Information zur Umsetzung des A1-Verfahrens
Entsendebescheinigung bei Dienstreisen in EU-Länder
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit gilt seit 1. Mai 2010. Sie koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Sie gilt für alle EU-Länder, außerdem für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Jedes EU-Land hat ein eigenes Sozialversicherungssystem. Wer außerhalb seines Heimatlandes arbeitet, müsste im Ausland auch Beiträge zahlen. Um dies zu vermeiden, gibt es die sog. A1-Bescheinigung. Damit bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines Heimatstaates angehört. Diese Bescheinigung erspart Versicherten und Arbeitgebern die lokalen Sozialabgaben und damit doppelte Beiträge.
Seit diese Verordnung in Kraft getreten ist, muss jeder Arbeitnehmer, der in einem EU-Mitgliedsstaat vorübergehend einer Beschäftigung nachgeht, eine aktuelle A1- Bescheinigung mitführen – und zwar egal, wie lange er dort tätig ist.
Das heißt, auch wer beispielsweise als Aussteller oder Gast (mit dienstlichem Hintergrund) im europäischen Ausland eine Messe besucht, wer dort ein Besprechung oder eine Fortbildung hat, wer als dienstlicher Fahrer auf ausländischen Straßen unterwegs ist oder wer einen ausländischen Kunden besucht braucht eine A1-Bescheinigung.
Kontrollen am Eingang von Messegeländen, bei Konferenzen oder auch in Hotels sind möglich.
Die Strafen werden in den EU-Ländern unterschiedlich gehandhabt. Am strengsten sind laut einer KPMG-Umfrage Frankreich, Österreich, die Schweiz und Rumänien.
Wichtig: Eine A1-Bescheinigung muss man vor der Reise für jedes Land und für jeden Einsatz separat beantragen.
Nähere Informationen zur A1- Bescheinigung und zur Antragstellung finden Sie in einem Fragen- und Antwortkatalog der Deutschen Rentenversicherung.
Die A1-Bescheinigung muss immer mitgeführt werden!
Stand: 23.02.2024