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Nr. 7064

Oktober 2025

1. Arbeitsrecht


Tätlichkeit gegenüber Vorgesetztem rechtfertigt fristlose Kündigung

Eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen – selbst dann, wenn keine erhebliche Gewalt angewendet wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 25. August 2025 entschieden.
Ein seit 2019 beschäftigter Be- und Entlader hatte während der Arbeitszeit sein privates Smartphone genutzt – entgegen den betrieblichen Regelungen. Als ihn sein Gruppenleiter darauf ansprach, reagierte der Arbeitnehmer aggressiv: Er sagte „Hau ab hier!“, stieß den Vorgesetzten mit der Hand an der Schulter weg und trat nach ihm, wobei er ihn leicht berührte. Anschließend setzte er seine Handynutzung fort. Der Vorfall wurde durch eine Videoaufnahme dokumentiert.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht gab zunächst der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. In der Berufung entschied das LAG jedoch zugunsten des Unternehmens und bestätigte die fristlose Kündigung.
Nach Auffassung des LAG lagen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gemäß Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.
Auch wenn der Stoß und der Tritt keine erheblichen Schmerzen verursacht hätten, stelle die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstöre. Eine Abmahnung sei in einem solchen Fall entbehrlich.
Das Gericht betonte, dass kein Fehlverhalten des Vorgesetzten erkennbar war. Es sei legitim gewesen, zu prüfen, ob der Mitarbeiter ein privates Gerät nutzte. Die Reaktion des Arbeitnehmers sei dagegen respektlos und unkontrolliert gewesen. Schon die verbale Aufforderung „Hau ab hier!“ gegenüber einem Vorgesetzten überschreite die Grenze des Hinnehmbaren – das anschließende körperliche Verhalten verschärfe die Situation erheblich.
Zwar sprach die fünfjährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers leicht zu seinen Gunsten, sie wog jedoch die Schwere der Pflichtverletzung nicht auf. Für das Unternehmen sei es unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 25. August 2025, Az.: 15 SLa 315/25


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Keine Eilbedürftigkeit trotz Abberufung

Einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer kann zwar grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden, die Geschäfte der Gesellschaft weiterzuführen. Dies setzt jedoch eine besondere Eilbedürftigkeit voraus – und genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass die beantragte einstweilige Verfügung unzulässig war, weil die Antragstellerin das Verfahren selbst verzögert hatte.
Die Verfügungsklägerin, eine liechtensteinische Gesellschaft, war Mitgründerin der CGC GmbH. Neben ihr war ein weiterer Gesellschafter, der Verfügungsbeklagte, ebenfalls Geschäftsführer der GmbH. Nach längerem Streit zwischen den Gesellschaftern kam es im Laufe des Jahres 2024 zu wechselseitigen Abberufungen beider Geschäftsführer – jeweils aus dem jeweils gegnerischen Lager.
Nachdem der Verfügungsbeklagte durch Beschluss vom 24. April 2025 erneut abberufen worden war, beantragte die Verfügungsklägerin beim Landgericht, ihm die weitere Geschäftsführung zu untersagen. Sie begründete dies mit angeblichem Fehlverhalten und einem drohenden Schaden für die Gesellschaft. Das Landgericht lehnte den Antrag jedoch ab, da ein wichtiger Grund für die Abberufung nicht glaubhaft gemacht worden war.
Gegen diese Entscheidung legte die Verfügungsklägerin Berufung ein, beantragte aber gleichzeitig eine Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat – und nutzte die Frist vollständig aus.
Das KG Berlin wies die Berufung zurück. Eine einstweilige Verfügung setze nach §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass eine akute Gefahr für die Gesellschaft bestehe und sofortiges Handeln nötig sei. Diese Eilbedürftigkeit (der sogenannte „Verfügungsgrund“) sei hier jedoch entfallen.
Wer in einem Eilverfahren eine erhebliche Fristverlängerung beantragt und die verlängerte Frist vollständig ausschöpft, widerlegt in der Regel selbst die behauptete Dringlichkeit – es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Solche waren hier nicht ersichtlich.
Das Gericht stellte klar: Ein Antragsteller muss sich das Verhalten seines Rechtsanwalts zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, eilbedürftige Verfahren vorrangig zu bearbeiten. Arbeitsüberlastung oder Urlaubszeiten entschuldigen keine Verzögerung.
KG Berlin, Urteil vom 23. September 2025, Az.: 2 U 52/25


Abberufener Geschäftsführer darf nicht einfach weitermachen

Gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 11. Juli 2025 (Az.: 7 W 28/24) kann einem abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer die weitere Geschäftsführung ausdrücklich untersagt werden – auch dann, wenn er weiterhin Mitgesellschafter ist.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus wichtigem Grund wirksam abberufen worden. Der wichtige Grund ergab sich aus verschiedentlichem Fehlverhalten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte jedoch weiterhin im Namen der Gesellschaft gehandelt. Die übrigen Gesellschafter wollten dies unterbinden und beantragten eine einstweilige Verfügung, um ihm die weitere Geschäftsführung zu untersagen.
Das OLG gab dem Antrag statt. Die Richter stellten klar: Mit der Abberufung endet das Recht zur Geschäftsführung – unabhängig davon, ob die Person weiterhin Gesellschafter ist. Wer nach der Abberufung dennoch im Namen der Gesellschaft auftritt, handelt unbefugt. Die Gesellschaft kann sich dagegen mit gerichtlicher Hilfe zur Wehr setzen.
Für die Praxis bedeutet das:
Wird ein Geschäftsführer abberufen, darf er nicht mehr für die Gesellschaft handeln – auch dann nicht, wenn er weiterhin Anteile hält. Um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, kann eine gerichtliche Untersagung sinnvoll und notwendig sein.


3. Steuerrecht


BMF: Rechnungsangaben künftig auch in anderen EU-Amtssprachen möglich

Mit Schreiben vom 17. September 2025 hat das BMF klargestellt: Für bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen dürfen künftig auch Begriffe in anderen EU-Amtssprachen verwendet werden, etwa „Reverse charge“ oder „Self-billing“. Das erleichtert vor allem KMU mit internationalen Kunden die Rechnungsstellung und spart Übersetzungsaufwand. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst und um eine Übersicht der zulässigen Begriffe ergänzt.



BMF: Kabinett bringt Steueränderungsgesetz 2025 auf den Weg

Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet und damit das Gesetzgebungsverfahren offiziell eingeleitet. Geplant sind unter anderem eine Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer sowie eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Restaurantleistungen von 19 auf 7 Prozent. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 gilt als sehr wahrscheinlich, da das Gesetz als besonders eilbedürftig eingestuft wurde.


4. Wettbewerbsrecht


Unzulässige vergleichende Werbung?

Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gelten die Regelungen des § 6 UWG bzgl. vergleichender Werbung nur für sogenannte Mitbewerber also solche Marktteilnehmer, die gleiche oder ähnliche Dienstleistungen erbringen.
Ein Vergleichsportal hatte verschiedene Anbieter von Haftpflicht- und KFZ-Versicherungen verglichen und Noten im Bereich von 1,0 bis 4,0 vergeben. Die Klägerin sah in diesem Vorgehen eine „unzulässige vergleichende Werbung“ im Sinne des Wettbewerbsrechts, da sich das Vergleichsportal bei der Bewertung nicht an objektive Kriterien gehalten habe und der Verbraucher dadurch in die Irre geführt werden könne.

Aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs komme es in diesem Fall aber gar nicht auf die Objektivität an, da die Regelungen des § 6 UWG nur auf sogenannte Mitbewerber bzw. Wettbewerber anwendbar seien. Ein Vergleichsportal sei jedoch kein Wettbewerber einer Versicherung, da keine „substituierbare also ersetzbar ähnliche Dienstleistung“ erbracht werde. Der EuGH wies den Fall daher zur erneuten Prüfung an das Landgericht München I zurück.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Mai 2025 – Az.: C-697/23


Irreführende Preiswerbung auf einer Vermittlungsplattform

Gemäß einem Urteil des Landgerichts (LG) Fulda kann unter bestimmten Umständen auch der Betreiber einer Vermittlungsplattform bei irreführenden Preisangaben der Inserenten haftbar gemacht werden.
Die Beklagte, welche eine Vermittlungsplattform für Monteurs-Unterkünfte betreibt, stellte für die Inserenten auf Ihrer Plattform unter anderem eine einheitliche Angebotsmaske bereit und behielt sich darüber hinaus die redaktionelle Überprüfung von neuen Einträgen vor.

In einer der geschalteten Anzeigen fanden sich widersprüchliche Angaben hinsichtlich der enthaltenen Mehrwertsteuer bzw. der Brutto- und Nettopreise. Hierin sah die Klägerin eine Irreführung und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Verantwortlich und haftbar für den Widerspruch in den Angaben ist nach Ansicht des Gerichts auch die Plattformbetreiberin, da sie sich den Inhalt der Anzeigen durch den redaktionellen Überprüfungsvorbehalt und die einheitliche Angebotsmaske zu eigen gemacht habe.

Urteil Landgericht Fulda vom 27. Juni 2025, Az.: 7 O 4/25 - nicht rechtskräftig



5. Internetrecht

Data Act für Onlinehändler – Knowhow und Informationspflichten

Ab dem 12. September 2025 gilt der europäische Data Act. Ziel ist es, dass Nutzer von vernetzten Produkten oder Diensten selbst auf die generierten Daten zugreifen und diese ggf. mit Dritten teilen können.
Wer und welche Produkte sind gemeint? Die Regelungen richten sich an Hersteller und Anbieter von vernetzten Produkten (z.B. Smart Home-Geräte) sowie verbundenen Diensten (z.B. Apps, Betriebssoftware, Cloud-Lösungen). Online-Händler sind verpflichtet, umfassend über die Datennutzung zu informieren – und zwar vor Vertragsabschluss! Es muss also darüber klar und verständlich informiert werden, welche Daten das Produkt sammelt, wie der Zugriff funktioniert, wo und wie lange die Daten gespeichert werden und welche Rechte und Möglichkeiten der Nutzer bezüglich ihrer Daten haben. Gleiches gilt für verbundene Dienste: Auch hier sind Informationen zu Datenerhebung, Nutzung, Weitergabe und Kontaktmöglichkeiten bereitzustellen.
Kurz gesagt: Sobald ein Produkt oder ein Service beim Kunden Daten generiert oder verarbeitet, greifen die neuen Informationspflichten des Data Act.
Wie sind Informationspflichten abzugeben? Händler müssen diese Informationen transparent auf der Produktseite oder via Link zu einer Herstellerseite zugänglich machen. Auch im stationären Handel kann z.B. ein QR-Code am Produkt genutzt werden.
Gut zu wissen: Händler bleiben gegenüber Kunden für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich und sollten sich im Vertrag mit Herstellern/Lieferanten dagegen absichern (Freistellung/Regress).

Empfohlene Maßnahmen auf einen Blick:
  • Bestandsaufnahme/Inventur der aller vernetzten/verbunden Produkte/Dienste machen
  • Lieferantenverträge/Einkaufs-AGB (Bereitstellung der Informationen durch den Hersteller, Freistellungsvereinbarung, Regressansprüche regeln) prüfen und anpassen
  • Informationspflichten im Online-Shop integrieren und sich Gedanken über die Umsetzung im stationären Handel machen (zum Beispiel Aushang, QR-Code-Schilder).


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


BGH: Unterlassungsklage kann trotz Eigenverwaltung fortgesetzt werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 127/24) klargestellt, dass ein durch Insolvenzeröffnung unterbrochenes Verfahren über einen Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes oder Verletzung gewerblicher Schutzrechte auch dann wieder aufgenommen werden kann, wenn das Insolvenzgericht keine Insolvenzverwaltung anordnet, sondern stattdessen die Eigenverwaltung zulässt.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei werden Zivilprozesse, wenn sie die Insolvenzmasse betreffen, unterbrochen. Gegenstand der BGH-Entscheidung sind in diesem Zusammenhang komplexe prozess- und insolvenzrechtliche Fragestellungen und eine Klarstellung, die eine Fortsetzung des Zivilprozesses grundsätzlich auch bei Eigenverwaltung zulässt. Eine Teilaufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits sei in der Regel aber nicht möglich, wenn die Gefahr bestehe, dass widersprüchliche Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen und den nicht aufgenommenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden könnten.
Praxis‑Tipp für Unternehmer
Prüfen Sie bei laufenden Unterlassungsverfahren, ob Ihr Gegner Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt hat – Insbesondere bei Unterlassungsansprüchen ist es wichtig, die Möglichkeit der Verfahrensaufnahme zu prüfen.
(Quelle: BGH, Urteil vom 31. Juli 2025, Az.: I ZR 127/24)


7. Veranstaltungshinweise, Steuer-Info IHK


Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 3: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz und Informationspflichten (einschl. PrAngV)

Mit der Seminarreihe Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler bietet die IHK Gießen-Friedberg in insgesamt 6 Terminen ein systematisches Update über die im Anhang 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV genannten Themenfelder des Maklergeschäfts an. Die Termine können jeweils einzeln gebucht werden. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. (Weiterbildung gemäß § 34c Abs. 2a GewO)
Teil 3 umfasst folgende Themen:
  • Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
  • Unzulässige Werbung
  • Beispielbearbeitung
  • Grundlagen des Verbraucherschutzes
  • Schlichtungsstellen
  • Datenschutz
Alles anhand realer Fallbeispiele, aktueller Trends und smarter KI kompakt auf den Punkt gebracht.
Das Seminar findet am 05.11.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Lonystr. 7, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Mobiles Arbeiten - Als Arbeitgeber rechtssicher gestalten

Die Schwerpunkte in diesem Webinar sind:
Optionen des ortsungebundenen Arbeitens:
  • Abgrenzung: Homeoffice, Remote Work, Telearbeit und Mobiles Arbeiten („Mobile Work“)?
  • Was ist aus Arbeitgebersicht am besten?
  • Geht’s auch im Ausland?
Besteht ein Rechtsanspruch auf und/oder eine Rechtspflicht zum Mobile Work?
Kluge und rechtssichere Gestaltungsalternativen
  • Sinnvolle Betriebsabläufe vs. Flexibilisierungswunsch der Mitarbeiter
  • Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit immer noch zulässig? Was sagt der Gesetzgeber
  • Was ist im Arbeitsschutz zu beachten?
  • Datenschutz, Datensicherheit & Co.
  • Sinnvolle Betriebsabläufe vs. Flexibilisierungswunsch der Mitarbeiter
Einrichtung und Ausstattung des Homeoffice
  • Wer trägt die Kosten?
  • Wie sieht die haftungs- und versicherungsrechtliche Situation aus?
Mitbestimmung des Betriebsrats? Best Practice der Gestaltung
Das Online-Seminar findet am 13.11.2025 von 10:00 bis 12:00 statt.
Es referiert Herr Dr. Thomas Block. Das Teilnahmeentgelt beträgt 60,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 4: Die Kundenberatung im Maklergeschäft

Teil 4 umfasst folgende Themen:
  • Serviceerwartungen des Kunden
  • Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
  • Kundenbetreuung
  • Marketing
  • Informations- und Kommunikationssysteme
  • Rollenspiel
Alles anhand realer Fallbeispiele, aktueller Trends und smarter KI kompakt auf den Punkt gebracht.
Das Seminar findet am 19.11.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Lonystr. 7, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 5: Grundlagen der Finanzierung

Teil 5 umfasst folgende Themen:
  • Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung
  • Kostenerfassung
  • Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
  • Kosten einer Finanzierung
  • Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
  • Förderprogramme, Wohnriester
  • Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
  • Steuerliche Aspekte der Finanzierung
  • Zwei Fallbeispiele
Alles anhand realer Fallbeispiele, aktueller Trends und smarter KI kompakt auf den Punkt gebracht.
Das Seminar findet am 26.11.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Lonystr. 7, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 6: Die Pflichten des Maklers nach Steuerrecht und Geldwäschegesetz; Sanktionen der Aufsichtsbehörde

Teil 6 umfasst folgende Themen:
  • Einkommensteuern
  • Körperschaftsteuern
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Bewertungsgesetzabhängige Steuern
  • Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
  • Controlling und betriebliches Rechnungswesen
  • Geldwäschegesetz
  • Ordnungswidrigkeiten
Alles anhand realer Fallbeispiele, aktueller Trends und smarter KI kompakt auf den Punkt gebracht.
Das Seminar findet am 03.12.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
Sie sind auf der Suche nach einer Seminarveranstaltung und haben diese bisher nicht gefunden? Dann teilen Sie uns Ihre Themenwünsche doch einfach mit!


IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten


Der DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 9/2025 informiert Sie u.a.
über das vom Bundeskabinett beschlossene Steueränderungsgesetz 2025, die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Arbeitnehmerbesteuerung, die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen sowie über die Zusätzlichkeit der Investitionen im Sondervermögen.
Sie finden den Newsletter hier.



Ansprechpartner Recht:
Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.de

Ansprechpartner Steuern:



Stand: 30.10.2025

September 2025

1. Arbeitsrecht


Verfall des gesetzlichen Urlaubs kann arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15. Juli 2025 entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub auch bei langjähriger Krankheit nicht zwingend verfällt – wenn der Arbeitsvertrag den Verfall ausdrücklich ausschließt. Damit wird deutlich: Vertragsautonomie schlägt kollektivrechtliche Regelungen, auch wenn diese von Kirchen oder kirchlichen Arbeitgebern stammen.
Im konkreten Fall war eine Pflegekraft von 2010 bis 2023 bei einem kirchlichen Träger beschäftigt. Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2009 enthielt eine eigenständige Regelung zum Urlaubsanspruch. Zwar sahen die später geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (AVR-DD) einen Verfall von Urlaub nach einer bestimmten Frist vor. Doch die Parteien hatten im Vertrag vereinbart, dass der gesetzliche Mindesturlaub bei langandauernder Krankheit nicht verfällt.
Die Arbeitnehmerin war von Juli 2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juni 2023 ununterbrochen arbeitsunfähig. Nach ihrem Ausscheiden verlangte sie die Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs aus den Jahren 2016 bis 2021 – insgesamt 16.908 Euro. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf die AVR-DD und die von der Rechtsprechung entwickelte 15-Monatsfrist. Danach erlöschen Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.
Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte nun die Entscheidung der zweiten Instanz und wies die Revision des Arbeitgebers zurück.
Die Richter machten deutlich: Auch bei durchgehender Krankheit entsteht der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub. Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt nicht arbeiten können, sind insoweit denjenigen gleichgestellt, die ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen. Entscheidend ist aber, ob und wann der Anspruch wieder erlischt. Nach ständiger Rechtsprechung verfällt der Urlaub bei Langzeiterkrankung grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Diese Grenze gilt auch dann, wenn eine kollektivrechtliche Regelung – wie die AVR-DD – einen kürzeren Übertragungszeitraum vorsieht. Soweit sie den gesetzlichen Mindesturlaub betreffen, sind solche Regelungen teilweise nichtig, weil sie gegen Paragraf 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Paragraf 13 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verstoßen.
Im vorliegenden Fall war jedoch etwas anderes vereinbart: Der Arbeitsvertrag enthielt eine eigenständige Klausel, die den Verfall des gesetzlichen Urlaubs bei Krankheit ausschloss. Nach Auffassung des BAG ist eine solche Regelung wirksam und geht den AVR-DD vor. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass kirchliche Arbeitgeber, sobald sie sich der privatautonomen Vertragsgestaltung bedienen, den zwingenden Regeln des staatlichen Arbeitsrechts unterliegen. Ihr Selbstverwaltungsrecht schütze sie nicht vor den Folgen ihrer eigenen Gestaltungsspielräume.
Damit musste der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaub der Klägerin aus sechs Jahren mit einem Betrag von rund 17.000 Euro abgelten.
BAG, Urteil vom 15. Juli 2025 Az.: 9 AZR 198/24


Betriebsbedingte Kündigung: Abbau einer Hierarchieebene und Umverteilung von Aufgaben bedürfen Erläuterung

In einem vom Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 30. Dezember 2024:
Die beklagte Arbeitgeberin, die mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit gemäß § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beschäftigt, hatte gegenüber der Klägerin eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2025 ausgesprochen. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit der Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre Aufgaben ersatzlos entfallen seien.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg gab der Arbeitnehmerin Recht: Es bejahte die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, sah aber keine dringenden betrieblichen Gründe im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben und begründete dies wie folgt:
In den Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich seien, müsse der Arbeitgeber konkrete Angaben dazu machen, wie sich seine Organisationsentscheidung auf die Einsatzmöglichkeiten der Arbeitnehmer auswirke. Laufe die unternehmerische Entscheidung letztlich nur auf den Abbau einer Hierarchieebene hinaus, verbunden mit einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, bedürfe es näherer Darlegungen, damit geprüft werden könne, ob der Beschäftigungsbedarf für den betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich entfallen und die Entscheidung weder offensichtlich unsachlich noch willkürlich sei. Der Arbeitgeber müsse konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher von dem betroffenen Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen würden. Er müsse die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben auf die zukünftige Arbeitsmenge anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden könnten.
Die Beklagte erfülle mit ihrem Vortrag diese Voraussetzungen nicht: Im Streitfall habe der Entschluss der Beklagten, die Stelle der Klägerin zu streichen, taggleich mit dem Ausspruch der Kündigung gelegen. Sie habe allein den Abbau der Stelle der Klägerin zum Gegenstand und gehe einher mit einer Umverteilung der der Klägerin zugewiesenen Aufgaben auf die Geschäftsführung und die Verwaltung, mithin auch auf andere Arbeitnehmer. Es habe daher einer näheren Erläuterung dieses Entschlusses und dessen Umsetzbarkeit bedurft. Hieran fehle es vollständig: Die behauptete unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit sei in keiner Weise dargelegt worden sei.
ArbG Siegburg, Urteil vom 26. Juni 2025, Az.: 5 Ca 347/25


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat mit Beschluss vom 7. August 2025 wichtige Klarstellungen zur Bestellung eines Notgeschäftsführers getroffen. Der Fall zeigt, dass die Gerichte hier sehr strenge Maßstäbe anlegen und dieses Instrument nur in absoluten Ausnahmefällen greifen lassen.
Ausgangspunkt war eine GmbH, die ihre operative Tätigkeit längst eingestellt hatte. Das Gesellschaftsvermögen bestand im Wesentlichen aus zwei Immobilien und Restbeständen aus dem früheren Handel mit Antiquitäten. Die beiden Gesellschafter wollten das Vermögen auseinandersetzen. Eine der Beteiligten beantragte die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, und auch die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Zwar erkannte das Gericht, dass die Antragstellerin grundsätzlich antragsberechtigt war. Nach Paragraf 29 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Gesellschaft wieder handlungsfähig wird, einen Antrag stellen – dazu zählen auch die Gesellschafter selbst. Problematisch war hier jedoch die Gesellschafterliste. Nach Paragraf 16 Absatz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste geführt wird. Im konkreten Fall war die Antragstellerin dort nicht mehr eingetragen. Normalerweise wäre sie damit von der Antragsberechtigung ausgeschlossen.
Das OLG stellte jedoch klar, dass sich die Gesellschaft nicht auf die Legitimationswirkung der Liste berufen dürfe, wenn sie diese in treuwidriger Weise eingereicht habe. Genau das war geschehen: Trotz einer gerichtlichen Untersagung und entgegen einem Prozessvergleich hatte die GmbH eine geänderte Gesellschafterliste beim Registergericht eingereicht. Ein solches Verhalten verstoße gegen Treu und Glauben (Paragraf 242 BGB). Für die Praxis bedeutet das: Ein Prozessvergleich steht in seiner Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung gleich und entfaltet dieselbe Bindung.
Damit war zwar die Antragsberechtigung gegeben, die inhaltlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers lagen jedoch nicht vor. Anders als im Aktienrecht (§ 85 Aktiengesetz (AktG)) enthält das GmbH-Gesetz keine ausdrückliche Regelung. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass in entsprechender Anwendung des Paragraf 29 BGB ein Notgeschäftsführer bestellt werden kann, wenn die Gesellschaft ohne Geschäftsführer handlungsunfähig wäre und ein dringender Fall gegeben ist. Diese Hürden sind hoch. Es reicht nicht, dass die Geschäftsführung unzweckmäßig oder treuwidrig agiert. Notgeschäftsführung ist ein Instrument für echte Notlagen – etwa dann, wenn kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist und ohne sofortiges Handeln erhebliche Nachteile drohen.
Im entschiedenen Fall ließ das OLG offen, ob tatsächlich kein Geschäftsführer vorhanden war. Jedenfalls habe es an der erforderlichen Dringlichkeit gefehlt. Die bloße Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens reiche nicht aus, um einen Notfall im rechtlichen Sinne zu begründen.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. August 2025, Az.: 3 W 6/24


Grundstücksübertragung durch GbR nur noch mit Registereintrag möglich

Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juli 2025 (Az.: V ZB 17/24) kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit dem 1. Januar 2024 ein Grundstück nur dann wirksam übertragen, wenn sie zuvor im Gesellschaftsregister registriert und anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eingetragen wurde.
Im zugrunde liegenden Fall wollten die Gesellschafter zweier GbRs, die jeweils als Eigentümerinnen von Grundstücken im Grundbuch eingetragen waren, diese Grundstücke im Zuge der Auflösung der Gesellschaften auf sich selbst übertragen.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab und verwies auf die seit dem 1. Januar 2024 geltenden Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Danach ist eine Eintragung im Grundbuch, die ein Recht einer GbR betrifft, nur zulässig, wenn die Gesellschaft zuvor im Gesellschaftsregister registriert und als eGbR im Grundbuch eingetragen wurde (Artikel 229 § 21 Abs. 1 EGBGB).
Der BGH bestätigte im zitierten Urteil diese Auffassung. Eine Ausnahme von der Eintragungspflicht bestehe nur, wenn sowohl die Erklärung als auch der Eintragungsantrag vor dem 1. Januar 2024 erfolgt seien. Die Pflicht bestehe auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR sei und es direkt an die Gesellschafter übertragen werden solle – selbst wenn diese miteinander verwandt oder verheiratet seien.
Für die Praxis bedeutet das: Wer als GbR ein Grundstück übertragen oder verkaufen möchte, muss sich zunächst ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Erst mit dieser Eintragung als eGbR kann das Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsübertragung bearbeiten.


3. Steuerrecht


BMF: Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung und Anlage EÜR 2025

Mit Schreiben vom 29. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u.a. die Vordrucke der Anlage EÜR veröffentlicht. Die Anlage EÜR ist für alle steuerpflichtigen Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung verpflichtend, sofern keine Bilanzierungspflicht besteht.


BMF: Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21. August 2025 das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2026 und die Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2026 bekannt gegeben.


BMF: Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 29. August 2025 das amtliche Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben. Arbeitgeber sind verpflichtet, dieses Muster bei der Ausstellung der Bescheinigung für ihre Arbeitnehmer zu beachten. Abweichungen vom Muster sind zulässig, sofern sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und Format sowie Aufbau dem amtlichen Muster entsprechen.


4. Wettbewerbsrecht


Achtung bei Offerten zu einem Handelsregistereintrag der HNDRG GmbH

Aktuell versendet das Unternehmen HNDRG GmbH, Berlin, angebliche Offerten nebst Zahlungsaufforderung für einen Handelsregistereintrag. In den Fake-Anschreiben gibt das Unternehmen vor, die Unternehmensdaten des angeschriebenen Unternehmens erfasst und für www.handelsreister.de bereitgestellt zu haben. Für diese angebliche Dienstleistung wird mit einem schon beigefügten Überweisungsträger ein Betrag von 827,38 € eingefordert. Zu dieser Rechnungstellung ist das Unternehmen nicht berechtigt. Die Firmenbezeichnung und die Adresse sind vorgegeben.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. warnt bereits vor diesen betrügerischen Offerten nebst unberechtigter Zahlungsaufforderung.


Werbung mit „Anti-Kater“-Versprechen unzulässig

Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 14. November 2024 (Az.: 6 Ukl 1/24) ist die Bewerbung von Mineralstofftabletten mit dem Begriff „Anti-Kater“ irreführend und damit unzulässig.
Ein Händler hatte auf einer Plattform im Internet Mineralstofftabletten mit dem Zusatz „Anti-Kater“ beworben. Das OLG Frankfurt stellte klar, dass es sich bei den Tabletten um Lebensmittel und nicht um Arzneimittel handele. Nach Artikel 7 Absatz 3 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist es verboten, Lebensmitteln Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben.
Die Richter stuften die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – den sogenannten „Kater“ – als Krankheit im Sinne des Lebensmittelrechts ein. Aussagen, wonach ein Lebensmittel geeignet sei, diesen „Krankheits“-Symptomen vorzubeugen oder sie gar zu heilen, seien daher unzulässig.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsauffassung des Gerichts wurde jedoch bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.


5. Internetrecht


Textilkennzeichnung im Online-Handel – Das müssen wissen!

Das Landgericht (LG) Kassel entschied, dass Online-Händler verpflichtet sind, bereits vor dem Verkauf über die Materialzusammensetzung ihrer Textilien zu informieren. In dem Fall bot ein Shop Fanartikel wie Schals und Hoodies an, ohne Angaben zu den verwendeten Materialien zu machen. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Informationspflichten und untersagte das Vorgehen.
Nach der Textilkennzeichnungsverordnung müssen die wesentlichen Informationen zur Faserzusammensetzung für Verbraucher deutlich sichtbar sein – auch im Online-Shop und vor Abschluss des Kaufs. Der Hinweis der Händlerseite, diese Angaben seien nicht kaufentscheidend, überzeugte das Gericht nicht.
Praxistipp: Prüfen Sie Ihre Produktseiten sorgfältig. Stellen Sie sicher, dass bei allen Textilprodukten die vollständige Materialzusammensetzung angegeben ist. Nur so erfüllen Sie die gesetzlichen Vorgaben und vermeiden rechtliche Risiken.
LG Kassel, Urteil vom 27. März 2025; Az.: 11 O 695/24


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Klarstellung zur Zahlungsunfähigkeit: Welche liquiden Mittel zählen?

Am 31. Juli 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Schuldner dann zahlungsunfähig ist, „wenn aus Mangel an liquiden Mitteln“ seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können. Entscheidend sei, welche Mittel dem Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich zur Verfügung stehen oder innerhalb von drei Wochen beschafft werden können. Forderungen gegen Dritte dürften nur dann in die Betrachtung einbezogen werden, wenn sie bestehen würden und kurzfristig realisiert (innerhalb dieser Frist) werden könnten.
Im zugrunde liegenden Fall zahlte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, über 27.000 € auf Steuerverbindlichkeiten ihres Kommanditisten. Dieser war jedoch selbst nicht leistungsfähig und bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Der BGH sah hierin eine unentgeltliche Leistung, die gemäß § 134 Insolvenzordnung (InsO) vom Insolvenzverwalter der KG anfechtbar sei, da keine werthaltige Gegenleistung vorliege. Als werthaltige Gegenleistung könnten zwar grundsätzlich Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag herangezogen werden. Nach Auffassung der Richter seien insbesondere Gewinnansprüche oder Entnahmerechte von Gesellschaftern aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und faktisch durchsetzbar seien. Bloße Hoffnung auf künftige Zahlungen reichen demnach nicht aus.
Praxistipp: Vermeiden Sie es, aus Gesellschaftsmitteln fremde Verpflichtungen zu begleichen – selbst bei Gesellschaftern. Achten Sie auf klare vertragliche Grundlagen und darauf, dass Gegenleistungen werthaltig und sofort realisierbar sind. Andernfalls riskieren Sie Rückforderungen im Insolvenzfall.
BGH, Urteil vom 31. Juli 2025; Az.: IX ZR 160/24


7. Veranstaltungshinweise


Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 1: Grundlagen des Maklergeschäfts

Mit der Seminarreihe Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler bietet die IHK Gießen-Friedberg in insgesamt 6 Terminen ein systematisches Update über die im Anhang 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV genannten Themenfelder des Maklergeschäft. Die Termine können jeweils einzeln gebucht werden. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.(Weiterbildung gemäß § 34c Abs. 2a GewO).
Teil 1 umfasst folgende Themen:
Preisbildung am Immobilienmarkt
  • Objektanalyse
  • Wertermittlung
  • Gebäudepläne
  • Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
  • Versicherungsarten im Immobilienbereich
  • Gemeinschaftsgeschäfte und Kooperationen
Hierzu werden Fallbeispiele erörtert und aktuelle Entwicklungen vorgestellt.
Das Seminar findet am 22.10.2025 von 14:00 bis 18:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 2: Rechtliche Grundlagen des Maklergeschäfts

Teil 2 umfasst folgende Themen:
  • Einfacher/qualifizierter Maklervertrag
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Grundstücksrecht, besondere Klauseln im Grundstückskaufvertrag
  • Reservierungsvereinbarungen
  • Haftung
Das Seminar findet am 29.10.2025 von 14:00 bis 18:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Update Arbeitsrecht 2025

In diesem Seminar werden die Teilnehmer über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht informiert. Es werden die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie verschiedener Landesarbeitsgerichte (LAGs) vorgestellt und diskutiert. Das Seminar richtet sich an Fach- und Führungskräfte sowie Personalverantwortliche, die ihr Wissen im Arbeitsrecht auf den neuesten Stand bringen möchten. Durch praxisnahe Fallbeispiele und Diskussionen werden die Teilnehmer in die Lage versetzt, mit den aktuellsten rechtlichen Entwicklungen im Arbeitsrecht umzugehen.
Das Seminar findet am 30.10.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Frau Julia-Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“Sie sind auf der Suche nach einer Seminarveranstaltung und haben diese bisher nicht gefunden? Dann teilen Sie uns Ihre Themenwünsche doch einfach mit!



Ansprechpartner Recht:
Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.de

Ansprechpartner Steuern:







Stand: 02.10.2025

Mansoori pausiert Bescheiderstellung im Corona Rückmeldeverfahren

Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori hat entschieden die Bescheiderstellung im Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen vorübergehend auszusetzen. Grund für das Moratorium ist eine Prüfung, ob zusätzliche Erleichterungen für die Betroffenen ermöglicht werden können.
Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori betonte hierzu heute (30. September 2025) in Wiesbaden: „Ich habe in den vergangenen Wochen intensiv mit Verbänden, betroffenen Unternehmen und Selbständigen gesprochen. Dabei sind Fragen und Vorschläge aufgekommen, die eine Erleichterung für die Betroffenen bedeuten könnten, wenn sie rechtlich zulässig sind. Durch das Moratorium gewinnen wir Zeit, um diese Fragen rechtssicher prüfen zu können. Letztlich geht es hier nicht um globale Großkonzerne, sondern um Solo-Selbständige, Mittelstand oder Handwerk. Ich möchte daher alle rechtskonformen Möglichkeiten ausschöpfen, um Erleichterungen für die Betroffenen zu erzielen. Das ist für mich auch eine Gerechtigkeitsfrage. Über die Ergebnisse und nächsten Schritte werden wir baldmöglichst und selbstverständlich transparent informieren.“
Das Ministerium hatte bereits im Vorfeld klargestellt, dass die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten zum Beispiel von Stundung und Erlass haben. Darüber hinaus haben wir die Erhöhung der Bagatellgrenze von 500 auf 1.000 Euro erwirkt.
Das Moratorium wird sich auf das laufende Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen wie folgt auswirken. Bis zum Abschluss der Prüfungen gilt:
  • Es werden keine neuen Bescheide versandt
  • Laufende Fristen sind ausgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das: Sie müssen aktuell nichts weiter unternehmen. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie von uns rechtzeitig neue Informationen und – falls erforderlich – eine neue Frist.
  • Bei allen Verfahren gilt der Gleichheitsgrundsatz. Sollte es eine Änderung des Verfahrens geben, werden alle auch bisher erfolgten Bescheide noch einmal entsprechend überprüft.
Stand: 30.09.2025

Rechtssicher ins Homeoffice – IHK-Online-Seminar zeigt praxisnahe Wege zum mobilen Arbeiten

Mobiles Arbeiten gehört inzwischen zum festen Bestandteil vieler Unternehmensabläufe – doch mit der Praxis wachsen auch die rechtlichen Fragen: Haben Beschäftigte einen Anspruch auf Homeoffice? Welche Pflichten treffen Arbeitgebende bei Ausstattung und Arbeitssicherheit? Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat? Antworten darauf liefert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Gießen-Friedberg am Donnerstag, 13. November 2025, von 10:00 bis 12:00 Uhr in ihrem Online-Seminar „Mobiles Arbeiten – Als Arbeitgeber rechtssicher gestalten“.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Block erläutert in der zweistündigen Live-Veranstaltung die verschiedenen Modelle ortsungebundener Arbeit, zeigt rechtssichere Gestaltungsalternativen auf und gibt Best-Practice-Beispiele für die Zusammenarbeit mit Betriebsräten. Auch praktische Aspekte wie die Ausstattung des Homeoffice oder die Kostentragung werden thematisiert.
Die Teilnahmegebühr beträgt 60 Euro; Anmeldungen sind ab sofort online möglich. Nach Registrierung erhalten die Teilnehmenden die Zugangsdaten zur Videokonferenz. Weitere Informationen und Anmeldung: www.ihkgifb.de/mobiles-arbeiten
Herausgegeben am 26. September 2025Hast rech
Pressemeldung Nr. 54
Verantwortlich für den Inhalt: Christiane Bölitz-Reitz, Tel. 0641/7954-4025
Pressestelle: Doris Steininger, Tel. 06031 / 609-1100
Stand: 26.09.2025

Update Arbeitsrecht 2025

In diesem Seminar der IHK Gießen-Friedberg am 30. Oktober werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht informiert.
Es werden die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie verschiedener Landesarbeitsgerichte (LAGs) vorgestellt und diskutiert. Das Seminar richtet sich an Fach- und Führungskräfte sowie Personalverantwortliche, die ihr Wissen im Arbeitsrecht auf den neuesten Stand bringen möchten. Durch praxisnahe Fallbeispiele und Diskussionen werden die Teilnehmer in die Lage versetzt, mit den aktuellsten rechtlichen Entwicklungen im Arbeitsrecht umzugehen.
Das Seminar findet am 30. Oktober von 14:00 bis 17:00 im Schulungsgebäude der IHK in Gießen statt. Es referiert Rechtsanwältin Julia-Christina Sator. Weitere Details und Anmeldungen unter www.ihkgifb.de/update-arbeitsrecht
Herausgegeben am 22. September 2025
Pressemeldung Nr. 52
Verantwortlich für den Inhalt: Christiane Bölitz-Reitz, Tel. 0641/7954-4025
Pressestelle: Doris Steininger, Tel. 06031 / 609-1100
Stand: 22.09.2025