Jahressteuergesetz 2022

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zugestimmt. Damit treten neue Regelungen in Kraft:
  • Rückwirkend ab dem 1.1.2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kW (Peak) bei der Einkommensteuer steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Ursprünglich sollte sich diese Regelung nur auf Wohngebäude beziehen, nun sind auch PV-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden davon erfasst. Gleichzeitig wurde die bisher im Gewerbesteuergesetz enthaltene Steuerbefreiung für Betreiber von PV-Anlagen bis maximal 10 kW (Peak), mit entsprechender Befreiung von der IHK Mitgliedschaft, auf 30 kW Peak angehoben – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
  • Ab dem 1.1.2023 sind die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer überarbeitet worden. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Abweichend vom Regierungsentwurf sind die Aufwendungen auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 € monatsbezogen abziehbar.
  • Auch ab dem nächsten Jahr wird die Home-Office Pauschale von fünf auf sechs Euro angehoben und entfristet. Sie darf maximal 1.260 € im Jahr betragen. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz.
  • Erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, sollen Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) nur noch dann verpflichtend zu bilden sein, wenn sie den Betrag der jeweils gültigen GWG Grenze (aktuell 800 €) nicht übersteigen. Dieses Wahlrecht muss für alle RAP einheitlich ausgeübt werden.
  • Die lineare AfA für Wohngebäude wird für Neubauten , die nach dem 31.12.2022 fertig gestellt werden, von 2 % auf 3 % p. a. angehoben und damit mit den unternehmerisch genutzten Immobilien vereinheitlicht. Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz eine kürzere Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung wurde nicht umgesetzt; § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bleibt erhalten.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € ab dem Jahr 2023 erhöht. Gleiches gilt für den Sparerpauschbetrag, der von 801 auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung 1602 auf 2000 €) erhöht wird.
  • Bei der Bauabzugsbesteuerung wird der Leistungsempfänger einer Bauleistung ab dem 1.1.2025 verpflichtet, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben.
  • Die Entlastungen für private Verbraucher nach der so genannten Gas –/Wärmepreisbremse sind steuerpflichtig. Dies betrifft allerdings nur Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Einkommenshöhe auch Solidaritätszuschlag zahlen müssen.
  • Neu aufgenommen wurde im parlamentarischen Verfahren die Umsetzung der Verordnung der EU zur Erhebung eines so genannten Energiekrisenbeitrages durch das Energiekrisenbeitragsgesetz. Unternehmen aus den Bereichen Kohle, Erdgas, Erdöl und Raffinerie, die mindestens 75% ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen, müssen für die Jahre 2022 und 2023 einen Energiekrisenbeitrag in Höhe 33 % des Teils des Gewinns zahlen, der einen Sockelbetrag in Höhe von 20 % des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 2021 übersteigt.
  • Bezüglich der Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-Anlagen ist ein Null-Steuersatz in § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz eingeführt worden. Dadurch wird auf die Lieferung und Installation der Anlagen ab dem Jahr 2023 keine Umsatzsteuer fällig. Gleichwohl kann der Lieferant beziehungsweise Installateur den Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen wie zum Beispiel aus dem Einkauf von Solarmodulen und Speicher geltend machen.
  • Die Übergangsfrist hinsichtlich der neuen Regelung des § 2b Umsatzsteuergesetz zur Besteuerung der öffentlichen Hand wurde nochmals um zwei Jahre verlängert.
  • Die Bewertung von Immobilien für Zwecke der Erbschaftssteuer, aber auch für Zwecke der Substanzwertermittlung bei der Unternehmensbewertung wurde an die zwischenzeitig erfolgten Preissteigerungen angepasst.



Stand: 23.02.2024