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Nr. 7064

Warnung vor Datenklau

Zur Klarstellung: Diese Mails stammen nicht aus der IHK-Organisation. Bitte ignorieren Sie diese, klicken Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links, und übermitteln Sie erst recht keine Daten!

Erinnerung zur Aktualisierung von Unternehmensdaten (Mai 2025)

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Überwachung der Unternehmensregistrierungen (März 2025)

betrügerische Email, die zum anklicken eines Links auffordert, um Unternehmensdaten zu kontrollieren
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Sanktionen bei Nichteinhaltung von Handelsregistervorgaben (Januar 2025)

Aktuell erreichen Mitgliedsunternehmen Phishing-Mails, die vorgeben, von der Indust)rie und Handelskammer zu stammen. Zum Beispiel:
Screenshot einer Phishing-Mail
oder auch:
Phishing_Dez_2024
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Dringende Anfrage: Handelsregisterdaten… (Juni 2024)

Aktuell erreichen Mitgliedsunternehmen Phishing-Mails, die vorgeben, von der Industrie und Handelskammer zu stammen. Zum Beispiel:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 1. Januar 2024 sind wir gesetzlich verpflichtet, das Handelsregister strenger zu kontrollieren, um die Zuverlässigkeit und Aktualität der Informationen zu gewährleisten.
Wir senden Ihnen diese Nachricht, da Sie seit einiger Zeit keine Änderungen vorgenommen oder Ihre Basisunternehmensdaten im Handelsregister überprüft haben. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es von großer Bedeutung ist, stets korrekte und aktuelle Informationen im Handelsregister zu führen.
Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen müssen darauf vertrauen können, dass die Daten im Handelsregister korrekt und aktuell sind. Wir bitten Sie daher höflich, Ihre Unternehmensinformationen im Handelsregister innerhalb von drei Werktagen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Sie können das Handelsregister hier einsehen.
Sollten Sie innerhalb der festgelegten Frist keine Maßnahmen ergreifen, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihr Unternehmen aus dem Handelsregister zu löschen, was den Verlust Ihrer Registrierungsnummer zur Folge hat. Zudem sind wir verpflichtet, alle Löschungen den Finanzinstituten und dem Finanzamt zu melden, was zum Verlust Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer führen kann.
Falls Sie nach der Löschung wieder über eine gültige Registrierungsnummer verfügen möchten, müssen Sie sich erneut registrieren.
Wir vertrauen darauf, Sie hiermit ausreichend informiert zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
IHK”
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Schnell wieder bei der Handelskammer anmelden… (April 2024)

Eine neue Version von Phishing-Emails ist unterwegs: Die "IHK Deutschland" – diesmal mit Sitz in Weingarten - bittet Firmen, sich zu identifizieren. Die Absendermail lautet: ihk@webmail.de und die versendeten Emails sehen so oder ähnlich aus:
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Aktualisierung von Unternehmensdaten (März 2024)

Aktuell erreichen Phishing-Mails Mitgliedsunternehmen, die vorgeben, von der Industrie und Handelskammer zu stammen. Zum Beispiel:
Der eingebettete Link (siehe Screenshot) leitet auf die Webseite http://ihkaktualisieren[.]com/ weiter. Weitere Webseiten, auf die weitergeleitet wird, sind datenaktualisieren[.]com und firmenaktualisieren[.]org

Die verlinkten Webseiten bieten ein Formular an, mit welchem Informationen zu den Mitgliedsunternehmen gesammelt werden sollen. Dazu gehört die Anschrift des Unternehmens, Rufnummer und Kontoinformationen (IBAN) .
Es liegen keine Informationen vor, dass Malware verteilt wird. Kennwörter werden ebenfalls nicht abgefragt.
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Angeblicher digitaler IHK-Schlüssel

Es sind wieder verschiedene Phishing-Mail Varianten im Namen von IHKs oder dem DIHK verschickt worden. Unter anderem ist darin von einem digitalen IHK-Schlüssel die Rede. Ein Beispiel sehen Sie anbei.
Screenshot einer Phishing-Mail
Die verlinkte Webseite bietet ein Formular, mit welchem Informationen zu den Mitgliedsunternehmen gesammelt werden sollen. Dazu gehört die Anschrift des Unternehmens, aber auch Kontoinformationen.
Diese Emails werden nicht von der IHK oder dem DIHK versendet. Bitte klicken Sie keine Links an, löschen Sie die Emails.

Phishing-Welle: angeblich falsche Eintragungen im Handelsregister

Die IHKs warnen vor immer wiederkehrenden Phishing Wellen. Diese erwecken den Anschein, sie seien von den Industrie- und Handelskammern. Bei genauer Betrachtung ist erkennbar, dass es sich um eine fremde Email-Adresse handelt (z. B. info@111ag4a2-b3d-14.com). Sie fordern dazu auf, falsche Eintragungen im Handelsregister zu korrigieren oder ihre Daten zu aktualisieren.
Anderenfalls drohe ein Bußgeld, oder Sie würden das Recht verlieren, Ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland fortzusetzen oder aus dem IHK-Register zu entfernen.
Bitte löschen Sie diese Emails, ohne einen Link anzuklicken oder einen Anhang zu öffnen.
Beachten Sie bitte, dass wir Sie auch in Zukunft niemals, insbesondere nicht per Email, zur Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft auffordern werden.
Stand: 21.05.2025

Urlaubsrecht: Aktualisierung stellt Arbeitgeber vor Herausforderungen

Das Urlaubsrecht unterliegt durch Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs einem stetigen Wandel, was es für Arbeitgeber und Personaler zu einem komplexen Rechtsgebiet macht. Ein IHK-Seminar am 20. Mai will Betriebe informieren.
Das Seminar umfasst folgende Themen:
  • Grundlagen des Urlaubsrechts nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
    Wartefrist
    gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch /vertraglicher Mehrurlaub
    Zeitpunkt des Urlaubs
    Berechnung des Urlaubsanspruchs
    Übertragbarkeit und Verfall
    Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
    Urlaubsabgeltungsanspruch und Vererblichkeit
    Unterjährige/r Beschäftigung/Austritt
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
  • Urlaub und Krankheit
  • Urlaub im Kündigungsfall
  • Einschlägige BAG und EuGH Rechtsprechung
Das Seminar findet am 20. Mai 2025 von 14:00 bis 17:00 Uhr im Seminargebäude der IHK Gießen-Friedberg in Gießen statt. Es referiert Rechtsanwältin Juli-Christina Sator. Anmeldungen unter www.ihk.de/giessen-friedberg Dokumentennummer 12916176.
Herausgegeben am 2. Mai 2025
Pressemeldung Nr. 29
Verantwortlich für den Inhalt: Christiane Bölitz-Reitz, Tel.: 0641/7954-4025
Pressestelle: Doris Steininger, Tel. 06031 / 609-1100
Stand: 02.05.2025

April 2025

1. Arbeitsrecht


Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Sendungsstatus reicht nicht als Beweis

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall wurde klargestellt, dass der bloße Nachweis eines Einwurf-Einschreibens sowie der abrufbare Sendungsstatus aus dem Internet nicht ausreichen, um den Zugang einer Kündigung wirksam zu beweisen.
Die Klägerin war seit Mai 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. März 2022 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Klägerin klagte auf Kündigungsschutz und wies auf ihre Schwangerschaft hin. In erster Instanz gab das Arbeitsgericht der Klägerin recht, da der Kündigungszugang nicht hinreichend belegt war.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens behauptete die Beklagte, sie habe ein weiteres Kündigungsschreiben vom 26. Juli 2022 per Einwurf-Einschreiben versendet. Hierbei hätten zwei Mitarbeiter das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt. Danach habe einer der Mitarbeiter dem Umschlag zur Post gebracht und am 26. Juli 2022 um 15:35 Uhr als Einwurf-Einschreiben persönlich aufgegeben. Ein Einlieferungsbeleg sowie der abrufbare Sendungsstatus wiesen darauf hin, dass das Schreiben am 28. Juli 2022 zugestellt worden sei. Die Klägerin bestritt jedoch den Zugang und wendete ein, dass die Kündigung nie in ihren Briefkasten eingeworfen worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) und stellte klar, dass die Beklagte den Zugang der Kündigung nicht ausreichend bewiesen habe. Der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens sowie der abrufbare Sendungsstatus reichten nicht aus, um den Zugang der Kündigung zu belegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG gilt eine Willenserklärung unter Abwesenden grundsätzlich als zugegangen, sobald sie auf verkehrsübliche Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist. Der Empfänger muss unter normalen Umständen in der Lage sein, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.
Die Beklagte trage für den ihr günstigen Umstand des Zugangs des Kündigungsschreibens die sogenannte Darlegungs- und Beweislast. Sie habe jedoch für den behaupteten Einwurf des Kündigungsschreibens am 28. Juli 2022 in den Hausbriefkasten der Klägerin keinen Beweis angeboten, insbesondere keinen Zeugenbeweis der Person, die den Einwurf vorgenommen haben soll.
Das Gericht stellte fest, dass der Sendungsstatus keine verlässliche Auskunft darüber gebe, ob die Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers eingelegt worden sei. Dieser Status sage nichts darüber aus, ob der Zusteller auf die ordnungsgemäße Ablage im Briefkasten geachtet habe. Darüber hinaus sei der Sendungsstatus zu vage, da er weder die genaue Uhrzeit der Zustellung noch Informationen darüber gebe, wer die Sendung entgegengenommen habe. Es werde nicht erkennbar, ob das Schreiben tatsächlich in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt worden sei.
Der Sendungsstatus eines Einwurf-Einschreibens könne nicht als Ersatz für einen ordnungsgemäßen Auslieferungsbeleg dienen. Insbesondere wenn der Zugang der Kündigung bestritten wird, reicht der bloße Nachweis des Einwurfs durch die Post nicht aus, um einen Beweis des ersten Anscheins zu begründen.
BAG, Urteil vom 30. Januar 2025; Az.: 2 AZR 68/24


Stellenanzeige mit Circa-Wert für Berufserfahrung ist nicht altersdiskriminierend

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 entschieden, dass eine Stellenanzeige, die sich an „Berufseinsteiger“ oder Juristen, die „bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung“ besitzen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Durch diese Formulierung würden ältere Bewerber nicht mittelbar benachteiligt, da die Auslegung der Stellenanzeige ergebe, dass sie sich an Bewerber jeden Alters richte. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde daher abgelehnt.
Das LAG stellte maßgeblich darauf ab, dass durch die Formulierung keine fixe Obergrenze der Berufserfahrung festgesetzt, sondern lediglich ein Circa-Wert angegeben worden sei.


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


BGH klärt Wirksamkeit von Geschäftsführer-Erklärungen auf Geschäftspapier

In einem am 18. März 2025 ergangenen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage geklärt, unter welchen Umständen eine Erklärung eines Geschäftsführers auf dem Geschäftspapier einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als im Namen der Gesellschaft abgegeben gilt.
Im vorliegenden Fall war der Kläger, ein ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, zusammen mit seinen Brüdern zu gleichen Anteilen Gesellschafter des Unternehmens. Die Gesellschaft befand sich zu diesem Zeitpunkt im Insolvenzverfahren, das vom Beklagten, dem Insolvenzverwalter, geführt wurde. Der Kläger war zuvor als Geschäftsführer tätig, bis er mit Beschluss der Gesellschafterversammlung im Jahr 2019 abberufen und sein Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos gekündigt wurde.
Die Kündigung war jedoch umstritten, da der Kläger der Auffassung war, sie sei aufgrund von formalen Fehlern unwirksam. Er verlangte die Zahlung seines Geschäftsführer-Gehalts für den Zeitraum nach seiner Abberufung. Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob die Kündigungserklärung vom 23. Dezember 2019 wirksam im Namen der GmbH ausgesprochen worden sei.
Der BGH stellte klar, dass die Erklärung eines Geschäftsführers auf dem Geschäftspapier einer GmbH grundsätzlich so zu werten ist, dass sie im Namen der Gesellschaft abgegeben werde. Dabei sei es nicht notwendig, dass der Geschäftsführer ausdrücklich „in Vertretung“ oder „als Geschäftsführer“ unterzeichne. Entscheidend sei, dass der Erklärungsempfänger die Stellung des Unterzeichners erkennen könne, was durch die ordnungsgemäße Namensnennung des Geschäftsführers auf dem Geschäftspapier gemäß § 35a Absatz 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) gewährleistet sei.
Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der GmbH die Kündigung im Auftrag der Gesellschafterversammlung abgegeben. Der BGH sah die Kündigung als wirksam an, da die Erklärung auf dem Geschäftspapier der GmbH abgegeben worden sei und sich die Stellung des Unterzeichners aus dem Schreiben eindeutig ergebe.
Ein weiterer wichtiger Punkt war, dass das Kündigungsschreiben und die gleichzeitige Erteilung eines Hausverbots in einem Dokument enthalten waren. Der BGH stellte fest, dass der Ausspruch eines Hausverbots im Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers liege und die Kombination mit der Kündigungserklärung darauf hindeute, dass die Kündigung durch die Geschäftsführung und nicht nur durch die Gesellschafter im Namen der Gesellschaft abgegeben worden sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) hatte in der ersten Instanz die Kündigung des Klägeranstellungsvertrags als unwirksam angesehen, da es die Vertretungsregelung in der Satzung der Gesellschaft nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Insbesondere habe das OLG die Kündigung als nicht ordnungsgemäß durch die Gesellschafter und die Geschäftsführung gemeinsam vertreten angesehen. Der BGH korrigierte dies und stellte fest, dass die Kündigungserklärung durch den Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft abgegeben worden sei, was in diesem Fall aus den Umständen des Schreibens eindeutig abzuleiten sei.


Individuelle Namensfindung

Bei der Namensfindung für ein im Handelsregister einzutragendes Unternehmen muss darauf geachtet werden, dass die Firmierung grundsätzlich eine ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft aufweist.
Unterscheidungskraft besitzt eine Firma dann, wenn sie sich von den Namen anderer Unternehmen unterscheidet und so identifiziert werden kann. Die Firma sollte bei den Kunden die Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen herstellen.
Mit Beschluss vom 11. März 2025 (Az.: II ZB 9/24) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über eine „v .de AG“. Bei dem Bestandteil "v… " handelt es sich um eine bloße Gattungsbezeichnung. Reine Gattungsbezeichnungen beschreiben die Art oder den Tätigkeitsbereich des Unternehmens und führen nicht zur individuellen Kennzeichnung. Die Verwendung bloßer Gattungs- oder Branchenbezeichnungen bzw. einer allgemeinen Bezeichnung des Geschäftsbereichs genügt daher nicht der gesetzlichen Kennzeichnungsvoraussetzung.
Der BGH entschied, dass allerdings auch die Ergänzung eines beschreibenden Gattungsbegriffs durch eine Top-Level-Domain (z.B. ".de" oder ".com") nicht zur Individualisierung und Unterscheidung ausreiche, da die Top-Level-Domain nicht als prägend wahrgenommen wird.
Zwar sei durch die Denic eG sichergestellt, dass die Domain nur einmal vergeben werden könne. Das Gesetz setze jedoch keine Alleinstellung der Bezeichnung in irgendeiner Richtung voraus, vielmehr solle durch die ausreichende Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr im allgemeinen Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden.
Die Kombination eines unspezifischen Gattungsbegriffs mit einer Top-Level-Domain verleihe der Firma nicht die erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Nach Ansicht des BGH habe das Registergericht die Eintragung zu Recht abgewiesen.

Tipp: Ihre IHK unterstützt Sie gerne bei der Namensfindung.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2024; Az.: 5 SLa 81/24,
abrufbar mit Hinweisen auf die AGG-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter


3. Steuerrecht


BFH-Urteil zur Privatnutzung von betrieblichen Pkw: Anscheinsbeweis bestätigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 16. Januar 2025 entschieden, dass der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs greift, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die einen atypischen Geschehensablauf nahelegen (Az. III R 34/22). Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Fahrtenbuchführung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Steuerpflichtige sollten daher darauf achten, ihre Fahrten ordnungsgemäß zu dokumentieren, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden.
BFH-Urteil vom 16. Januar 2025, III R 34/22 (veröffentlicht am 27. März 2025)


BMF: Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 27. März 2025 neue amtliche Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen veröffentlicht. Diese neuen Muster sind ab sofort für die elektronische Übermittlung von Vollmachtdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a Abgabenordnung zu verwenden. Die Neufassung soll die Handhabung und rechtliche Sicherheit bei der Vertretung in Steuersachen verbessern. Steuerpflichtige und ihre Berater sollten sich mit den neuen Mustern vertraut machen, um die korrekte und effiziente Vertretung sicherzustellen.


BMF: Änderungen und Anwendungshinweise zur Kleinunternehmerregelung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. März 2025 die Neufassung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025 veröffentlicht. Die Neufassung legt die Umsatzgrenzen und Bedingungen für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern in Deutschland fest. Der neue § 19a UStG ermöglicht es deutschen Kleinunternehmern, die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich erläutert das Schreiben die praktischen Details und die Umsetzung der neuen Regelungen, einschließlich der EU-grenzüberschreitenden Steuerbefreiung.


4. Wettbewerbsrecht


Werbung mit Solarpflicht

Das Landgericht (LG) Bremen stufte in einem Urteil vom 8. Januar 2025 die Werbung mit einer angeblichen „Solarpflicht“ als irreführend ein, da eine solche „bundesweite Solarpflicht“ bisher nicht existiere.
Ein Vermittler für Photovoltaik-Anlagen warb im Internet mit Aussagen wie „Solarpflicht: Hausbesitzern drohen bis zu 5.000 Euro Strafe“. Jedoch enthielt die Werbung keinen Hinweis auf regionale Unterschiede oder die generelle Reichweite einer solchen Pflicht. Manche Bundesländer haben bisher keinerlei gesetzliche Regelung oder diese ist noch gar nicht in Kraft, andere haben lediglich für bestimmte Objekte oder für bestimmte Umbaumaßnahmen am Dach entsprechende Pflichten erlassen. Diese Informationen seien nach Ansicht des Gerichts jedoch wesentlich, damit der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen könne.
LG Bremen, Urteil vom 8. Januar 2025; Az.: 9 O 345/24 - nicht rechtskräftig


Wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks

Das Landgericht (LG) Koblenz stellte in seinem Urteil aus Dezember 2024 klar, dass der Austausch von Fahrzeugscheiben und das anschließende Einstellen der Scheibenkamera und den damit verbundenen Assistenzsystemen zu den wesentlichen Tätigkeiten des meisterpflichtigen KFZ-Handwerks zählen.

Ein Unternehmen, das nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, hatte unter anderem mit dem Austausch von Fahrzeugscheiben und dem anschließenden Kalibrieren von Assistenzsystemen geworben. Nach Ansicht des Gerichts sei diese Werbung jedoch irreführend für den Verbraucher, da derartige Tätigkeiten fachgerecht ausgeführt werden müssten. Dies sei nur durch einen Meisterbetrieb gewährleistet. Andernfalls könne es mitunter zu Unfällen durch eine nicht fachgerechte Einstellung kommen.
LG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2024; Az.: 1 HK O 29/24


5. Internetrecht


Online-Händler: AGB und Impressum anpassen, die EU-Plattform zur Streitbeilegung hat ausgedient!

Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) aus dem Jahr 2016 wird aufgrund geringer Nutzung zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Online-Händler müssen ihre AGBs und Webseiten-Impressum anpassen, da die dazugehörige Informationspflicht entfällt. Verbraucher konnten nur noch bis zum 20. März 2025 ihre Beschwerden über die Plattform aktiv einreichen.
Die korrekte Vorgehensweise ist wie folgt:
  • Heute bis zum 20. Juli 2025: Auch nach dem 20. März 2025 muss der Hinweis in den AGB oder im Impressum der Website auf die OS-Plattform mit Link erhalten bleiben, allerdings darf nicht mehr auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass VerbraucherInnen dort Beschwerden einreichen können. Das bedeutet konkret: Begriffe wie „einreichen“ müssen entfernt werden.
  • Ab dem 20. Juli 2025 muss jeglicher Hinweis auf die OS-Plattform entfernt werden, d.h. die Bezeichnung und der Link können gelöscht werden.
Die sonstigen Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung (Nicht-EU) bleiben davon unberührt, d.h. sie bestehen weiterhin.
Wie geht es weiter?
Die EU-Kommission möchte ein neues digitales Informationstool bereitstellen, es befindet sich noch im Aufbau.

Quellen:
Aufhebung OS-Plattform: Verordnung - EU - 2024/3228 - EUR-Lex.
Sonstige Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Streitbeilegung: EU-Website
Überblick Verbraucherschlichtung Deutschland: BMJ-Verbraucherschlichtung


OLG Hamburg bestätigt: Gastzugang im Onlineshop ist nicht immer erforderlich

Das Landgericht Hamburg hatte bereits mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az.: 327 O 250/22) entschieden, dass Online-Shops nicht immer verpflichtet sind, einen Gastzugang anzubieten. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 27. Februar 2025 zurückgewiesen:
Ein Online-Händler sei nicht verpflichtet, einen Gastzugang zur Bestellung bereitzustellen, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sei. Die abgefragten Daten wie beispielsweise Name, Adresse und E-Mail seien auch bei einer Gastbestellung notwendig, sodass kein relevanter Unterschied zum Kundenkonto bestehe. Ein Kundenkonto könne zudem organisatorische Vorteile bieten – sowohl für das Unternehmen als auch für den Kunden, etwa zur Abwehr von Betrugsfällen. Aspekte wie der Grundsatz der Datenminimierung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seien nicht verletzt.
Praxishinweis: Es kommt immer auf den Einzelfall des Webshops mitsamt Kundenstruktur an. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Kundenkontos kann dann gerechtfertigt sein, wenn so eine effektive Kundenkommunikation sichergestellt und die Durchsetzung von Käuferrechten erleichtert wird.
OLG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2025; Az.: 5 U 30/24


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges



Neuer Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen stellte im Zivilprozess bislang eine Schwachstelle dar.
Am 1. April 2025 ist der neue § 273a Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten, der den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Zivilgerichtsverfahren stärkt. Unternehmen können nun vertrauliche Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse gelten, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens besser schützen. Wenn ein Unternehmen glaubhaft macht, dass Informationen ein Geschäftsgeheimnis sind, kann das Gericht die Geheimhaltung anordnen, auch über das Verfahren hinaus.
Außerdem kann das Gericht auf Antrag beispielsweise auch anordnen, dass nur ein eingeschränkter Personenkreis Zugang zur mündlichen Verhandlung oder zu bestimmten Dokumenten erhält.
Verstöße gegen die Geheimhaltung können mit Geldstrafen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Regelung soll Deutschland als Justizstandort für wirtschaftliche Verfahren stärken und bietet Unternehmen mehr Rechtssicherheit.


7. Veranstaltungshinweise, DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand


Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft und markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Stärkung der (digitalen) Teilhabe und Barrierefreiheit.
Das BFSG verpflichtet vom Anwendungsbereich erfasste Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen (insbesondere Onlineshops, die sich an Verbraucher richten) ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei zu erbringen. Also so, dass Menschen mit Beeinträchtigungen diese Produkte und Dienstleistungen ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe nutzen und auffinden können. Soweit es um die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen geht, fördert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz somit die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen.
Um mehr über das Gesetz und dessen Anwendungsbereich, die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten in Ihrem Unternehmen, sowie die Rechtsfolgen bei Nichtumsetzung zu erfahren, bietet die IHK Gießen-Friedberg ihren Mitgliedern am Donnerstag, dem 15. Mai 2025 ein kostenfreies Webinar an. Referent ist Herr Martin Stange, Rechtsanwalt (Kanzlei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH) aus Düsseldorf.
In dem Webinar wird Ihnen Herr Stange die Grundlagen des BFSG vermittelt und praktische Tipps zur Umsetzung gegeben. Dabei soll gemeinsam identifiziert werden, in welchen Bereichen das BFSG relevant wird und wie die normierten Anforderungen umzusetzen sind. Anhand von Best Practice Beispielen wird sodann die konkrete Umsetzung in den Fokus gerückt und dargestellt, welcher Unternehmensbereich an der Implementierung des BFSG beteiligt sein sollte und welche Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig zu ergreifen sind.
Seminarinhalte:
  • Was ist das BFSG?
  • Anwendungsbereich
  • Best Practice aus dem öffentlichen Sektor
  • Bedeutung für Social Media, Apps, Kundenportale und Weiteres
  • Rechtsfolgen bei fehlender Umsetzung
  • Einstieg in die Umsetzung
Um welche Produkte und Dienstleistungen geht es?
Das Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
  • Hardwaresysteme für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme, z.B. Computer
  • Selbstbedienungsterminals, wie Geldautomaten oder Fahrausweisautomaten
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden, z.B. Smartphones
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, z.B. Smart-TV
  • E-Book-Lesegeräte.
Das Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
  • Bestimmte Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (z.B. Webseiten; auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, und elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben wie beispielsweise Onlineshops)
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das BFSG sieht Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringende für Verbraucherinnen und Verbraucher vor.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft).
Für Kleinstunternehmen, die Produkte nach dem BFSG herstellen oder in Umlauf bringen, gilt diese Ausnahme jedoch nicht.
Das Webinar findet am 15.05.2025 von 10:00 bis 11:30 statt.
Es referiert Herr Martin Stange. Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Urlaubsrecht

Das Urlaubsrecht regelt den gesetzlichen Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Bundesurlaubsgesetz. Es regelt den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, die Wartefrist, den Zeitpunkt, die Übertragbarkeit und die Abgeltung. Darüber hinaus führen ergänzende Entscheidungen des Bundesarbeitsgesichts und des Europäischen Gerichtshofs häufig zu Veränderungen im Urlaubsrecht, deren Kenntnis für die praktische Anwendung unabdingbar ist. Das Urlaubsrecht ist komplex und im ständigen Wandel. Für viele Arbeitgeber und Personaler wirft die Thematik daher oftmals Fragen auf.
Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, werden in diesem Seminar daher alle praxisrelevanten Grundlagen rund um das Thema Urlaub unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung behandelt. Damit auch Sie zukünftig rechtssicher auf urlaubsrechtliche Fragen antworten können.
Das Seminar umfasst folgende Themen:
Grundlagen des Urlaubsrechts nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Wartefrist
  • gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch /vertraglicher Mehrurlaub
  • Zeitpunkt des Urlaubs
  • Berechnung des Urlaubsanspruchs
  • Übertragbarkeit und Verfall
  • Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
  • Urlaubsabgeltungsanspruch und Vererblichkeit
  • Unterjährige/r Beschäftigung/Austritt
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
  • Urlaub und Krankheit
  • Urlaub im Kündigungsfall
Einschlägige BAG und EuGH Rechtsprechung
Das Seminar findet am 20.05.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
Sie sind auf der Suche nach einer Seminarveranstaltung und haben diese bisher nicht gefunden? Dann teilen Sie uns Ihre Themenwünsche doch einfach mit!


IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten

Der DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 4/2025 informiert Sie u.a.
über die steuerlichen Maßnahmen im zukünftigen Koalitionsvertrag, das 500-Milliarden-Euro-Sondervermögen Infrastruktur, die zukünftig leichtere Kreditaufnahme für die Bundesländer sowie über die Veränderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland durch KI.
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Stand: 30.04.2025