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Nr. 7064

Juni 2025

1. Arbeitsrecht


Kein Verzicht auf Mindesturlaub durch Vergleich

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern auch dann nicht verfallen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt und auf die Urlaubstage verzichtet haben.
Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer, der als Betriebsleiter beschäftigt war, 2023 durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im April erkrankt. Im Rahmen des Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatten sich die Parteien auf eine Abfindung und einen „Urlaubsverzicht" geeinigt. Die Arbeitnehmerseite nahm die Vereinbarung unter Hinweis auf rechtliche Bedenken gegen die Regelung zum Urlaubsverzicht an.
Der Arbeitnehmer klagte daraufhin eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.615,11 Euro nebst Zinsen ein.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht und entschied, dass der Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam ist. Die Ansprüche auf bezahlten Erholungsurlaub sowie auf Abgeltung von nicht genommenem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses könnten nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich beendet werde und der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit tatsächlich nicht habe nehmen können. Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer die offenen Urlaubstage finanziell abgelten.
Die Botschaft des BAG ist eindeutig: Der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht wirksam ausgeschlossen werden - auch nicht durch eine einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.
BAG, Urteil vom 3. Juni 2025; Az.: 9 AZR 104/24


Zeitnahe Kündigung nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Motiv des Arbeitgebers ist entscheidend

Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, weil der Arbeitnehmer mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugleich sein Recht geltend macht, nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist aber nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen mit Urteil vom 28. März 2025 (Az.: 10 SLa 916/24 entschieden.
Die Parteien stritten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung. Der Kläger hatte einen Arbeitsunfall erlitten und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Januar 2024 eingereicht. Zwei Tage später kündigte ihm die Arbeitgeberin.
Das LAG sah darin keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB: Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung sei nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden solle. Wolle der Arbeitgeber dagegen den für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit vorbeugen, insbesondere Betriebsablaufstörungen, fehle es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung, wie auch schon das Bundesarbeitsgericht entschieden habe.
In dem vorliegenden Fall ordnete das LAG den Ausspruch der Kündigung zwei Tage nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich als zeitliche Koinzidenz ein und sah nicht genügend Anhaltspunkte für ein unlauteres Motiv.
Das LAG-Urteil ist abrufbar unter


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Handelsregistereintrag bleibt, auch wenn er falsch ist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass Gesellschafter nicht die Löschung einer Handelsregistereintragung über die Auflösung seiner Gesellschaft verlangen können - selbst wenn die Eintragung nicht der tatsächlichen Beschlusslage entspricht.
In dem verhandelten Fall war eine Gesellschafterin zu 36,4 Prozent an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beteiligt. In der Gesellschafterversammlung stimmte sie gegen die Liquidation der Gesellschaft, während die Mehrheitsgesellschafterin dafür votierte. Grundsätzlich bedarf die beschlussweise Auflösung der Gesellschaft gemäß Paragraf 60 des Gesetzes der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) grundsätzlich einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen. Im Protokoll hieß es, es gebe keine solche Mehrheit. Dennoch wurde die Auflösung der GmbH später im Handelsregister eingetragen.
Die Minderheitsgesellschafterin beantragte daraufhin die Löschung dieser Eintragung. Sie argumentierte, dass die Auflösung nicht wirksam beschlossen worden sei. Doch weder das Registergericht noch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main gaben ihrem Antrag statt.
Auch der BGH bestätigte die Entscheidung und stellte in seinem Urteil klar, dass eine fehlerhafte Eintragung im Handelsregister die subjektiven Rechte des Gesellschafters nicht verletze. Die Eintragung sei deklaratorisch und könne Auswirkungen auf das Verhalten von Geschäftspartnern haben, stelle aber keinen direkten Eingriff in die Rechte des Gesellschafters dar.
Zwar könne die Gesellschafterin im Zivilrechtsweg geltend machen, dass die eingetragene Auflösung nicht wirksam beschlossen worden seien und eine Liquidation der Gesellschaft daher unzulässig sei. Grundlegende Bestimmungen zur Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen seien im GmbHG nicht enthalten, sodass hier auf die gesetzlichen Regelungen in den Paragrafen 241 ff. Aktiengesetz (AktG) zurückgegriffen werden könne.
Eine Löschung der Eintragung im Handelsregister könne sie jedoch nicht verlangen.
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025; Az.: II ZB 15/24


Beschwerdebefugnis einer Personengesellschaft gegen Zurückweisung einer Anmeldung zum Handelsregister

Dem Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG) vom 10. April 2025 (Az.: 22 W 12/25) lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen war. Dort waren ein persönlich haftender Gesellschafter und zwei Kommanditisten (Herr EM und die T & Co.) eingetragen.

Nachdem Herr EM verstarb, wurde zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, dass der Kommanditist EM aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Die Einlage sei auf die andere Kommanditistin übertragen. Unterzeichnet war diese Anmeldung vom Sohn des EM, Herrn AM, letzterer jeweils handelnd in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter für den persönlich haftenden Gesellschafter, die T & Co. sowie – unter Berufung auf eine transmortale Vollmacht – für Herrn EM.

Die GmbH & Co. KG wendete sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung durch das Amtsgericht. Im anwaltlichen Schriftsatz wurde „namens und in Vollmacht“ der GmbH & Co. KG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, weil die GmbH & Co. KG nicht beschwerdebefugt sei. Durch die Zurückweisung der Anmeldung sei sie nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt. Denn durch die Zurückweisung einer Anmeldung, die auf die Eintragung von Tatsachen in Bezug auf eine Personenhandelsgesellschaft gerichtet sei, würden alle notwendigen Anmelder (vgl. § 108 Satz 1 HGB alter Fassung in Verbindung mit § 161 Absatz 2 HGB alter Fassung sowie § 106 Absatz 7, Absatz 6 HGB in Verbindung mit § 161 Absatz 2 HGB in der Fassung durch das MoPeG) beschwert und seien damit beschwerdeberechtigt, nicht aber die Personenhandelsgesellschaft selbst. Eine Auslegung der Beschwerdeschrift dahingehend, dass Beschwerde durch alle Gesellschafter eingelegt werde, scheide wegen des eindeutigen Wortlauts der Beschwerdeschrift aus.


3. Steuerrecht


BFH: Keine willkürliche Preisaufteilung bei Menüangeboten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Juni 2025 (Az.: XI R 19/23) entschieden, dass bei sogenannten Kombiangeboten – etwa einem Menü bestehend aus Burger, Pommes und Getränk – die Umsatzsteueraufteilung sachgerecht erfolgen muss. Im konkreten Fall hatte ein Gastronom den Preis für das Getränk im Menü künstlich hoch angesetzt, um den ermäßigten Steuersatz auf Speisen zu maximieren.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass Einzelpreise innerhalb eines Menüs nicht höher angesetzt werden dürften als beim Einzelverkauf. Die Aufteilung müsse sich an den tatsächlichen Marktpreisen orientieren. Andernfalls drohten Nachzahlungen bei der Umsatzsteuer.
Für Gastronomiebetriebe bedeutet das: Wer Kombipakete anbietet, sollte die Preisgestaltung und die steuerliche Behandlung regelmäßig überprüfen – insbesondere bei Mischumsätzen mit unterschiedlichen Steuersätzen (7 % für Speisen, 19 % für Getränke).


BFH: Umsatzsteuerpflicht auf Beiträge bei coronabedingter Schließung von Fitnessstudios

Mit Urteil vom 13. November 2024 (Az.: XI R 5/23), das am 17. April 2025 veröffentlicht wurde, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios auch während pandemiebedingter Schließungen umsatzsteuerpflichtig bleiben – sofern keine Rückzahlung erfolgt und ein wirtschaftlicher Ausgleich gewährt wird.
Im vorliegenden Fall bot das Studio seinen Mitgliedern als Kompensation zusätzliche Nutzungsmonate an. Der BFH sah darin einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil, der einen steuerbaren Leistungsaustausch begründet. Eine Rückzahlung wäre Voraussetzung für eine Minderung der Umsatzsteuer – ein bloßer Anspruch genüge nicht.
Für die Praxis bedeutet das: Beiträge bleiben steuerpflichtig, wenn ein Ausgleich – etwa in Form von Zusatzleistungen – gewährt wird. Unternehmen mit ähnlichen Geschäftsmodellen sollten ihre damalige Handhabung prüfen und steuerlich bewerten.


4. Wettbewerbsrecht


Hinweis auf Transitvisum

Gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt muss ein Reisevermittler darüber informieren, wenn für Reisen mit Zwischenstopp ein sogenanntes Transitvisum, also eine Durchreiseautorisierung, erforderlich ist.
Beklagt war ein Online-Portal, das Reisen vermittelt, unter anderem auch einen Flug von Zürich über Los Angeles nach Auckland. Jedoch gab es auf dem Portal bei der Flugbuchung keinen Hinweis darauf, dass für die USA ein Transitvisum, also eine Durchreiseautorisierung (ESTA), erforderlich ist. Eine Familie, die die entsprechende Flugroute gebucht hatte, konnte aufgrund des fehlenden Transitvisums den Flug am Abreisetag nicht antreten.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Information zur Erforderlichkeit etwaiger Durchreiseautorisierungen für einen Zwischenstopp jedoch als wesentlich für die Entscheidung des Verbrauchers über die Flugroute einzustufen. Insbesondere bei Buchungen kurz vor Reiseantritt könnte ein Transitvisum manchmal nicht mehr rechtzeitig beantragt werden. Daher müsse ein Hinweis auf etwaige Durchreiseautorisierungen durch den Portalbetreiber erfolgen.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30. Juni 2025; Az.: 6 U 154/24 – nicht rechtskräftig


Werbung mit Kundenbewertungen

Seit 2022 sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, bei der Werbung mit Kundenbewertungen anzugeben, ob und gegebenenfalls wie sie die Echtheit der Bewertungen überprüfen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat diese Verpflichtung erneut bestätigt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Angelverein gegen eine Angelschule geklagt, die im Internet mit Kundenbewertungen für ihre Leistungen geworben hatte – ohne dabei kenntlich zu machen, ob und wie die Echtheit der Bewertungen geprüft wurde.
Das Gericht stellte klar: Wer keine Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit von Bewertungen ergreift, muss darauf ausdrücklich hinweisen. Andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Beklagte hatte keine Maßnahmen zur Überprüfung der Kundenstellung ergriffen. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Praxishinweis: Wer mit Kundenbewertungen wirbt, sollte unbedingt transparent darlegen, ob und wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wird.
OLG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2024; Az.: 6 U 59/24


5. Internetrecht


Neue Hinweise auf die Gestaltung eines Cookie-Banners auf Webseiten

Das Verwaltungsgericht (VG) in Hannover befasste sich mit der Aufmachung und Gestaltung eines Cookie-Banners. Folgende Aspekte waren aus Sicht des Gerichts im konkreten Fall entscheidend:
  • Das Ablehnen von Cookies war deutlich umständlicher als das Akzeptieren;
  • Nutzerinnen und Nutzer wurden durch ständige Banner-Wiederholungen zur Einwilligung gedrängt;
  • die Überschrift „optimales Nutzungserlebnis“ und die Beschriftung „akzeptieren und schließen“ auf dem Schließen-Button waren irreführend;
  • der Begriff der „Einwilligung“ fehlte vollständig;
  • die Zahl der eingebundenen Partner und Drittdienste war nicht ersichtlich und
  • Hinweise auf das Recht zum Widerruf der Einwilligung und eine Datenverarbeitung in Drittstaaten außerhalb der EU waren erst nach Scrollen sichtbar.
Das Gericht erkannte im Ergebnis, dass Nutzerinnen und Nutzer dadurch keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung gegeben hätten, wie es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verlange.
VG Hannover, Urteil vom 19. März 2025; Az.: 10 A 5385/22 (nicht rechtskräftig), abrufbar hier.


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Fiktive Schadensabrechnung: Kein Vortrag zu tatsächlich getätigten Aufwendungen notwendig

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet.
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der objektiv zur Wiederherstellung erforderliche Betrag maßgeblich – unabhängig von einer tatsächlichen Reparatur und deren Kosten. Der Geschädigte muss nicht darlegen, ob, wie und zu welchem Preis er reparieren ließ.
In dem konkreten Fall entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH), dass
  • eine Fiktive Abrechnung zulässig sei, ohne dass der Geschädigte tatsächliche Reparaturkosten oder Rechnungen vorlegen müsse,
  • eine Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens zulässig sei, auch wenn eine (ggf. günstigere) Reparatur stattgefunden habe und
  • eine Verpflichtung zur Offenlegung tatsächlicher Reparaturkosten nicht notwendig sei, da die Möglichkeit zur fiktiven Abrechnung praktisch ausgehöhlt würde.
Das Urteil stärkt die fiktive Abrechnungspraxis und stellt klar: Der Geschädigte entscheidet, ob er fiktiv oder konkret abrechnet, ohne sich durch erfolgte Reparaturen rechtlich binden zu müssen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2025; Az.: VI ZR 300/24


7. Veranstaltungshinweise


Workshop für Führungskräfte

In diesem Workshop erhalten Sie einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen, die Sie als Führungskraft wissen sollten, um rechtssichere Unternehmensentscheidungen treffen zu können. Zudem erhalten Sie wertvolle Handlungsempfehlungen für Ihren Betriebsalltag.
Es werden folgende Themen behandelt:
  • Chancen und Grenzen vorformulierter Arbeitsverträge
  • Kontrolle, Weisungsrecht, Versetzungen
  • Belohnungssysteme
  • Grundlagen: Vertrag, Nebenpflichten Kündigung
  • Ausgewählte Probleme aus der Praxis – Themen nach Wunsch der Teilnehmer
Der Workshop findet am 26.08.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Dr. Ali Machdi-Ghazvini. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Update Arbeitsrecht 2025

In diesem Seminar werden die Teilnehmer über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht informiert. Es werden die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie verschiedener Landesarbeitsgerichte (LAGs) vorgestellt und diskutiert. Das Seminar richtet sich an Fach- und Führungskräfte sowie Personalverantwortliche, die ihr Wissen im Arbeitsrecht auf den neuesten Stand bringen möchten. Durch praxisnahe Fallbeispiele und Diskussionen werden die Teilnehmer in die Lage versetzt, mit den aktuellsten rechtlichen Entwicklungen im Arbeitsrecht umzugehen.
Das Seminar findet am 02.09.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia-Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Umgang mit Krankheit, Langzeiterkrankung und Schwerbehinderung

In diesem Seminar erfahren Sie, auf was es bei Krankheit und Schwerbehinderung ankommt. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei auf
  • Abgrenzung häufige Kurzerkrankungen und Langzeiterkrankung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und krankheitsbedingte Leistungsminderung
  • BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement)
  • Verdacht wahrheitswidriger Krankmeldungen
  • Weiterarbeit trotz gelben Scheins
  • Sportunfälle und Lohnfortzahlung
  • Was ist während Krankheit erlaubt
  • Krankheitsbedingte Kündigung
  • Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten
  • Einbeziehung des Betriebsrats
Das Seminar findet am 09.09.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Dr. Heiko Reiter. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
Sie sind auf der Suche nach einer Seminarveranstaltung und haben diese bisher nicht gefunden? Dann teilen Sie uns Ihre Themenwünsche doch einfach mit!



Ansprechpartner Recht:
Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.de

Ansprechpartner Steuern:





Stand: 26.06.2025

Sachverständige/r werden? Bewerbertag 2025

Sie sind Sachverständige/r oder interessieren sich für eine Tätigkeit als öffentlich bestellte/r Sachverständige/r? Dann laden wir Sie herzlich zum Bewerbertag 2025 ein! Wir informieren Sie umfassend über Verfahren, Voraussetzungen und Perspektiven der öffentlichen Bestellung – verständlich, praxisnah und persönlich.
Die Industrie- und Handelskammern Gießen-Friedberg, Kassel-Marburg, Lahn-Dill und Limburg laden Sie herzlich zum gemeinsamen Bewerbertag in Gießen ein.
Wo: Plenarsaal der IHK Gießen-Friedberg, Lonystraße 7, 35390 Gießen

Wann: Donnerstag, 4. September 2025, ab 14:00 Uhr

Das erwartet Sie

  • Begrüßung durch Ass. jur. Cindy Mett, IHK Gießen-Friedberg
  • Einführung in das Thema öffentliche Bestellung durch Sabine Pfeffer, IHK Lahn-Dill
  • Vorsitzender Richter am Landgericht Söhnel und Richter am Landgericht Fennel „Die sachverständige Begutachtung - wichtig(st)er Baustein für sachgerechte Entscheidungen im Zivilprozess? Ein kurzer Überblick über Ablauf, Erwartungshaltung, Chancen und Risiken“
  • Dipl.-Ing. (FH) Nicolai Schmidt (Bundesverband ö.b.u.v. Sachverständiger e.V.): "Der Weg zur öffentlichen Bestellung"

Speed-Dating

Nutzen Sie im Anschluss das Speed-Dating mit erfahrenen, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (ö.b.u.v.)! Stellen Sie Ihre Fragen und gewinnen Sie wertvolle Einblicke in dieses vielseitige Tätigkeitsfeld
Zum Abschluss laden wir Sie zu Snacks und Getränken zum Networking ein.

Anmeldung

Melden Sie sich jetzt über folgenden Link an: https://sweapevent.com/b?p=sachverstaendigenbewerbertag-2025
Wir freuen uns auf Sie – und auf Ihren Sachverstand!
Stand: 24.06.2025

Mai 2025

1. Arbeitsrecht


Kryptowährung als Lohn: BAG gibt grünes Licht

Mit Urteil vom 16. April 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgelts in Form von Kryptowährung auszuzahlen, grundsätzlich zulässig ist – mit wichtigen Einschränkungen. Damit können Unternehmen künftig flexibler auf Wünsche von Arbeitnehmern eingehen. Zugleich gilt es, klare rechtliche Grenzen zu beachten.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Arbeitnehmerin bei einem Unternehmen der Kryptobranche tätig. Ihr Arbeitsvertrag sah neben einem monatlichen Festgehalt in Euro (2.400 EUR brutto) einen variablen Vergütungsbestandteil in Form von Provisionen vor. Diese Provisionen sollten in Euro berechnet und anschließend in die Kryptowährung Ethereum (ETH) umgerechnet und ausgezahlt werden.
Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, klagte die Arbeitnehmerin auf Auszahlung noch offener Provisionen – und zwar wie vereinbart in ETH. Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit Verweis auf die aus ihrer Sicht rechtliche Unzulässigkeit einer Entgeltzahlung in Kryptowährung.
Das BAG stellte klar: Kryptowährungen wie Ethereum seien zwar kein „Geld“ im Sinne des Paragraf 107 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO). Sie könnten aber als Sachbezug im Sinne des Paragraf 107 Absatz 2 Satz 1 GewO Teil des Arbeitsentgelts sein – wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liege.
Das Gericht sah dieses Kriterium im konkreten Fall erfüllt: Die Klägerin sei mit Kryptowährungen vertraut und habe ein nachvollziehbares Interesse an der Auszahlung in ETH gezeigt. Damit sei die vertraglich vereinbarte Krypto-Vergütung wirksam.
Wichtig ist die Begrenzung durch Paragraf 107 Absatz 2 Satz 5 GewO: Der Wert von Sachbezügen – also auch von Kryptowährungen – darf nicht über den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts hinausgehen. Der unpfändbare Teil muss zwingend in Geld ausgezahlt werden, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihren kurzfristigen Lebensunterhalt decken können.
Das BAG betont, dass der Gesetzgeber damit verhindern wolle, dass Arbeitnehmer Sachbezüge erst umständlich in Geld umtauschen müssen oder in finanzielle Notlagen geraten.
Zwar bestätigte das BAG die grundsätzliche Wirksamkeit der Krypto-Vereinbarung, konnte jedoch noch nicht abschließend über die Auszahlungspflicht entscheiden. Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil diese bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Fehler gemacht hatte. Insbesondere waren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Details noch nicht vollständig aufgeklärt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2025; Az.: 10 AZR 80/24


Unwirksame AGB-Klausel zur Erstattung von Studiengebühren

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der Studiengebühren zu erstatten
sind, wenn ein nach Abschluss des Studiums angebotenes Anstellungsverhältnis nicht angetreten wird, benachteiligt die geförderte Studentin unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Ablehnung des
Beschäftigungsangebots nicht in ihrer Verantwortungssphäre liegen, von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommen sind.
LAG-Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Februar 2025, Az.: 5 SLa 104/24, abrufbar hier.


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Genossenschaftsanteile: Nur Einlage zählt – kein Anspruch auf Mehrwert

Mit Beschluss vom 18. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen einer genossenschaftlichen Verschmelzung klargestellt:
Mitglieder der übertragenden Genossenschaft könnten im Spruchverfahren nur einen Ausgleich verlangen, wenn der Nominalwert ihres Geschäftsguthabens im Zuge der Verschmelzung tatsächlich reduziert worden sei. Eine Bewertung anhand des „inneren Werts“ der Anteile – etwa unter Berücksichtigung von Rücklagen oder stillen Reserven – sei rechtlich ausgeschlossen.
Der Antragsteller war mit zwei voll eingezahlten Geschäftsanteilen zu je 125Euro (insgesamt 250 Euro) Mitglied einer Genossenschaft, die im Jahr 2021 mit einer weiteren Genossenschaft verschmolzen wurde. Bei der aufnehmenden Genossenschaft betrug der Geschäftsanteil künftig nur noch 25 Euro, sodass die Geschäftsguthaben im Verhältnis 1:10 umgerechnet wurden. Der Antragsteller sah darin einen erheblichen Wertverlust und verlangte im Spruchverfahren eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.063 Euro.
Sowohl das Landgericht als auch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) wiesen den Antrag ab. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen in letzter Instanz.
Kern der Entscheidung ist die Auslegung von Paragraf85 Absatz2 Umwandlungsgesetz (UmwG). Danach ist das Geschäftsguthaben im Sinne der Vorschrift ausschließlich der Nominalwert der Beteiligung, also der tatsächlich eingezahlte Betrag auf den oder die Geschäftsanteile, zuzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften, abzüglich etwaiger Verlustabschreibungen.
Eine wirtschaftliche Bewertung, die Rücklagen oder stille Reserven der Genossenschaft berücksichtigt, sei ausgeschlossen. Das bedeutet: Selbst wenn sich der innere Wert der Anteile durch die Verschmelzung objektiv verringert hat, besteht kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich, solange der Nominalwert gewahrt bleibt.
Der BGH betont, dass diese Regelung kein Zufall, sondern bewusst gesetzgeberisch gewollt sei. Sie diene dem Ziel, das Eigenkapital der übernehmenden Genossenschaft zu sichern und eine übermäßige Kapitalabwanderung zu verhindern. Zugleich solle ein finanzieller Anreiz zum Ausscheiden von Mitgliedern nach einer Verschmelzung vermieden werden, um die Mitgliederbindung zu stärken.
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung oder Einschränkung der Vorschrift lehnte der BGH ausdrücklich ab. Auch eine „teleologische Reduktion“ der Norm – also eine richterliche Korrektur aufgrund ungewollter Härtefälle – komme nicht in Betracht, da es sich um eine bewusst gesetzte Grenze handele.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2025; Az.: II ZB 7/24


Commercial Court und Chambers in Frankfurt

Zum 01. Juli 2025 sollen ein Commercial Court am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt und neue Commercial Chambers am Landgericht (LG) Frankfurt eingerichtet werden.
Commercial Courts sind spezialisierte Wirtschaftssenate, vor denen komplexe wirtschaftsrechtliche Verfahren ab einem Streitwert von 500.000 EUR erstinstanzlich geführt werden können. Die Commercial Chambers werden am Landgericht als Zivilkammern und Kammern für Handelssachen eingerichtet.
Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten sollen zeiteffizient und gegebenenfalls auch per Videokonferenz geführt oder vorbereitet werden. Verhandlungssprache kann Deutsch und/oder Englisch sein. Die Öffentlichkeit kann bei Verhandlung über Geschäftsgeheimnisse ausgeschlossen werden.
Das zum 1. April 2025 in Kraft getretene Justizstandortstärkungsgesetz enthält die Ermächtigungsgrundlage, die es den Ländern ermöglichen, Commercial Courts und Commercial Chambers zu errichten.
Dieser Schritt soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Justiz und speziell den Justizstandort Frankfurt stärken.


Europäischer Nachweis einer Erbfolge für das Handelsregister

Das Oberlandgericht (OLG) Bremen entschied mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az.: 2 W 37/24), dass der Nachweis für eine Erbfolge in Europa über das Europäische Nachlasszeugnis zu erbringen ist.
Der Beschwerdeführer hatte die Eintragung der Rechtsnachfolge hinsichtlich eines Kommanditanteils in das Handelsregister beantragt. Grundsätzlich ist der erforderliche Nachweis zur Erbfolge durch den deutschen Erbschein zu führen. Bei einer Erbfolge innerhalb Europas sei das Europäische Nachlasszeugnis (Artikel 62 ff EuErbVO) das notwendige Nachweisdokument. Das Registergericht sei nicht verpflichtet, die Gleichwertigkeit von nationalen ausländischen Erbnachweisen zu prüfen.
Das Registergericht sei daher berechtigt, für die Eintragung im Handelsregister den Nachweis durch das Europäische Nachlasszeugnis zu verlangen.


3. Steuerrecht


BFH: Kein Anspruch auf Differenzbesteuerung bei wesentlicher Umgestaltung gebrauchter Waren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az.: XI R 9/23) entschieden, dass auf sogenannte Upcycling-Produkte unter bestimmten Umständen keine Differenzbesteuerung (§ 25a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz) angewendet werden darf. Wer gebrauchte Gegenstände – etwa Möbel – so stark verändere, dass daraus ein neues Produkt entstehe, beispielsweise durch den Einbau neuer Teile, könne die Differenzbesteuerung nicht mehr nutzen.
Im konkreten Fall wurde aus einer alten Kommode ein Waschtisch mit neuen Armaturen. Laut BFH liege hier keine einfache Weiterveräußerung mehr vor, sondern eine neue Lieferung, die der Regelbesteuerung unterliege.
Praxistipp: Für Unternehmen im Handel, in der Restaurierung oder im Upcycling bedeutet das: Wer gebrauchte Waren mit neuen Komponenten kombiniert und weiterverkauft, sollte genau prüfen, ob die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung noch erfüllt sind – andernfalls drohen Nachzahlungen bei der Umsatzsteuer.


BFH: Zugangsvermutung gilt auch bei eingeschränkter Postzustellung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: VI R 18/22), dass die gesetzliche Zugangsvermutung auch dann gilt, wenn der Postdienstleister nicht an allen Werktagen zustellt.
Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Steuerbescheid an einem Freitag zur Post gegeben. Die Klägerin argumentierte, dass in ihrem Wohngebiet samstags keine Zustellung erfolge und der Bescheid daher nicht fristgerecht zugegangen sei.
Der BFH stellte klar: Auch wenn innerhalb der gesetzlich vermuteten Frist einzelne Werktage ohne Zustellung lägen, bleibe es bei der Zugangsvermutung. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dabei eine gesetzliche Vier-Tage-Fiktion. Das heißt: Ein Verwaltungsakt gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, unabhängig davon, ob tatsächlich zugestellt wurde (§ 122 Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung).
Für Unternehmen bedeutet das: Fristen – etwa für Einsprüche – beginnen regelmäßig mit Ablauf des vierten Tages nach Versand. Nur wer den späteren Zugang konkret nachweisen kann, kann sich auf eine Fristverlängerung berufen.


4. Wettbewerbsrecht


Fake-Mails des Bundeszentralamts für Steuern– die DIHK warnt

Aktuell gibt es Beschwerden über Fake-Mails des Bundeszentralamts für Steuern. Zum Teil kommen diese Schreiben auch in Papier auf dem Postweg. Inhaltlich gibt es Variationen: Angeschrieben werden Unternehmen, die angeblich ihren Offenlegungspflichten nicht nachgekommen sind, und das auch bei Unternehmen, die ohnehin nicht offenlegungspflichtig sind. Zum Teil geht es um einen angeblichen Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärung für 2023.
Die Aufmachung der jeweiligen Forderung ist verblüffend gut, so dass wahrscheinlich der eine oder die andere darauf hereinfallen werden. Auch die angegebene Adresse und Mailadresse sind die des echten Bundeszentralamts für Steuern. Lediglich die Telefonnummer stimmt nicht: Statt der Bonner Vorwahl 0228 wird eine Telefonnummer mit Kölner Vorwahl 0221 angegeben (und der Rest der Telefonnummer passt ebenfalls nicht).
Folgende Indizien lassen aber dann doch eindeutig erkennen, dass es sich um betrügerische Schreiben handelt:
  1. Die konkrete Steuernummer des angeschriebenen Unternehmens ist nicht angegeben, die Anrede nur unpersönlich „Sehr geehrte Steuerzahlerin, sehr geehrter Steuerzahler“
  2. Die Zahlungs-IBAN lautet auf ein spanisches Konto.
Das echte Bundeszentralamt für Steuern hat auf seiner Homepage bereits eine Warnmeldung veröffentlicht BZSt - Aktuelles - Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch


5. Internetrecht


Impressum muss eine echte Kontaktmöglichkeit vorhalten

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum nicht ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen an die Kontaktmöglichkeiten gemäß § 5 Absatz 1 TMG, jetzt § 5 DDG, zu genügen. In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Impressum einer Website lediglich eine E-Mail-Adresse und eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer. Das Gericht entschied, dass dies nicht den Anforderungen an eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme entspreche und somit wettbewerbswidrig sei.
Praxistipp: Verstehen Sie das Impressum auch als Customer Care und Service-Adresse, um Sie als seriösen und kundenorientierten Online-Händler wahrzunehmen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. März 2025; Az.: 2-06 O 38/25


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bei der Cyberversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az.: 16 U 63/24) eine erste obergerichtliche Entscheidung zur Cyberversicherung getroffen.
Im konkreten Fall ging es um Einwendungen des Versicherers im Fall der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten durch den Versicherungsnehmer. Im Ergebnis lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass der Versicherungsnehmer bei Fragen des Cyberversicherers, die dieser vor Abschluss des Vertrages stellt, um zu ermitteln, ob das Risiko abgedeckt werden kann, ohne genauere Kenntnisse keine Angaben „ins Blaue“ machen darf. Sonst könne der Versicherer den Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung anfechten, wenn die Tatsachen sich hinterher als unzutreffend erweisen.
Nach Auffassung der Richter sei zu erwarten, dass eine explizite Frage nach dem aktuellen Sicherheitsstatus des IT-Systems von dem Leiter der IT-Abteilung eines kaufmännischen Unternehmens anhand seiner Kenntnisse und vorbezeichneter Standards richtig beantwortet werden kann.
Unternehmen sollten deshalb darauf achten, ihre vorvertraglichen Angaben sorgfältig zu prüfen und die nötige Expertise durch die Einbindung der relevanten Entscheidungs- und Wissensträger im Unternehmen gewährleisten. Sonst droht im Ernstfall die Anfechtung und Leistungsfreiheit der Cyberversicherung.


7. Veranstaltungshinweise, DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand


Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft und markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Stärkung der (digitalen) Teilhabe und Barrierefreiheit.
Das BFSG verpflichtet vom Anwendungsbereich erfasste Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen (insbesondere Onlineshops, die sich an Verbraucher richten) ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei zu erbringen. Also so, dass Menschen mit Beeinträchtigungen diese Produkte und Dienstleistungen ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe nutzen und auffinden können. Soweit es um die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen geht, fördert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz somit die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen.
Um mehr über das Gesetz und dessen Anwendungsbereich, die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten in Ihrem Unternehmen, sowie die Rechtsfolgen bei Nichtumsetzung zu erfahren, bietet die IHK Gießen-Friedberg ihren Mitgliedern am Donnerstag, dem 15. Mai 2025 ein kostenfreies Webinar an. Referent ist Herr Martin Stange, Rechtsanwalt (Kanzlei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH) aus Düsseldorf.
In dem Webinar wird Ihnen Herr Stange die Grundlagen des BFSG vermittelt und praktische Tipps zur Umsetzung gegeben. Dabei soll gemeinsam identifiziert werden, in welchen Bereichen das BFSG relevant wird und wie die normierten Anforderungen umzusetzen sind. Anhand von Best Practice Beispielen wird sodann die konkrete Umsetzung in den Fokus gerückt und dargestellt, welcher Unternehmensbereich an der Implementierung des BFSG beteiligt sein sollte und welche Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig zu ergreifen sind.
Seminarinhalte:
  • Was ist das BFSG?
  • Anwendungsbereich
  • Best Practice aus dem öffentlichen Sektor
  • Bedeutung für Social Media, Apps, Kundenportale und Weiteres
  • Rechtsfolgen bei fehlender Umsetzung
  • Einstieg in die Umsetzung
Um welche Produkte und Dienstleistungen geht es?
Das Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
  • Hardwaresysteme für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme, z.B. Computer
  • Selbstbedienungsterminals, wie Geldautomaten oder Fahrausweisautomaten
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden, z.B. Smartphones
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, z.B. Smart-TV
  • E-Book-Lesegeräte.
Das Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
  • Bestimmte Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (z.B. Webseiten; auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, und elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben wie beispielsweise Onlineshops)
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das BFSG sieht Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringende für Verbraucherinnen und Verbraucher vor.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft).
Für Kleinstunternehmen, die Produkte nach dem BFSG herstellen oder in Umlauf bringen, gilt diese Ausnahme jedoch nicht.
Das Webinar findet am 15.05.2025 von 10:00 bis 11:30 statt.
Es referiert Herr Martin Stange. Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Urlaubsrecht

Das Urlaubsrecht regelt den gesetzlichen Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Bundesurlaubsgesetz. Es regelt den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, die Wartefrist, den Zeitpunkt, die Übertragbarkeit und die Abgeltung. Darüber hinaus führen ergänzende Entscheidungen des Bundesarbeitsgesichts und des Europäischen Gerichtshofs häufig zu Veränderungen im Urlaubsrecht, deren Kenntnis für die praktische Anwendung unabdingbar ist. Das Urlaubsrecht ist komplex und im ständigen Wandel. Für viele Arbeitgeber und Personaler wirft die Thematik daher oftmals Fragen auf.
Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, werden in diesem Seminar daher alle praxisrelevanten Grundlagen rund um das Thema Urlaub unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung behandelt. Damit auch Sie zukünftig rechtssicher auf urlaubsrechtliche Fragen antworten können.
Das Seminar umfasst folgende Themen:
  • Grundlagen des Urlaubsrechts nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Wartefrist
  • gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch /vertraglicher Mehrurlaub
  • Zeitpunkt des Urlaubs
  • Berechnung des Urlaubsanspruchs
  • Übertragbarkeit und Verfall
  • Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
  • Urlaubsabgeltungsanspruch und Vererblichkeit
  • Unterjährige/r Beschäftigung/Austritt
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
  • Urlaub und Krankheit
  • Urlaub im Kündigungsfall
Einschlägige BAG und EuGH Rechtsprechung
Das Seminar findet am 20.05.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
Sie sind auf der Suche nach einer Seminarveranstaltung und haben diese bisher nicht gefunden? Dann teilen Sie uns Ihre Themenwünsche doch einfach mit!


IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten

Der DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 5/2025 informiert Sie u.a.
über die Schenkung von Geschäftsanteilen zwecks Unternehmensnachfolge, den kräftigen Anstieg der Steuereinnahmen im März, über mehr Geld für die Rüstungsfinanzierung sowie über die Vorlage des Länderfinanzausgleichs 2024.
Sie finden den Newsletter hier.



Ansprechpartner Recht:
Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.de

Ansprechpartner Steuern:







Stand: 05.06.2025

Warnung vor Datenklau

Zur Klarstellung: Diese Mails stammen nicht aus der IHK-Organisation. Bitte ignorieren Sie diese, klicken Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links, und übermitteln Sie erst recht keine Daten!

Erinnerung zur Aktualisierung von Unternehmensdaten (Mai 2025)

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Überwachung der Unternehmensregistrierungen (März 2025)

betrügerische Email, die zum anklicken eines Links auffordert, um Unternehmensdaten zu kontrollieren
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Sanktionen bei Nichteinhaltung von Handelsregistervorgaben (Januar 2025)

Aktuell erreichen Mitgliedsunternehmen Phishing-Mails, die vorgeben, von der Indust)rie und Handelskammer zu stammen. Zum Beispiel:
Screenshot einer Phishing-Mail
oder auch:
Phishing_Dez_2024
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Dringende Anfrage: Handelsregisterdaten… (Juni 2024)

Aktuell erreichen Mitgliedsunternehmen Phishing-Mails, die vorgeben, von der Industrie und Handelskammer zu stammen. Zum Beispiel:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 1. Januar 2024 sind wir gesetzlich verpflichtet, das Handelsregister strenger zu kontrollieren, um die Zuverlässigkeit und Aktualität der Informationen zu gewährleisten.
Wir senden Ihnen diese Nachricht, da Sie seit einiger Zeit keine Änderungen vorgenommen oder Ihre Basisunternehmensdaten im Handelsregister überprüft haben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es von großer Bedeutung ist, stets korrekte und aktuelle Informationen im Handelsregister zu führen.
Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen müssen darauf vertrauen können, dass die Daten im Handelsregister korrekt und aktuell sind. Wir bitten Sie daher höflich, Ihre Unternehmensinformationen im Handelsregister innerhalb von drei Werktagen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Sie können das Handelsregister hier einsehen.
Sollten Sie innerhalb der festgelegten Frist keine Maßnahmen ergreifen, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihr Unternehmen aus dem Handelsregister zu löschen, was den Verlust Ihrer Registrierungsnummer zur Folge hat. Zudem sind wir verpflichtet, alle Löschungen den Finanzinstituten und dem Finanzamt zu melden, was zum Verlust Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer führen kann.
Falls Sie nach der Löschung wieder über eine gültige Registrierungsnummer verfügen möchten, müssen Sie sich erneut registrieren.
Wir vertrauen darauf, Sie hiermit ausreichend informiert zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
IHK”
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Schnell wieder bei der Handelskammer anmelden… (April 2024)

Eine neue Version von Phishing-Emails ist unterwegs: Die "IHK Deutschland" – diesmal mit Sitz in Weingarten - bittet Firmen, sich zu identifizieren. Die Absendermail lautet: ihk@webmail.de und die versendeten Emails sehen so oder ähnlich aus:
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Aktualisierung von Unternehmensdaten (März 2024)

Aktuell erreichen Phishing-Mails Mitgliedsunternehmen, die vorgeben, von der Industrie und Handelskammer zu stammen. Zum Beispiel:
Der eingebettete Link (siehe Screenshot) leitet auf die Webseite http://ihkaktualisieren[.]com/ weiter. Weitere Webseiten, auf die weitergeleitet wird, sind datenaktualisieren[.]com und firmenaktualisieren[.]org

Die verlinkten Webseiten bieten ein Formular an, mit welchem Informationen zu den Mitgliedsunternehmen gesammelt werden sollen. Dazu gehört die Anschrift des Unternehmens, Rufnummer und Kontoinformationen (IBAN) .
Es liegen keine Informationen vor, dass Malware verteilt wird. Kennwörter werden ebenfalls nicht abgefragt.
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Angeblicher digitaler IHK-Schlüssel

Es sind wieder verschiedene Phishing-Mail Varianten im Namen von IHKs oder dem DIHK verschickt worden. Unter anderem ist darin von einem digitalen IHK-Schlüssel die Rede. Ein Beispiel sehen Sie anbei.
Screenshot einer Phishing-Mail
Die verlinkte Webseite bietet ein Formular, mit welchem Informationen zu den Mitgliedsunternehmen gesammelt werden sollen. Dazu gehört die Anschrift des Unternehmens, aber auch Kontoinformationen.
Diese Emails werden nicht von der IHK oder dem DIHK versendet. Bitte klicken Sie keine Links an, löschen Sie die Emails.

Phishing-Welle: angeblich falsche Eintragungen im Handelsregister

Die IHKs warnen vor immer wiederkehrenden Phishing Wellen. Diese erwecken den Anschein, sie seien von den Industrie- und Handelskammern. Bei genauer Betrachtung ist erkennbar, dass es sich um eine fremde Email-Adresse handelt (z. B. info@111ag4a2-b3d-14.com). Sie fordern dazu auf, falsche Eintragungen im Handelsregister zu korrigieren oder ihre Daten zu aktualisieren.
Anderenfalls drohe ein Bußgeld, oder Sie würden das Recht verlieren, Ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland fortzusetzen oder aus dem IHK-Register zu entfernen.
Bitte löschen Sie diese Emails, ohne einen Link anzuklicken oder einen Anhang zu öffnen.
Beachten Sie bitte, dass wir Sie auch in Zukunft niemals, insbesondere nicht per Email, zur Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft auffordern werden.
Stand: 21.05.2025