Erbschaftsteuer - Details der neuen Regelungen

Erbschaftsteuer: Details der Regelung (seit 1.1.2009) Betriebsvermögen
Der Betriebsübergang beinhaltet eine Null-Option - bei Erhalt der Arbeitsplätze kann die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen entfallen (unwiderrufliche Option). Die Wahl der Verschonungsoption ist laut Bundesministerium für Finanzen bindend, d.h. sie kann nachträglich nicht revidiert werden.
Verschonungsweg 1:
  • Frist zur Betriebsfortführung 5 Jahre
  • Verschonungsabschlag 85 % (besteuert werden 15 % der Bemessungsgrundlage)
  • 400 % Lohnsumme in 5 Jahren (Ausgangslohnsumme > 0 €)
  • mehr als 20 Beschäftigte im Betrieb
  • keine Indexierung der Lohnsumme
  • anteiliger Verschonungswegfall (jährlich 20 %)
  • Verwaltungsvermögensgrenze 50 %
Verschonungsweg 2:
  • Frist zur Betriebsfortführung 7 Jahre
  • Verschonungsabschlag 100 %
  • 700 % Lohnsumme in 7 Jahren (Ausgangslohnsumme > 0 €)
  • mehr als 20 Beschäftigte im Betrieb
  • keine Indexierung der Lohnsumme
  • anteiliger Verschonungswegfall (jährlich 14,28 %)
  • Verwaltungsvermögensgrenze 10 %
Steuersätze und Freibeträge
Die einzelnen Steuersätze und Freibeträge finden Sie in der Tabelle unter Downloads.
Bemessungsgrundlage
Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss sich die Bemessungsgrundlage sämtlicher Vermögensgegenstände zukünftig am Verkehrswert orientieren. Zu den Einzelheiten liegen Entwürfe für die Bewertung von Anteils- und Betriebsvermögen und für die Bewertung von Grundvermögen vor, in denen das Ertragswertverfahren als Bewertungsinstrument herangezogen wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 7. Januar 2009 den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bewertung von Betriebsvermögen bekannt gegeben. Er beträgt 3,61 Prozent. Für Übertragungen von Betriebsvermögen im Jahr 2009 ist demnach ein Kapitalisierungsfaktor von 12,33 zugrunde zu legen.
Stand: 10.03.2022