf nicht einfach weitermachen
Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 11. Juli 2025 (Az.: 7 W 28/24) kann einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung ausdrücklich untersagt werden – auch dann, wenn er weiterhin Mitgesellschafter ist.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus wichtigem Grund wirksam abberufen worden. Der wichtige Grund ergab sich aus verschiedentlichem Fehlverhalten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte jedoch weiterhin im Namen der Gesellschaft gehandelt. Die übrigen Gesellschafter wollten dies unterbinden und beantragten eine einstweilige Verfügung, um ihm die weitere Geschäftsführung zu untersagen.
Das OLG gab dem Antrag statt. Die Richter stellten klar: Mit der Abberufung endet das Recht zur Geschäftsführung – unabhängig davon, ob die Person weiterhin Gesellschafter ist. Wer nach der Abberufung dennoch im Namen der Gesellschaft auftritt, handelt unbefugt. Die Gesellschaft kann sich dagegen mit gerichtlicher Hilfe zur Wehr setzen.
Für die Praxis bedeutet das:
Wird ein Geschäftsführer abberufen, darf er nicht mehr für die Gesellschaft handeln – auch dann nicht, wenn er weiterhin Anteile hält. Um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, kann eine gerichtliche Untersagung sinnvoll und notwendig sein.
3. Steuerrecht
BMF: Rechnungsangaben künftig auch in anderen EU-Amtssprachen möglich
Mit Schreiben vom 17. September 2025 hat das BMF klargestellt: Für bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen dürfen künftig auch Begriffe in anderen EU-Amtssprachen verwendet werden, etwa „Reverse charge“ oder „Self-billing“. Das erleichtert vor allem KMU mit internationalen Kunden die Rechnungsstellung und spart Übersetzungsaufwand. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst und um eine Übersicht der zulässigen Begriffe ergänzt.
Quelle: BMF Schreiben vom 17.09.2025
BMF: Kabinett bringt Steueränderungsgesetz 2025 auf den Weg
Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet und damit das Gesetzgebungsverfahren offiziell eingeleitet. Geplant sind unter anderem eine Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer sowie eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Restaurantleistungen von 19 auf 7 Prozent. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 gilt als sehr wahrscheinlich, da das Gesetz als besonders eilbedürftig eingestuft wurde.
4. Wettbewerbsrecht
Unzulässige vergleichende Werbung?
Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gelten die Regelungen des § 6 UWG bzgl. vergleichender Werbung nur für sogenannte Mitbewerber also solche Marktteilnehmer, die gleiche oder ähnliche Dienstleistungen erbringen.
Ein Vergleichsportal hatte verschiedene Anbieter von Haftpflicht- und KFZ-Versicherungen verglichen und Noten im Bereich von 1,0 bis 4,0 vergeben. Die Klägerin sah in diesem Vorgehen eine „unzulässige vergleichende Werbung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts, da sich das Vergleichsportal bei der Bewertung nicht an objektive Kriterien gehalten habe und der Verbraucher dadurch in die Irre geführt werden könne.
Aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs komme es in diesem Fall aber gar nicht auf die Objektivität an, da die Regelungen des § 6 UWG nur auf sogenannte Mitbewerber bzw. Wettbewerber anwendbar seien. Ein Vergleichsportal sei jedoch kein Wettbewerber einer Versicherung, da keine „substituierbare also ersetzbar ähnliche Dienstleistung“ erbracht werde. Der EuGH wies den Fall daher zur erneuten Prüfung an das Landgericht München I zurück.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Mai 2025 – Az.: C-697/23
Irreführende Preiswerbung auf einer Vermittlungsplattform
Gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Fulda kann unter bestimmten Umständen auch der Betreiber einer Vermittlungsplattform bei irreführenden Preisangaben der Inserenten haftbar gemacht werden.
Die Beklagte, welche eine Vermittlungsplattform für Monteurs-Unterkünfte betreibt, stellte für die Inserenten auf Ihrer Plattform unter anderem eine einheitliche Angebotsmaske bereit und behielt sich darüber hinaus die redaktionelle Überprüfung von neuen Einträgen vor.
In einer der geschalteten Anzeigen fanden sich widersprüchliche Angaben hinsichtlich der enthaltenen Mehrwertsteuer bzw. der Brutto- und Nettopreise. Hierin sah die Klägerin eine Irreführung und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Verantwortlich und haftbar für den Widerspruch in den Angaben ist nach Ansicht des Gerichts auch die Plattformbetreiberin, da sie sich den Inhalt der Anzeigen durch den redaktionellen Überprüfungsvorbehalt und die einheitliche Angebotsmaske zu eigen gemacht habe.
Urteil Landgericht Fulda vom 27. Juni 2025, Az.: 7 O 4/25 - nicht rechtskräftig
In einer der geschalteten Anzeigen fanden sich widersprüchliche Angaben hinsichtlich der enthaltenen Mehrwertsteuer bzw. der Brutto- und Nettopreise. Hierin sah die Klägerin eine Irreführung und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Verantwortlich und haftbar für den Widerspruch in den Angaben ist nach Ansicht des Gerichts auch die Plattformbetreiberin, da sie sich den Inhalt der Anzeigen durch den redaktionellen Überprüfungsvorbehalt und die einheitliche Angebotsmaske zu eigen gemacht habe.
Urteil Landgericht Fulda vom 27. Juni 2025, Az.: 7 O 4/25 - nicht rechtskräftig
5. Internetrecht
Data Act für Onlinehändler – Knowhow und Informationspflichten
Ab dem 12. September 2025 gilt der europäische Data Act. Ziel ist es, dass Nutzer von vernetzten Produkten oder Diensten selbst auf die generierten Daten zugreifen und diese ggf. mit Dritten teilen können.
Wer und welche Produkte sind gemeint? Die Regelungen richten sich an Hersteller und Anbieter von vernetzten Produkten (z.B. Smart Home-Geräte) sowie verbundenen Diensten (z.B. Apps, Betriebssoftware, Cloud-Lösungen). Online-Händler sind verpflichtet, umfassend über die Datennutzung zu informieren – und zwar vor Vertragsabschluss! Es muss also darüber klar und verständlich informiert werden, welche Daten das Produkt sammelt, wie der Zugriff funktioniert, wo und wie lange die Daten gespeichert werden und welche Rechte und Möglichkeiten der Nutzer bezüglich ihrer Daten haben. Gleiches gilt für verbundene Dienste: Auch hier sind Informationen zu Datenerhebung, Nutzung, Weitergabe und Kontaktmöglichkeiten bereitzustellen.
Kurz gesagt: Sobald ein Produkt oder ein Service beim Kunden Daten generiert oder verarbeitet, greifen die neuen Informationspflichten des Data Act.
Wie sind Informationspflichten abzugeben? Händler müssen diese Informationen transparent auf der Produktseite oder via Link zu einer Herstellerseite zugänglich machen. Auch im stationären Handel kann z.B. ein QR-Code am Produkt genutzt werden.
Gut zu wissen: Händler bleiben gegenüber Kunden für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich und sollten sich im Vertrag mit Herstellern/Lieferanten dagegen absichern (Freistellung/Regress).
Empfohlene Maßnahmen auf einen Blick:
Bestandsaufnahme/Inventur der aller vernetzten/verbunden Produkte/Dienste machen Lieferantenverträge/Einkaufs-AGB (Bereitstellung der Informationen durch den Hersteller, Freistellungsvereinbarung, Regressansprüche regeln) prüfen und anpassen Informationspflichten im Online-Shop integrieren und sich Gedanken über die Umsetzung im stationären Handel machen (zum Beispiel Aushang, QR-Code-Schilder).
6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
BGH: Unterlassungsklage kann trotz Eigenverwaltung fortgesetzt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 127/24) klargestellt, dass ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren über einen Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes oder Verletzung gewerblicher Schutzrechte auch dann wieder aufgenommen werden kann, wenn das Insolvenzgericht keine Insolvenzverwaltung anordnet, sondern stattdessen die Eigenverwaltung zulässt.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei werden Zivilprozesse, wenn sie die Insolvenzmasse betreffen, unterbrochen. Gegenstand der BGH-Entscheidung sind in diesem Zusammenhang komplexe prozess- und insolvenzrechtliche Fragestellungen und eine Klarstellung, die eine Fortsetzung des Zivilprozesses grundsätzlich auch bei Eigenverwaltung zulässt. Eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits sei in der Regel aber nicht möglich, wenn die Gefahr bestehe, dass widersprüchliche Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen und den nicht aufgenommenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden könnten.
Praxis‑Tipp für Unternehmer
Prüfen Sie bei laufenden Unterlassungsverfahren, ob Ihr Gegner Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt hat – Insbesondere bei Unterlassungsansprüchen ist es wichtig, die Möglichkeit der Verfahrensaufnahme zu prüfen.
(Quelle: BGH, Urteil vom 31. Juli 2025, Az.: I ZR 127/24)
7. Veranstaltungshinweise, Steuer-Info IHK
Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 3: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz und Informationspflichten (einschl. PrAngV)
Mit der Seminarreihe Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler bietet die IHK Gießen-Friedberg in insgesamt 6 Terminen ein systematisches Update über die im Anhang 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV genannten Themenfelder des Maklergeschäfts an. Die Termine können jeweils einzeln gebucht werden. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. (Weiterbildung gemäß § 34c Abs. 2a GewO)
Teil 3 umfasst folgende Themen:
- Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
- Unzulässige Werbung
- Beispielbearbeitung
- Grundlagen des Verbraucherschutzes
- Schlichtungsstellen
- Datenschutz
Alles anhand realer Fallbeispiele, aktueller Trends und smarter KI kompakt auf den Punkt gebracht.
Das Seminar findet am 05.11.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Lonystr. 7, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,
Mobiles Arbeiten - Als Arbeitgeber rechtssicher gestalten
Die Schwerpunkte in diesem Webinar sind:
Optionen des ortsungebundenen Arbeitens:
- Abgrenzung: Homeoffice, Remote Work, Telearbeit und Mobiles Arbeiten („Mobile Work“)?
- Was ist aus Arbeitgebersicht am besten?
- Geht’s auch im Ausland?
Besteht ein Rechtsanspruch auf und/oder eine Rechtspflicht zum Mobile Work?
Kluge und rechtssichere Gestaltungsalternativen
- Sinnvolle Betriebsabläufe vs. Flexibilisierungswunsch der Mitarbeiter
- Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit immer noch zulässig? Was sagt der Gesetzgeber
- Was ist im Arbeitsschutz zu beachten?
- Datenschutz, Datensicherheit & Co.
- Sinnvolle Betriebsabläufe vs. Flexibilisierungswunsch der Mitarbeiter
Einrichtung und Ausstattung des Homeoffice
- Wer trägt die Kosten?
- Wie sieht die haftungs- und versicherungsrechtliche Situation aus?
Mitbestimmung des Betriebsrats? Best Practice der Gestaltung
Das Online-Seminar findet am 13.11.2025 von 10:00 bis 12:00 statt.
Es referiert Herr Dr. Thomas Block. Das Teilnahmeentgelt beträgt 60,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,
Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 4: Die Kundenberatung im Maklergeschäft
Teil 4 umfasst folgende Themen:
- Serviceerwartungen des Kunden
- Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
- Kundenbetreuung
- Marketing
- Informations- und Kommunikationssysteme
- Rollenspiel
Alles anhand realer Fallbeispiele, aktueller Trends und smarter KI kompakt auf den Punkt gebracht.
Das Seminar findet am 19.11.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Lonystr. 7, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,
Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 5: Grundlagen der Finanzierung
Teil 5 umfasst folgende Themen:
- Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung
- Kostenerfassung
- Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
- Kosten einer Finanzierung
- Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
- Förderprogramme, Wohnriester
- Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
- Steuerliche Aspekte der Finanzierung
- Zwei Fallbeispiele
Alles anhand realer Fallbeispiele, aktueller Trends und smarter KI kompakt auf den Punkt gebracht.
Das Seminar findet am 26.11.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Lonystr. 7, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,
Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 6: Die Pflichten des Maklers nach Steuerrecht und Geldwäschegesetz; Sanktionen der Aufsichtsbehörde
Teil 6 umfasst folgende Themen:
- Einkommensteuern
- Körperschaftsteuern
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Bewertungsgesetzabhängige Steuern
- Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
- Controlling und betriebliches Rechnungswesen
- Geldwäschegesetz
- Ordnungswidrigkeiten
Alles anhand realer Fallbeispiele, aktueller Trends und smarter KI kompakt auf den Punkt gebracht.
Das Seminar findet am 03.12.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,
„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
Sie sind auf der Suche nach einer Seminarveranstaltung und haben diese bisher nicht gefunden? Dann teilen Sie uns Ihre Themenwünsche doch einfach mit!
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IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten
Der DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 9/2025 informiert Sie u.a.
über das vom Bundeskabinett beschlossene Steueränderungsgesetz 2025, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Arbeitnehmerbesteuerung, die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen sowie über die Zusätzlichkeit der Investitionen im Sondervermögen.
Ansprechpartner Recht:Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.deCindy Mett, E-Mail cindy.mett@giessen-friedberg.ihk.de
Ansprechpartner Steuern:Elke Dietrich, E-Mail: elke.dietrich@giessen-friedberg.ihk.de
Stand: 30.10.2025