Steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen

  • Welche Aufbewahrungsfristen gelten?
  • Folgende Unterlagen können Sie ab 1. Januar 2025 vernichten.
  • In welcher Form müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?
  • Wo muss aufbewahrt werden?
Welche Aufbewahrungsfristen gelten?
Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet alle Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§ 257 HGB). Vor allem aber aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu beachten.

Die Aufbewahrungspflicht beginnt immer mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Unterlage erfolgt ist bzw. das Inventar, die Bilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt ist. Bei Geschäfts- und Handelsbriefen zählt das Jahr des Zu- bzw. Abgangs und bei Verträgen das Jahr des Vertragsendes.
Beispiel: Der Jahresabschluss des Jahres 2014 wurde im August 2016 erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 31.12.2016 (24:00 Uhr) und endet am 31.12.2026. Die Unterlagen können deshalb erst ab 1.1.2027 entsorgt werden.
Die Aufbewahrungsfristen können sich verlängern, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO). Für Zwecke der Besteuerung weiterhin, d. h. nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist, aufzubewahren sind daher insbesondere Unterlagen, die
  • für eine begonnene Betriebsprüfung,
  • für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO,
  • für anhängige steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren sowie
  • zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen
von Bedeutung sind.
Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen: Privatpersonen (auch Unternehmer, die Leistungen für ihren privaten Bereich verwenden), die aufgrund des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ von Unternehmern für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei Verstoß können bis zu 500 € Bußgeld verhängt werden. Auf diese neue Aufbewahrungspflicht der Privatperson ist in der Rechnung hinzuweisen, z. B. durch einen Zusatz „Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu Steuerzwecken 2 Jahre lang aufzubewahren.“
Folgende Unterlagen können Sie ab 1. Januar 2025 vernichten
Das Verzeichnis listet in alphabetischer Reihenfolge wesentliche Schriftgutarten auf. Dabei kann aus der Bezeichnung des Schriftgutes allein noch keine Aussage über seine Aufbewahrung gemacht werden. Entscheidend ist die Funktion, die das Schriftgut im Betrieb hat.
Schriftgüter, in denen die letzte Eintragung in dem in der letzten Spalte genannten Jahr und früheren Jahren erfolgt ist, können ab 1. Januar 2025 vernichtet werden, soweit nicht die oben genannten Sonderfälle vorliegen, die die Aufbewahrungsfrist verlängern.
Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
Schriftgut Frist
Aktenvermerke (soweit Buchungsbelege) 2018
Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben 2018
Angestelltenversicherung (Buchungsbelege) 2016
Anhang 2014
Anlagenkarteien, Anlagenverzeichnis 2014
Anlagenzu- und Anlagenabgangsmeldungen 2016
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 2018
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 2014
Auftragsbestätigungen sowie Auftrags- und Bestellunterlagen 2018
Ausfuhrunterlagen 2018
Ausgangsrechnungen 2016
Außendienstabrechnungen, Gehaltslisten 2016
Bankbelege 2016
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 2018
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsgrundlage 2014
Betriebskostenabrechnung, soweit nicht Buchungsgrundlage 2018
Bewirtungsunterlagen und Belege 2016
Bilanzen (Jahresbilanzen) 2014
Bilanzprotokoll, EDV 2014
Bilanzunterlagen 2014
Buchungsbelege 2016
Buchungsprotokolle, EDV 2016
Depotauszüge 2016
Depotbestätigungen 2016
Depotbücher 2016
Devisenunterlagen, allgemeine 2018
EDV-Journal 2016
Einfuhrunterlagen 2018
Eingangsrechnungen 2016
Eröffnungsbilanzen 2014
Fahrtenbücher 2016
Gehaltskonten 2018
Gehaltslisten, Buchungsbeleg 2016
Geschäftsberichte 2014
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresbilanz) 2014
Grundbuchauszüge 2014
Handelsbilanz 2014
Handelsbriefe, soweit nicht für die Besteuerung bedeutsam 2018
Handelsbücher 2014
Handelsregisterauszüge 2018
Hauptabschlussübersicht 2014
Hauptbuch 2014
Inventar, Inventarunterlagen 2014
Jahresabschlüsse, Jahresabschlusslisten 2014
Kassenbücher und –blätter 2016
Kassenzettel, -belege, soweit nicht Buchungsunterlage 2018
Kaufverträge 2016
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 2016
Kontenregister 2016
Kontoauszüge (Girokonten) 2016
Kontokorrentbücher und -kontenkarten 2014
Konzernabschlüsse 2014
Kreditunterlagen 2018
Lageberichte 2014
Lohnunterlagen 2018
Nebenbücher 2014
Quittungen 2016
Rechnungen 2016
Rentenversicherungsunterlagen 2018
Repräsentationsaufwandsunterlagen 2016
Sachkonten 2014
Saldenbilanzen, Saldenbestätigungen 2014
Steuerunterlagen und Steuererklärungen 2014
Umsatzsteuervoranmeldungen 2014
Vermögensverzeichnis 2014
Vermögenswirksame Leistungen 2018
Wareneingangs- und -ausgangsbücher (Buchungsunterlage) 2016
Zinsabrechnungen (Buchungsgrundlage) 2016
Zollbelege 2018
Zwischenbilanz bei Umstellung des Wirtschaftsjahres 2015

Anmerkung 1: Für Protokolle über die Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist; Protokolle der DÜVO-Meldung gilt dagegen nur eine dreijährige Aufbewahrungsfrist.
Anmerkung 2: Bei vermögenswirksamen Leistungen gilt bei Buchungsbelegen eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist, soweit es sich um Handelsbriefe handelt gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist.
Anmerkung 3: Wird ein privates Konto auch zur Verbuchung betrieblicher Einnahmen verwendet, wird es nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einem betrieblichen Konto. Die Aufbewahrungsfrist beträgt dann ebenfalls 10 Jahre.
Anmerkung 4: Lieferantenerklärung unter www.zoll.de
In welcher Form müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrung im Original ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Im Original aufbewahrt werden müssen nur Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern aufgezeichnet sind (§ 257 Abs. 3 S. 1 HGB, § 147 Abs. 2 S. 1 AO).
Für alle übrigen Unterlagen ist die Aufbewahrung wesentlich erleichtert. Sie können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme müssen den Anforderungen der AO, den GoB und den GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl 2014 I S. 1450) insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Außerdem müssen die Unterlagen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können (§ 147 Abs. 2 AO). Für bestimmt Zolldokumente gelten Sondervorschriften.
Erfolgt eine nach AO und GoBD ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung der Unterlagen auf Bilddateiformaten, Datenträgern bzw. als Daten in sonstiger maschinell auswertbarer Form (z.B. als csv-Datei), können die Papierbelege grundsätzlich vernichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Originalunterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften im Original aufzubewahren sind, wie z. B. nach § 62 Abs. 2 UStDV „Belegnachweis im Vorsteuervergütungsverfahren”. Sie dürfen nicht vernichtet werden.
Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen: Da an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind, werden diese grundsätzlich steuerlich anerkannt. Dazu hat der Steuerpflichtige im Rahmen seines internen Kontrollsystems den elektronischen Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) zu überprüfen und diese Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt nicht den Aufbewahrungspflichten des § 147 AO (u. a. LfSt Bayern, 20.1.2017, S 0317.1.1 - 3/5 St 42).
Wo muss aufbewahrt werden?
Nach der steuerlichen Vorschrift (§ 146 Abs. 2 AO) ist das aufbewahrungspflichtige Schriftgut grundsätzlich in Deutschland aufzubewahren. Die zuständige Finanzbehörde kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen abweichend vom vorgenannten Grundsatz bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzungen sind, dass
  1. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
  2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
  3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und
  4. die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Das Handelsgesetzbuch schreibt keinen bestimmten Ort vor, doch müssen die Unterlagen in einer angemessenen Zeit vorgelegt werden können (§ 239 Abs. 4 HGB).
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen ist zu beachten, dass im Inland ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland aufzubewahren haben. Handelt es sich allerdings um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage der betreffenden Daten gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt mitzuteilen, wenn die Rechnungen nicht im Inland aufbewahrt werden.
Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Stand: 06.03.2025