Erfolge

Bürokratieerleichterung bei Sitzverlegung des Gewerbes:
§ 14 GewO wurde dahingehend geändert, dass bei einer Sitzverlegung zukünftig nur noch eine Anmeldung bei der neu zuständigen Gewerbebehörde erforderlich ist und keine Abmeldung mehr erfolgen muss. Die Daten werden von der neu zuständigen Behörde an die ehemals zuständige Behörde übermittelt.
Stand: 18.12.2024