Merkblatt Verkehrsleiter - Road Package

Neue EU-Verordnungen zum Güterkraft- und Personenverkehr sowie den EU-Sozialvorschriften werden
zum 04. Dezember 2011 wirksam.

Am 14. November 2009 wurde das so genannte „Road Package“ im Amtsblatt der EU veröf-
fentlicht. Das Verordnungspaket regelt den Markt- und Berufszugang für Kraftverkehrsunter-
nehmer umfassend neu und fasst die bislang auf dem Gebiet des Personen- und Güterkraft-
verkehrs geltenden europäischen Rechtsgrundlagen in folgenden drei EU-Verordnungen zu-
sammen:
  1. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
    Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
    Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;
  2. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
    Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüber-
    schreitenden Güterkraftverkehrs;
  3. Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
    Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden
    Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
Die Verordnungen sind am 04. Dezember 2009 in Kraft getreten und werden 2 Jahre nach In-
krafttreten wirksam. Abweichend hiervon gelten die Kabotagebestimmungen bereits ab 14. Mai
2010.

Die EG-Verordnungen beinhalten im Wesentlichen folgende Regelungen:

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang)


Die Verordnung Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.10.2009
zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunterneh-
mers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EU 2009 L300 S.51) regelt
den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmer im gewerblichen Güterkraft- und Perso-
nenkraftverkehr. Bisher war der Berufszugang, d.h. insbesondere der Nachweis der fachlichen
Eignung, persönlichen Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Be-
antragung von Berechtigungen im Güterkraftverkehr und Omnibusverkehrsgewerbe durch die
Richtlinie 96/26/EG vorgegeben, die jeweils in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzu-
setzen war. In Deutschland erfolgte die Umsetzung durch zwei Berufszugangs-Verordnungen
(GBZugV und PBZugV). Kernpunkte der neuen, unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden
Verordnung sind:


Verkehrsleiter [Art.2 Nr. 5 und Art. 4 der VO (EG) Nr. 1071/09]


Die Verordnung führt den Begriff des sog. „Verkehrsleiters“ ein, also einer verantwortlichen
Person, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt. Der Verkehrsleiter
entspricht etwa dem bisherigen Begriff der „fachkundigen Person“. Er muss „tatsächlich und
dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens“ leiten und in einer „echten Beziehung“ zu
dem Unternehmen stehen (Geschäftsführer, leitender Angestellter, Anteilseigner, Direktor). Bei
einer Einzelfirma kann auch der Unternehmer selbst der Verkehrsleiter sein.
Neu ist, dass ein Unternehmen ggf. eine andere Person als Verkehrsleiter vertraglich beauftra-
gen kann. Dieser vertraglich beauftragte Verkehrsleiter darf dann höchstens vier Unternehmen
mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeuge leiten. Voraussetzung für
den Einsatz eines „externen Verkehrsleiters“ ist ein ständiger Aufenthalt in der EU und eine detaillierte vertragliche Regelung über die durchzuführenden Aufgaben. Zu den zu regelenden
Aufgaben zählen insbesondere
-das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge
-die Prüfung der Beförderungsverträge und –dokumente
-die grundlegende Rechnungsführung
-die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge
-die Prüfung der Sicherheitsverfahren.

Die Tätigkeit des Verkehrsleiters muss unabhängig von den Interessen eines etwaigen Auf-
traggebers wahrgenommen werden, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt.
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, unterliegen nicht den Bestimmun-
gen der EU-Verordnung. Sie sind von den Regelungen –wie seither auch- nicht betroffen.

Anforderung an die Niederlassung [Art. 5 der VO (EG) 1071/09]


In der VO 1071/2009 werden Kriterien für eine Niederlassung festgeschrieben. Die Regelung
soll sog. Briefkastenfirmen unterbinden. Nunmehr wird an eine Niederlassung u.a. die Voraus-
setzung geknüpft, dass diese über Räumlichkeiten verfügt, in denen das Unternehmen die
wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt, insbesondere seine Buchführungsunterla-
gen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezei-
ten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde Zugang haben muss,
um die Erfüllung der in VO (EG) Nr. 1071/09 festgelegten Voraussetzungen überprüfen zu
können.


Zuverlässigkeit [Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/09]


In der neu vorliegenden Fassung der Verordnung darf die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters
oder des Verkehrsunternehmens „nicht zwingend in Frage gestellt sein“, etwa durch Verurtei-
lungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzel-
staatliche Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Entgelt- und Arbeitsbe-
dingungen der Branche, Straßenverkehr, Berufshaftpflicht, Mensch- oder Drogenhandel und es
darf kein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden
sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesonde-
re in folgenden Bereichen:
- Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollge-
räte
- Höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschrei-
tenden Verkehr,
- Grundqualifikation und Weiterbildung Fahrer,
- Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen
Überwachung der Kraftfahrzeuge,
- Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
- Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
- Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklas-
sen,
- Führerscheine,
- Zugang zum Beruf,
- Tiertransporte


Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/09 enthält eine „Liste der schweren Verstöße“

  1. 1. a.) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
    b.) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um
    50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens
    4,5 Stunden.
  2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Ver-
    wendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontroll-
    geräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fäl-
    schung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte
    herunter geladenen Daten.
  3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Doku-
    ment nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende
    Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell,
    die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass
    die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen
    oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgut-
    kennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Men-
    schenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Un-
    ternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
  6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer
    Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt
    worden ist.
  7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder
    mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und
    um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
    mehr als 12 Tonnen.
Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mit-
gliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder ein Sanktion wegen
schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so hat die
zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise
die Zuverlässigkeit zu überprüfen, ggf. einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des
betreffenden Unternehmens (Art. 6 (2) a) der VO (EG) 1071/09).

Finanzielle Leistungsfähigkeit [Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/09]


Bei der finanziellen Leistungsfähigkeit wird –sprachlich abweichend von der bisherigen Formu-
lierung in der Richtlinie – der Nachweis von Eigenkapital oder Reserven in Höhe von 9.000 €
für nur ein „genutztes“ Fahrzeug und 5.000 € für jedes weitere „genutzte“ Fahrzeug gefordert.
Neu ist, dass das Unternehmen mittels Jahresabschluss nachweisen muss, dass es „jedes
Jahr“ über Eigenkapital und Reserven in der geforderten Höhe verfügt. Als Nachweis der finan-
ziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens kann die zuständige Behörde eine Bescheini-
gung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung einschl. einer Berufshaftpflichtver-
sicherung einer oder mehrere Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versiche-
rungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen über die
oben genannten Beträge darstellen, gelten lassen oder verlangen.

Fachliche Eignung [Art. 8 VO (EG) Nr. 1071/09]


Wie bisher müssen zum Nachweis der fachlichen Eignung die in der Verordnung festgelegten
Kenntnisse durch eine Fachkundeprüfung nachgewiesen werden.
Altbescheinigungen über bestimmte Hochschul- und Fachhochschulabschlüsse (z.B. Spediti-
onskaufmann, Verkehrsfachwirt), die vor dem 04.12.2011 erlangt oder begonnen wurden, be-
halten ihre Gültigkeit und können von den IHKn umgeschrieben werden. Die bisher gegebene
Möglichkeit, die Fachkunde durch eine fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Güterkraftver-
kehrs- oder Omnibusunternehmen auf Antrag anerkennen zu lassen, ist in der neuen, ab dem
04.12.2011 unmittelbar geltenden EG-Verordnung entfallen und wird es auch im künftigen nati-
onalen Recht nicht mehr geben.
Jedoch können Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren
vor dem 04.12.2009, d.h. mindestens im Zeitraum vom 04.12.1999 bis zum 04.12.2009 ohne
Unterbrechung ein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten geleitet haben, von der Fachkundeprüfung befreit werden.
 

Elektronisches Register [Art. 17 VO (EG) Nr. 1071/09]


Die EU-Mitgliedstaaten werden verpflichtet ein elektronisches Register einzuführen, in dem
Informationen über das Unternehmen sowie den Verkehrsleiter veröffentlicht werden. In den
Registern werden die genauen Angaben über das Unternehmen einschließlich der Zahl der
erfassten Fahrzeuge, der laufenden Nummern der Gemeinschaftslizenzen und der beglaubig-
ten Kopien dokumentiert. Eintragungen erfolgen auch für alle schweren Verstöße, die in den
vorangegangen zwei Jahren zur einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben. Namen
der Personen, die für untauglich erklärt wurden, einer Tätigkeit als Verkehrsleiter nachzugehen,
sind ebenfalls zu erfassen. Bis zum 31.12.2012 sind die Register so miteinander zu vernetzen,
dass die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaates das einzelstaatliche elektronische
Register aller Mitgliedstaaten abfragen kann.
Das Register besteht aus einem öffentlichen Teil, der allgemein zugänglich ist, und einem ver-
traulichen Teil, auf den nur die Behörden Zugriff haben. Im öffentlichen Teil sind alle Daten
über das Unternehmen einschließlich des Namens des Verkehrsleiters enthalten. Der vertrauli-
che Teil enthält die Angaben über die Verstöße und die gewerberechtlichen Maßnahmen.

VO (EG) Nr. 1072/09 -Marktzugang Güterkraftverkehr


Die neue VO (EG) Nr. 1072/09 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraft-
verkehrs (Neufassung) (ABl. EU 2009 L300 S.72) gilt ab dem 04.12.2011 mit Ausnahme der
Regelungen zur Kabotage in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung, die bereits am 14. Mai 2010
in Kraft traten. Die VO enthält insbesondere folgende Regelungen:
Änderung des Anwendungsbereichs (Umkehrschluss aus Art 1 (5) c) der VO (EG) Nr.
1072/09

Im Marktzugang als auch im Berufszugang wird der Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t einheitlich festgelegt. Damit wird die noch geltende
Befreiungsregelung von der Gemeinschaftslizenzpflicht von derzeit wahlweise 3,5 t Nutzlast
oder 6,0 l zulässigem Gesamtgewicht (Anhang II Nr. 3 der VO (EG) Nr. 881/92), mit Inkrafttre-
ten der neuen Regelung ab dem 04.12.2011 aufgehoben.
Unternehmer, die somit beispielsweise derzeit ausschließlich im grenzüberschreitenden Ver-
kehr Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast von nicht mehr als 3,5 t oder einem zulässigem Ge-
samtgewicht von nicht mehr als 6,0 t (jeweils inkl. Nutzlast/zGg des Anhängers) einsetzen,
unterliegen ab dem 04.12.2011 der Gemeinschaftslizenz und müssen die Berufszugangsvo-
raussetzungen (fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) gegen-
über der Genehmigungsbehörde nachweisen.
Durch diese Änderung ergibt sich erstmals auch ein Gleichlauf zwischen dem EU-Recht
und dem nationalen Recht, das bereits seit der letzten Reform des Güterkraftverkehrsrecht
zum 01.07.1998 eine Anwendbarkeit des Güterkraftverkehrsgesetztes (GüKG) sowie des
untergesetzlichen Regelungswerkes (u.a. GBZugV) bei Überschreiten der Regelungs-
schwelle von 3,5 t zGg (inkl. Anhängergesamtgewicht) vorsieht.

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr [Art. 3-7 der VO (EG) Nr. 1072/09]

Bisherige Regelungen wurden nahezu unverändert übernommen. Die Mitgliedsstaaten
können die Gemeinschaftslizenz für 10 Jahre (bisher 5 Jahre) erteilen.

Kabotage [Art. 8-10 der VO (EG) Nr. 1072/09]

Kernpunkt der seit 14. Mai 2010 geltenden Kabotageregelung ist, dass der Güterkraftver-
kehrsunternehmer im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem an-
deren Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung
der Güter maximal drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von
Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs durchführen darf. Bei
Kabotagebeförderungen hat die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlas-
sen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemit-
gliedstaat eingeführten Lieferung zu erfolgen.
Beförderungen werden nur dann als „Kabotagebeförderungen“ angesehen, wenn der Ver-
kehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den be-
treffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderun-
gen vorweisen kann. Die Belege müssen für jede Beförderung dabei bestimmte Mindestan-
gaben nach Art. 8 (3) enthalten.

Auslegung „Kabotage“ durch das Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG)

Eine Kabotagebeförderung ist erst nach vollständiger Entladung des Fahrzeuges möglich (lt. der alten
Verordnung „nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung“).

Innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates kann eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass zuvor eine
grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat und dass insgesamt
die 7-Tage-Frist eingehalten wird.

Begriffsdefinition Beförderung:
Bekanntlich kann ein nicht in Deutschland ansässiger Transportunternehmer bis zu max. drei Kabotagebe-
förderung innerhalb von 7 Tagen mit demselben Fahrzeug durchführen. Laut Auskunft des Bundesamtes
für Güterverkehr ist unter einer Beförderung nicht ein Transport zu verstehen, sondern es ist die Anzahl
der Lade- und Entladestelle zu berücksichtigen.
Beispiel: Eine Ladestelle in München – drei Entladestellen Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim = das heißt drei
Beförderungen.

Laut Definition BAG: „Werden mehrere Teilladungen an verschiedenen Ladestellen für ein oder mehrere
Entladestellen eingesammelt und ohne Entlade- oder Umladevorgang befördert, liegen i.d.R. entsprechend
viele einzelne Beförderungen vor, die teilweise gleichzeitig mit dem selben Fahrzeug erfolgen. Gleiches gilt
für eine Beladestelle und mehrerer Entladestellen.“

VO (EG) Nr. 1073/09 –Marktzugang Personenverkehr und Änderung „Lenk-und Ruhezeiten“ –VO Nr. 56/06

Der grenzüberschreitende verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten wird bisher durch die VO
Nr. 684/92 in der Fassung VO Nr. 12/98 geregelt. Mit Wirkung vom 04.12.2011 gilt die neue
Verordnung (EG) Nr. 1073/09 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Ok-
tober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Perso-
nenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung)
(ABl. EU 2009 L300 S.88) Hiervon ausgenommen sind die in Artikel 29 enthaltenden Ände-
rungen der Wochenruhezeiten im grenzüberschreitenden Omnibusverkehr [Anpassung der
„Lenk- und Ruhezeiten“ -VO (EG) Nr. 561/2006], die bereits am 04. Juni 2010 in Kraft trat.

Die Verordnung enthält insbesondere folgende Regelungen:

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen inner-
halb der EU

Gemeinschaftslizenz [Art. 4 der VO (EG) 1073/09]

Die EU hält an der Gemeinschaftslizenz fest. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftsli-
zenz muss, wie jetzt auch, im Fahrzeug mitgeführt werden. Die Gültigkeitsdauer kann bis
zu 10 Jahren (bisher 5 Jahre) betragen.

Form des Verkehrs und Fahrtenblatt

Die EU unterscheidet, wie bisher auch, zwischen Linienverkehr, den Sonderformen des Li-
nienverkehrs (Berufsverkehr und Schülerverkehr) sowie dem Gelegenheitsverkehr. Auch
an dem bisherigen Fahrtenblatt der EU – trotz entsprechender Kritik des Bundesverbandes
deutscher Omnibusunternehmer e.V. (bdo), Berlin – wird festgehalten.

Wiedereinführung der 12-Tage-Regelung [Art. 29 der VO (EG) Nr. 1073/2009]

Artikel 29 der Verordnung enthält die Anpassung der „Lenk- und Ruhezeiten“ Verordnung
(EG) Nr. 561/06, die bereits am 04. Juni 2010 in Kraft trat.
Art. 29 sieht vor, dass in Art. 8 der VO (EG) 561/06 ein neuer Absatz 6a eingefügt wird,
wonach ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden
Personenverkehr eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu12 aufeinander fol-
gende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen
Ruhezeit unter den dort genannten Voraussetzungen verschieben darf.
Wir weisen darauf hin, dass dieses Merkblatt -trotz sorgfältiger Zusammenstellung- keinen Anspruch auf Voll-
ständigkeit und die Richtigkeit von Angaben erhebt.
Stand: 01.11.2023