Antrag auf Erstattung der im EU-Ausland gezahlten Umsatzsteuer
Unternehmer übernachten oder speisen geschäftlich im Ausland, mieten dort kurzfristig ein Auto oder tanken Kraftstoff. In diesen Fällen muss ein Unternehmer die Umsatzsteuer des entsprechenden Staates zahlen. Die gezahlte Umsatzsteuer erhält er allerdings nicht im Zuge seiner inländischen Umsatzsteuererklärung zurück. Vielmehr muss die Vorsteuervergütung gegenüber dem Staat geltend gemacht werden, von dem die Umsatzsteuer erhoben wurde.
Sollte der Unternehmer bereits in dem Staat umsatzsteuerrechtlich registriert sein, von dem er die Vorsteuer erstattet bekommen möchte, muss er den Vorsteuerabzug im Rahmen der gewöhnlichen Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung geltend machen. Wenn er dort nicht registriert ist, kann er über das Bundeszentralamt für Steuern bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates einen Antrag auf Vergütung der Steuer stellen.
Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Der Vergütungsantrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu stellen, also bis zum 30. September. Die beantragte Vergütung muss mindestens 50 Euro oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 € oder einem Wert entsprechend in Landeswährung beträgt. Daneben gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regeln für das Vorsteuervergütungsverfahren (Präferenzen). Zu diesen Präferenzen gehört unter anderem die Sprache, in der Angaben im Erstattungsantrag gemacht werden müssen.
Informationen zu dem Verfahren und den Link zum Anmeldeformular finden Sie unter BZSt - Inländische Unternehmer.
Stand: 23.02.2024