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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Was Unternehmen wissen müssen: Was für öffentliche Einrichtungen bereits seit Längerem gilt, wird ab dem 28. Juni 2025 auch für privatwirtschaftliche Unternehmen zur Pflicht: die digitale Barrierefreiheit. Betroffen sind unter anderem Produkte, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien
Die digitale Barrierefreiheit ist ab Ende Juni 2025 Pflicht.
Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) müssen Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen so anpassen, dass sie für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen und weniger digital versierte Nutzer leichter zugänglich sind. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat hierzu die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Betroffen sind unter anderem Produkte, die Zugang zum Internet oder zu audiovisuellen Medien ermöglichen (zum Beispiel Computer, Tablets, Smartphones) sowie Selbstbedienungsterminals (zum Beispiel Geld- oder Fahrausweisautomaten). Im Dienstleistungsbereich betrifft das BFSG unter anderem den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, einschließlich Webseiten und Apps mit Buchungs- oder Vertriebsfunktionen, Web-Shops sowie Online-Terminbuchungssysteme. Eine vollständige Übersicht der betroffenen Produkte und Dienstleistungen finden Unternehmen in Paragraf 1 BFSG.
Welche Anforderungen ergeben sich?
Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein – ohne besondere Erschwernis oder fremde Hilfe. In der Praxis bedeutet das etwa, dass Informationen gut wahrnehmbar und lesbar sein müssen (zum Beispiel mit Blick auf Schriftgröße, Kontrast) und die Bedienung über mehr als einen sensorischen Kanal möglich ist (zum Beispiel durch eine Vorlesefunktion). Zudem gelten bestimmte Informations- beziehungsweise Kennzeichnungspflichten. Details regelt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Bei Verstößen drohen Bußgelder und gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Gibt es Ausnahmen?
Kleinstunternehmen (mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro), die online Dienstleistungen anbieten oder einen Online-Shop betreiben, sind von den gesetzlichen Regelungen des BFSG ausgenommen. Achtung: Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den (Online-) Shop selbst. Verkauft ein Kleinstunternehmen über seinen Online-Shop Produkte, die unter das BFSG fallen, muss es als Händler sicherstellen, dass diese Produkte barrierefrei sind.
Wo finde ich Informationen?
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet umfassende Informationen auf ihrer Website, einschließlich einer FAQ-Sammlung sowie kostenlose Beratungsangebote für Kleinstunternehmen. Die IHK Gießen-Friedberg bietet am 15. Mai 2025 ein Webinar zu der Thematik an.
Kontakt
Ass. jur. Cindy Mett
Stand: 30.04.2025