Umsatzsteuerliche Besonderheiten beim Handel mit Gebrauchtwaren

Unternehmer, die mit Gebrauchtwaren handeln, kaufen und verkaufen ihre Waren oftmals von beziehungsweise an Privatpersonen. Da gerade beim Ankauf von privat kein Vorsteuerabzug des Gebrauchtwarenhändlers besteht, stellt sich die Frage, ob auf den Verkaufsumsatz volle Umsatzsteuer berechnet werden muss. Für diesen Fall sieht das Umsatzsteuerrecht Sonderregelungen, die so genannte Differenzbesteuerung, vor. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält in § 25 a eine Sonderregelung für die Besteuerung der Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. Ausnahme: Edelsteine und Edelmetalle sind von der Differenzbesteuerung ausgenommen. Der Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung ist auf so genannte Wiederverkäufer beschränkt. Als Wiederverkäufer gelten Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchsgegenstände erwerben und sie anschließend, gegebenenfalls nach Instandsetzung, im eigenen Namen wiederverkaufen.
Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung sind folgende:
  1. Die Gegenstände müssen im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben sein, das heißt ihr Bezug erfolgt von einem Verkäufer, der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist.
  2. Der Unternehmer muss die Gegenstände für sein Unternehmen erworben haben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt hat.
  3. Die Differenzbesteuerung setzt ferner voraus, dass für die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer im Gemeinschaftsgebiet nicht geschuldet, aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben oder die Differenzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet vorgenommen wurde. Der Wiederverkäufer kann die Regelung danach also anwenden, wenn er den Gegenstand im Inland oder übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben hat von

    – einer Privatperson oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
    die nicht Unternehmer ist,
    – einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich
    – einem Unternehmer, der mit seiner Lieferung des Gegenstandes unter eine
    Steuerbefreiung fällt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führt
    – einem Kleinunternehmer oder
    – einem anderen Wiederverkäufer, der auf die Lieferung ebenfalls die
    Differenzbesteuerung angewendet hat.
Wird ein Gebrauchsgegenstand durch den Wiederverkäufer geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen.
Beispiel:
Ein gewerblicher Händler kauft von Privat einen gebrauchten Computer zum Einkaufspreis von 900 Euro. Anschließend verkauft er ihn an eine Privatperson weiter für 1.150 Euro. Bemessungsgrundlage: Verkaufspreis – Einkaufspreis: 1.150 Euro – 900 Euro = 250 Euro. Aus diesem Betrag ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % herauszurechnen (250 Euro x 0,1597 = 39,93 Euro). Es ist eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis der im Verkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer auszustellen (Gesamtpreis = 1.150 Euro). Aufzuzeichnen sind:
  • Verkaufspreis: 1.150 Euro
  • Einkaufspreis: 900 Euro
  • Umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage: 210,07 Euro
Bei der Differenzbesteuerung ist die Steuer stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen.
Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der IHK Stuttgart
Stand:1.1.2019
Stand: 23.02.2024