Arbeitgeber können steuerfreien Inflationsausgleich gewähren

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ soll auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer geschaffen werden. Arbeitgeber könnten dann Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren( § 3 Nr. 11c EstG n.F.) Es soll sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhängig davon gelten soll, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise also vergleichbar mit der bereits bekannten Regelung in § 3 Nummer 11a EStG (Coronaprämie).
Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Weiterhin soll ein Bezug zu der Preissteigerung bspw. in der Lohnabrechnung deutlich gemacht werden.
Im Gegensatz zur Coronaprämie nach § 3 Nr. 11 a EStG, die auf den Pflegebonus nach § 3 Nr. 11 b EStG angerechnet wird, soll § 3 Nr. 11c EStG auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen können.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Die Regelung soll ab Inkrafttreten bis zum 31.12.2024 gelten. Aufgrund der geplanten Lenkungswirkung für zukünftige zusätzliche Zahlungen ist aus politischer Sicht die Begünstigung vergangener Zahlungen unwahrscheinlich. Aus rein praktischer Sicht ist dies auch im Hinblick auf bereits verbeitragte Zahlungen in der Sozialversicherung unwahrscheinlich.
Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ soll auch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer geschaffen werden. Arbeitgeber könnten dann Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren( § 3 Nr. 11c EstG n.F.) Es soll sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag handeln, der unabhängig davon gelten soll, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise also vergleichbar mit der bereits bekannten Regelung in § 3 Nummer 11a EStG (Coronaprämie).
Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Weiterhin soll ein Bezug zu der Preissteigerung bspw. in der Lohnabrechnung deutlich gemacht werden.
Im Gegensatz zur Coronaprämie nach § 3 Nr. 11 a EStG, die auf den Pflegebonus nach § 3 Nr. 11 b EStG angerechnet wird, soll § 3 Nr. 11c EStG auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen können.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
Die Regelung soll ab Inkrafttreten bis zum 31.12.2024 gelten. Aufgrund der geplanten Lenkungswirkung für zukünftige zusätzliche Zahlungen ist aus politischer Sicht die Begünstigung vergangener Zahlungen unwahrscheinlich. Aus rein praktischer Sicht ist dies auch im Hinblick auf bereits verbeitragte Zahlungen in der Sozialversicherung unwahrscheinlich.
Stand: 06.10.2022