Förderprogramm zur Stärkung des Gastgewerbes im ländlichen Raum
Das Land Hessen fördert Investitionen, die zur Sicherung und Attraktivitätssteigerung von gastgewerblichen Angeboten in ländlich geprägten Gebieten beitragen. Gefördert werden bauliche Maßnahmen, langlebige Investitionsgüter und moderne elektronische Systeme. Ziel ist es, lokale Gastronomie- und Übernachtungsangebote zu erhalten und die Aufenthaltsqualität zu verbessern.
Wer ist antragsberechtigt?
Gefördert werden Kleinst- und Kleinunternehmen (bis zu 49 Beschäftigte; Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro): Gaststättenbetriebe sowie Hotelleriebetriebe, wenn sie zugleich über ein öffentlich zugängliches Gaststättenangebot verfügen. Auch Pächterinnen und Pächter mit mindestens fünf Jahren Restlaufzeit im Nutzungsvertrag sind antragsberechtigt. Filial-, Franchise- oder vergleichbare Organisationsformen sind ausgeschlossen.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind insbesondere bauliche Investitionen einschließlich Renovierungen, Anschaffungen langlebiger Investitionsgüter, Maßnahmen zur Fahrradfreundlichkeit, historische Baumaterialien bei fachkundiger Bestätigung sowie notwendige elektronische Systeme und zugehörige Software. Planungskosten, Gebühren und Handwerkerleistungen zählen ebenfalls zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Nicht förderfähig sind u. a. Eigenleistungen, Finanzierungskosten, Erwerb unbebauter Grundstücke und Leasing von Fahrzeugen.
Förderhöhe und Rahmenbedingungen
Gefördert werden 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; die Mindestsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben liegt bei 10.000 Euro. Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss nach dem Erstattungsprinzip; finanzielle Details, Höchstbeträge und Zweckbindungsfristen sind in der Richtlinie geregelt.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Förderung gilt für die im Entwicklungsplan für den ländlichen Raum Hessen 2023–2027 definierten ländlichen Räume. Kernbereiche von Ballungszentren sind ausgeschlossen; bestimmte ländlich geprägte Ortsteile kreisfreier Städte sind jedoch einbezogen. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
Antragsverfahren und Fristen
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens beim zuständigen Ministerium zu stellen. Für Investitionen, die noch in diesem Jahr durchgeführt werden sollen, gilt eine Einreichfrist bis 15. September; für überjährige Vorhaben bis 31. Oktober. Die Bewilligungsstelle ist das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat.
Stand: 27.08.2026