Art und Maß der baulichen Nutzung

Was darf gebaut werden? - Art der baulichen Nutzung

Bauflächen
Allgemeine Art der baulichen Nutzung
Baugebiete
Besondere Art der baulichen Nutzung
Gebietszweck





Wohnbauflächen (W)
§ 1 Abs. 1 Nr. 1
BauNVO

WS
Kleinsiedlungsgebiete
(§ 2 BauNVO)

Dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden sowie den Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets.

WR
Reine Wohngebiete
(§ 3 BauNVO)

Dienen dem Wohnen, andere Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig.

WA
Allgemeine Wohngebiete
(§ 4 BauNVO)

Dienen vorwiegend dem Wohnen einschließlich der Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets wie Läden, Gaststätten, Handwerksbetriebe, soziale Einrichtungen usw. Andere Nutzungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich mit dem Wohnen vereinbaren lassen.

WB
Besondere Wohngebiete
(§ 4a BauNVO)

Sind in erster Linie Altbaugebiete mit vielfältigen Nutzungen, die aber vorwiegend dem Wohnen dienen sollen.
 

Gemischte Bauflächen (M)
§ 1 Abs. 1 Nr. 2
BauNVO

MD
Dorfgebiete
(§ 5 BauNVO)

Dienen vorrangig der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie grundsätzlich dem ganzen, in kleinen Orten anzutreffenden Nutzungsgemisch.

MDW
Mischgebiete
(§ 5a BauNVO)

Dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

MI
Mischgebiete
(§ 6 BauNVO)

Dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch dies sind überwiegend bereits bebaute Gebiete.

MU
Urbane Gebiete
(§ 6a BauNVO)
Dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.

MK
Kerngebiete
(§ 7 BauNVO)

Dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie den zentralen Einrichtungen des städtischen Lebens.


Gewerbliche Bauflächen (G)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
BauNVO

GE
Gewerbegebiete
(§ 8 BauNVO)

Dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

GI
Industriegebiete
(§ 9 BauNVO)

Dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solchen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.


Sonderbauflächen (S)
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
BauNVO

SO
Sondergebiete, die der Erholung dienen
(§ 10 BauNVO)

Das sind vor allem Wochenend- und Ferienhausgebiete sowie Campingplatzgebiete.

SO
sonstige Sondergebiete
(§ 11 BauNVO)

Sind all die Gebiete, die sich durch dominierende Nutzungen von allen anderen Gebieten unterscheiden, wie z.B. Einkaufszentren, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, usw.

Wie groß darf gebaut werden? - Maß der baulichen Nutzung


Die Grundflächenzahl (GRZ) (BauNVO, §19): Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut werden darf. Sie wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben. Beispiel: GRZ 0,4= 40 % der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) (BauNVO, §20), gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse zu der Fläche des Baugrundstücks an. Beispiel: Alle Geschossflächen zusammen (300 m²) : Fläche des Grundstücks (500 m²) = 0,6
Baugebiet Grundflächenzahl
(GRZ)
Geschossflächenzahl
(GFZ)

Kleinsiedlungsgebiet (WS)


0,2

0,4

Reines Wohngebiet (WR)
allgemeines Wohngebiet (WA)
Ferienhausgebiet


0,4

1,2

Besonderes Wohngebiet (WB)


0,6

1,6

Dorfgebiet (MD)
Dörfliche Wohngebiete (MDW)
Mischgebiet (MI)


0,6

1,2
urbane Gebiete (MU)
0,8
3,0

Kerngebiet (MK)


1,0

3,0

Gewerbegebiet (GE)
Industriegebiet (GI)
sonstiges Sondergebiet


0,8

2,4

Wochenendhausgebiet


0,2

0,2

Stand: 25.10.2023