Was macht eigentlich das Wachstumschancengesetz?

Mit dem Wachstumschancengesetz (WtcG) wollte die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, Impulse für mehr Investitionen setzen und das Steuersystem vereinfachen. Zugleich sollten durch Einführung neuer Anzeigepflichten unerwünschte Steuergestaltungen verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, sah das WtcG zahlreiche Änderungen an wichtigen Steuergesetzen wie dem Einkommensteuergesetz, dem Körperschaftsteuergesetz, dem Umsatzsteuergesetz und der Abgabenordnung vor. Im November 2023 wurde das WtcG im Bundestag beschlossen. Im Bundesrat wurde es aber gestoppt, weil es aus Sicht der Länder zu große Löcher in die Haushalte der Länder und Kommunen gerissen hätte. Im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag gab es am 21. Februar eine Mehrheit für ein Wachstumspaket für Unternehmen, eine Zustimmung der Union im Bundesrat ist allerdings weiterhin unsicher. Die Ampel-Regierung habe zugesagt, mit der Landwirtschaft weitere Gespräche über Entlastungen zu führen, sagte Bundesratspräsidentin Manuela Schwesig. Die nächste reguläre Bundesratssitzung, in der das Vermittlungsergebnis behandelt werden könnte, ist für den 22. März 2024 angesetzt. Hier stellen wir Ihnen die Kernbotschaften der IHKs zu den geplanten Maßnahmen vor:
Kernbotschaft I: Prämie für Energieeffizienzinvestitionen umsetzen!
Die geplante Einführung einer Prämie für betriebliche Investitionen in Energieeffizienz ist ein erster richtiger Schritt, um Förderungen im Energiebereich auf neue Füße zu stellen. Allerdings sollten die Voraussetzungen für die Beantragung der Prämie vereinfacht werden. Die Finanzverwaltungen verweisen zu Recht darauf, dass dort die Ressourcen fehlen, um die Anträge aufwendig zu prüfen. Es sind aber weitere Förderungen erforderlich, insbesondere für den Ausbau von erneuerbaren Energien. Möglich wäre etwa eine Prämie für Betreiber einer Windanlage oder PV-Freiflächenanlage, die eine Strompartnerschaft mit einem Unternehmen eingehen.
Kernbotschaft II: Verlustverrechnung nicht noch weiter einschränken!
Verluste von mehr als 1 Million Euro sollen bis 2027 zu 75 Prozent (bisher 60 Prozent) in zukünftigen Wirtschaftsjahren berücksichtigt werden können. Das ist eine Verbesserung gegenüber dem Status quo, aber noch immer eine aus Sicht der Unternehmen nicht begründbare Beschränkung der Verlustverrechnung. Jedwede Beschränkung der Verlustverrechnung sollte aufgehoben werden, damit die Unternehmen sämtliche krisenbedingten Verluste geltend machen können.
Kernbotschaft III: Abschreibungsverbesserungen unbedingt umsetzen!
Die geplanten Verbesserungen der Abschreibungsbedingungen würden zwar zunächst zu Steuermindereinnahmen führen. Allerdings handelt es sich hier um temporäre Mindereinnahmen, weil die späteren Abschreibungsraten niedriger sind und von den Unternehmen dann entsprechend höhere Steuerzahlungen geleistet werden. Wichtig ist auch die geplante Einführung einer auf sechs Jahre befristeten degressiven AfA für Wohngebäude in Höhe von 6 Prozent mit Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und 30. September 2029. Diese Maßnahme dürfte den privaten Wohnungsbau beflügeln. Auch die Anhebung der abschreibungsfähigen Investitionskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern von 20 auf 50 Prozent bei Betrieben mit einer Gewinngrenze von bis zu 200.000 Euro/Jahr sollte umgesetzt werden, weil damit die Liquiditätssituation der Betriebe im entsprechendem Gewinnsegment verbessert wird.
Kernbotschaft IV: Unternehmen bei Einführung der E-Rechnung besser mitnehmen!
Schon ab 2025 sollen alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Dann sollte für die Unternehmen aber auch eine staatliche E-Rechnungsplattform verfügbar sein. Alternativ sollte die Finanzverwaltung zu diesem Zeitpunkt das Tool zur Visualisierung von E-Rechnungen, das sie für eigene Zwecke schaffen will, auch den Unternehmen zur Verfügung stellen. Die Anforderungen an eine E-Rechnung sollen nach dem WtcG im deutschen Recht zukünftig höher sein, als es der europäische Richtlinienvorschlag vorsieht. Diese Verschärfung sollte unterbleiben, da ansonsten bestehende Systeme zum elektronischen Rechnungsaustausch, die insbesondere größere Mittelständler bereits seit Langem erfolgreich nutzen, nicht mehr angewendet werden könnten. υ
Kernbotschaft V: Neue Belastungen für Unternehmen streichen!
Mit dem WtcG plant der Gesetzgeber eine Verschärfung der sog. Zinsschranke. In konjunkturellen Schwächephasen mit einem entsprechenden Fremdkapitalbedarf steht die Zinsschranke einem steuerwirksamen Abzug von Zinsaufwendungen entgegen und trägt insoweit dazu bei, wirtschaftliche Probleme noch zu verschärfen. Außerdem sollte auf jeden Fall die Einführung einer Mitteilungspflicht von innerstaatlichen „Steuergestaltungen“ gestrichen werden, weil diese eine weitere steuerliche Compliance-Pflicht der Unternehmen zur Folge hat. Die damit einhergehenden zusätzlichen administrativen Belastungen für die Unternehmen stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten Vorteilen und würden sie in einer Zeit ohnehin außergewöhnlich schwerer Herausforderungen treffen.


Von ELKE DIETRICH

Stand: 14.03.2024