Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde bereits am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Durch das MoPeG werden insbesondere die Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend geändert (§§ 705ff BGB n.F.). Das neue Gesetz gilt ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende Gesellschaften. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die folgenden Aspekte:
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR
Bereits im Jahr 2001 hat der Bundesgerichtshof den am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuerkannt. Eine gesetzliche Anerkennung existierte bisher allerdings nicht. Dies ändert sich nun mit dem MoPeG. § 705 Abs. 2 BGB n.F. unterscheidet künftig ausdrücklich zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ob eine GbR rechtsfähig ist oder nicht, hängt dabei vom Willen der Gesellschafter ab. Gemäß § 705 Abs. 2BGB n.F. ist eine GbR rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Sie kann somit selbst Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Keine Rechtsfähigkeit liegt hingegen vor, wenn die GbR nur zur Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander dient. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt außerdem, dass das Vermögen der GbR der Gesellschaft nunmehr selbst zugeordnet wird. Das Gesamthandprinzip gilt künftig nicht mehr (§ 713 BGB n.F.). Unverändert bleibt allerdings die persönliche, gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 721 BGB n.F.).
Registrierung der GbR im neuen Gesellschaftsregister Eine rechtsfähige GbR kann sich künftig in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das Gesellschaftsregister ist mit dem Handelsregister vergleichbar. Die Eintragung führt jedoch nicht dazu, dass aus der GbR ein kaufmännisches Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) entsteht. Vielmehr soll die Eintragung zur Transparenz und Rechtsicherheit beitragen. Durch die Eintragung wird die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert. Denn der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt, ähnlich wie Handelsregistereintragungen, den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes (zum Beispiel die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter). Vertragspartner können somit auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Mit der Eintragung ins Gesellschaftsregister hat die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ zu führen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht, insbesondere ist sie keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Wenn die GbR allerdings über Rechte verfügen will, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register (zum Beispiel Grundbuch) besteht, wird die Eintragung im Gesellschaftsregister faktisch zum Zwang (zum Beispiel für den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks).
Vertragssitz
Zukünftig können die Gesellschafter der eGbR einen beliebigen Ort als Sitz vereinbaren (sogenannter Vertragssitz). Dabei muss es sich nicht um den Verwaltungssitz handeln, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit auch ins Ausland verlegen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dieses Privileg nicht. Ihr Sitz muss an dem inländischen Ort sein, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).
Umwandlungsrecht für die eGbR
Wächst das Unternehmen, kann aus einer anfänglich kleingewerblichen GbR ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb im Sinne des HGB werden. Die GbR wird in diesem Fall „automatisch“ zu einer OHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Daneben ist es aber auch möglich, dass die GbR sich in einer anderen Rechtsform organisieren möchte, zum Beispiel als KG oder GmbH. Für eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt künftig Folgendes: Wird eine eGbR aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit zu einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb, muss sie auf Antrag vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister überführt werden. (sog. Statuswechsel, § 707c BGB n.F.). Daneben könnte sich die eGbR auch in eine andere Rechtsform umwandeln, etwa eine GmbH. Neu ist dabei, dass die eGbR künftig zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen nach dem UmwG (§ 3 I Nr. 1 UmwGnF) gehört. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) erleichtert Gesellschaften durch spezielle Regelungen, ihre Rechtsform umzustrukturieren oder zu wechseln. Ein Vorteil des UmwG ist beim Formwechsel in eine andere Gesellschaftsform zum Beispiel das Identitätsprinzip und die Gesamtrechtsnachfolge. Die rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers bedeuten, dass alle Aktiva und Passiva, Eigentum und Besitz sowie Rechte und Verträge des Ausgangsunternehmens „automatisch“ auf die neue Rechtsform übergehen. Nur die eingetragene GbR ist künftig ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG. Sie kann sich an einer Verschmelzung und Spaltung beteiligen und ihre Rechtform zum Beispiel in eine GmbH umwandeln.
Innenverhältnis
Die Gesellschafter sind in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages weiterhin frei und können von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sofern das Gesetz dies erlaubt. Haben die Gesellschafter allerdings keine vom Gesetz abweichenden Regelungen getroffen, gelten ab 2024 insbesondere folgende neue Grundsätze: Zum einen richten sich die Stimmkraft und der Gewinnanteil künftig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen und nicht mehr nach Köpfen (§ 709 Abs. 3 BGB n.F.). Zum anderen führt der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

VON CINDY METT

Stand: 06.12.2023