Zahlungs-Schonfrist verkürzt

Zahlungs-Schonfrist verkürzt! Abgabe-Schonfrist abgeschafft!
Die Zahlungs-Schonfrist wird durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) für alle Steuern, die nach dem 31.12.2003 fällig werden, von fünf auf drei Tage verkürzt.
Wenn eine nach dem 31. Dezember 2003 fällige Steuerzahlung nicht bis zum Ablauf von drei Tagen nach Fälligkeit geleistet wird, werden daher nach § 240 der Abgabenordnung (AO) bereits Säumniszuschläge erhoben. Bisher wurden Säumniszuschläge erst erhoben, wenn die Zahlung mehr als fünf Tage verspätet erfolgte.
Die Zahlungs-Schonfrist gilt wie bisher bei Überweisung des fälligen Betrags, aber nicht bei Scheckzahlung.
Bei der Bestimmung des Zahlungszeitpunktes hat sich nichts geändert. Wie bisher gilt nach § 224 AO Folgendes:
Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.
Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung als an dem Tag geleistet, an dem der Scheck dem Finanzamt (Finanzkasse) zugegangen ist. In diesem Fall wird - wie bisher - keine Zahlungs-Schonfrist gewährt. Säumniszuschlage entstehen daher, wenn der Scheck bei der zuständigen Finanzkasse erst nach Ablauf des Fälligkeitstags eingegangen ist.
Bei erteilter Lastschrift-Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird daher empfohlen.
Des Weiteren wurde die Abgabe-Schonfrist abgeschafft.
Nach dem Anwendererlass zur Abgabenordnung - AEAO - (Nummer 7 zu § 152) wurde bis Ende 2003 bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen (Abgabe-Schonfrist).
Angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit, sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung; Telefax), haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder diese Verwaltungsanweisung aufgehoben, d.h., die Abgabe-Schonfrist von fünf Tagen aufgehoben.
Soweit es in Einzelfällen nicht möglich sein sollte, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung einzuhalten, kann gemäß § 109 AO die Frist angemessen verlängert werden. Ferner besteht bei der Umsatzsteuer die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat (§§ 46 bis 48 UStDV), von der ein erheblicher Teil der Steuerpflichtigen Gebrauch macht.
Auch künftig ist die Dauer der Fristüberschreitung eines der Ermessenskriterien, die bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu beachten sind (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO).
Stand: 23.02.2024