Das ändert sich 2025 im Steuerrecht

„The same procedure as every year“: Mit dem neuen Jahr treten etliche Neuerungen in Kraft - auch im Steuerrecht.

E-Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen in Deutschland verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen zu können. Als E-Rechnungen gelten dann nur noch solche Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. PDF-Rechnungen gelten nicht mehr als E-Rechnung.

Neue Rechnungsangaben

Der Vorsteuerabzug ist künftig erst dann möglich, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies hat Auswirkungen, wenn ein Unternehmer Leistungen von einem Unternehmer bezieht, der nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerer). Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass sein Geschäftspartner Ist-Versteuerer ist, gilt künftig die Pflicht, dies auf der Rechnung anzugeben (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 a EStG). Diese Pflicht gilt auch für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.

Kleinunternehmer

Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt künftig für alle Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) beträgt (§ 19 Abs. 1 UStG). Damit im Inland ansässige Kleinunternehmer die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Anspruch nehmen können, gilt ein besonderes Meldeverfahren (§ 19a UStG). Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Der am Meldeverfahren teilnehmende Kleinunternehmer muss für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Die Meldung erfolgt elektronisch an das BZSt.

Umsatzsteuer für Bildungsleistungen

Bildungsleistungen, die unmittelbar dem Bildungszweck öffentlich-rechtlicher Einrichtungen, privater Schulen oder anderen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen dienen, sind steuerbefreit (§ 4 Nr. 21 UStG). Die Leistungen müssen nicht mehr auf einen Beruf oder eine vor einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abzulegende Prüfung vorbereiten. Das bisherige Bescheinigungsverfahren bleibt erhalten. Steuerbefreit ist außerdem Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.

Grundsteuer

Ab 2025 tritt das neue Grundsteuergesetz in Kraft. Es gelten dann die neuen Sätze, die die Finanzämter im Laufe der zurückliegenden beiden Jahre nach und nach festgesetzt haben. Die Kommunen müssen ihre Hebesätze für 2025 neu beschließen. Dies kann noch bis zum 30. Juni 2025 rückwirkend für das Jahr 2025 geschehen.

Gewerbesteuer

Die gewerbesteuerliche Kürzung für den zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitz wird künftig an die tatsächliche im Erhebungszeitraum als Betriebsgrundlage erfasste Grundsteuer geknüpft (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG).
Steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB) beträgt statt der bisher zehn Jahre nur noch acht Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist.

Kinder

Der steuerliche Grund- und der Kinderfreibetrag werden rückwirkend für das Jahr 2024 angehoben. Der Grundfreibetrag für 2024 beträgt nach der Anpassung 11.784 Euro, der steuerliche Kinderfreibetrag 9.540 Euro. Ebenfalls angehoben wurden die Stufen, ab denen der Steuersatz ansteigt. Die sogenannte Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 Prozent gilt künftig ab einem Einkommen von 277.826 Euro.
Der Höchstbetrag bei Kinderbetreuungskosten wird angehoben. Künftig können Eltern Kosten für die Kinderbetreuung bis zu 80 Prozent (bisher zwei Drittel) als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 auf 4.800 Euro .

Sanierungserträge

Eine neue Klarstellung im Gesetz bestätigt, dass die Steuerbefreiung für Sanierungserträge auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gilt (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG). Bei Mitunternehmerschaften sind auch die Höhe des Sanierungsertrags und die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nummer 1–6 und 13 EStG mindernden Beträge gesondert festzustellen.

Personengesellschaften

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften soll zu Buchwerten möglich sein (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG). Eine Beteiligungsidentität liegt nicht vor, wenn einer der Beteiligten (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinig) zivilrechtlich oder auch nur wirtschaftlich nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Kommt es bei einer Umwandlung zu einer Aufdeckung stiller Reserven, weil deutsches Recht nicht uneingeschränkt Anwendung findet, sind künftig die Regelungen zur Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens entsprechend anzuwenden (§ 4 g Abs. 1 Satz 4 EStG).

Solidaritätszuschlag

Die Freigrenze für den Soli wurde auf 18.130 Euro (bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagten) angehoben (bisher 17.543 Euro). Mit steigendem Einkommen erhöht sich der Prozentsatz des Soli. Der Höchstsatz beträgt 5,5 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Betrag der zu zahlenden Einkommensteuer.

Photovoltaik

Photovoltaikanlagen für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sind bis zu einer Leistung von 30 kWp (bisher 15 kWp) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerbefreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Diese Regelung betrifft alle Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Wie bisher bleibt die Höchstgrenze von 100 kWp für jeden Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer bestehen.

Arbeitnehmerbeteiligungen

Die Steuervergünstigung für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern gilt künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen (§ 19a EStG).
Dienstwagen Die Einstufung von Hybrid-Fahrzeugen wird verschärft. Die 0,5-Prozent-Regelung für die Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils gilt nur noch, wenn der Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt oder im Elektrobetrieb eine Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, gilt auf bei Hybrid-Dienstwagen die 1-Prozent-Regelung.

Gemeinnützigkeit

Die Vermietung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen gilt künftig unter bestimmten Voraussetzung als gemeinnützig (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO).

Digitale Steuerbescheide

Bisher werden Steuerbescheide in der Regel in Papierform versendet. Ab 2025 sollen Finanzämter Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte überwiegend digital zum Abruf bereitstellen. Wer weiterhin einem Papierbescheid möchte, muss einen Antrag stellen. Bei der elektronischen Variante werden Steuerzahler per E-Mail benachrichtigt, sobald der Bescheid abrufbar ist.

Elektronische Kassensysteme

Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 an das Finanzamt gemeldet werden. Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 erworben werden, müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden. Auch das Außerbetriebsetzen eines Kassensystems muss binnen eines Monats gemeldet werden.

CO2-Steuer

Die CO₂-Steuer steigt von 45 auf 50 Euro pro Tonne.
Stand: 30.06.2025