Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen

Seit 1. Juli 2011 gilt bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen eine Steuerschuldumkehr. Dies bedeutet, dass der Lieferant anders als bislang nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet und der Rechnungsempfänger hieraus die Vorsteuer zieht. Für Lieferungen, die seit 1. Juli 2011 getätigt werden, geht vielmehr die Steuerschuld auf den Abnehmer über. Es wird ohne Steuer abgerechnet.
Das BMF hat in zwei Schreiben Details zu der Regelung veröffentlicht, welche Sie unter Downloads finden.
Stand: 23.02.2024