Gewerbe- und Grundsteuer

Gewerbesteuer und Grundsteuer sind sogenannte Realsteuern, da sie an Steuerobjekte (Gewerbebetrieb, Grundbesitz) anknüpfen, ohne die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Beide Steuern werden von den Gemeinden erhoben. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden. Jede Gemeinde hat bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer ein Hebesatzrecht. Durch die Festsetzung der Hebesätze hat die Gemeinde die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe der zu leistenden Steuer zu nehmen. Die Hebesätze werden jährlich im Rahmen der kommunalen Haushaltsberatungen neu festgesetzt.
Das Hessische Statistische Landesamt veröffentlicht regelmäßig zum Ende des ersten Quartals die Hebesätze aller hessischen Städte und Gemeinden am Ende des Vorjahres. Die Gewerbesteuer- und Grundsteuerhebesätze zum 1. Quartal 2022 finden Sie hier.
Ein Überblick über die Entwicklung der Realsteuerhebesätze von 2012 bis 2021 finden Sie hier (XLSX-Datei · 73 KB).
Gewerbesteuer
Steuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Hierunter fallen vor allem Handelsbetriebe, Betriebe der Industrie und des Handwerks, Banken, Versicherungen, Vermittlungstätigkeiten (z. B. eines Maklers oder Handelsvertreters) sowie Gaststättenbetriebe. Selbstständige Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer) unterliegen dagegen – ebenso wie selbstständige Land- und Forstwirte – nicht der Gewerbesteuer.
Grundlage der Steuer ist der Gewerbesteuerertrag bzw. das Gewerbekapital. Darunter versteht man den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn, der für die Berechnung der Gewerbesteuer um Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erhöht und um Kürzungen (§ 9 GewStG) vermindert wird.
Grundsteuer
Grundbesitz, der in Deutschland liegt, unterliegt der Grundsteuer. Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftliche Flächen, Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke. Zudem gilt ab 2025 eine Grundsteuer C für baureife, aber noch unbebaute Grundstücke.
Ausgangsgröße für die Berechnung der Grundsteuer ist derzeit noch der Einheitswert, den das Finanzamt für Grundbesitz nach den Wertverhältnissen von 1964 festgestellt hat. Ab 2025 tritt das sogenannte „Flächen-Faktor-Verfahren“ in Kraft. Es berechnet sich aus Grundstücksgröße, Gebäudefläche, Nutzungsart der Gebäudefläche (Wohnen/nicht Wohnen), dem Hebesatz und einem „Faktor“, der sich aus dem Bodenrichtwert des Grundstücks und dem durchschnittlichem Bodenrichtwert in der Gemeinde ergibt. Diese Beträge werden wie folgt zueinander in Relation gesetzt:
Flächenbetrag x Steuermesszahl x Bodenrichtwertdurchschnittlicher Bodenrichtwert0,3 x Hebesatz
Flächenbetrag = (Grundstücksfläche in qm x 0,04) + (Gebäudefläche in qm x 0,5)
Steuermesszahl =   100 % für Grundstücksfläche und Gebäudeflächen, die nicht Wohnraum sind
                                     70 %  für Wohnraum
Zur Ermittlung der neuen Steuermessbeträge müssen alle Grundstückseigentümer ab Juni 2022 umfangreiche Erklärungen abgeben.
Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, mit. Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem vom Gemeindeparlament beschlossenen Grundsteuerhebesatz und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid fest.
Stand: 23.02.2024