Änderung der Preisangabenverordnung ab dem 28. Mai 2022

Zum 28. Mai 2022 ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen:

Anwendungsbereich

Die Preisangabenverordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
Unternehmer im Sinne der neuen Preisangabenverordnung ist gemäß § 2 Nr. 8 PAngV i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 8 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt.
Die Verordnung gilt jedoch nicht für:
  • Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden), soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind
  • Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist
  • mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden
  • sowie bei Warenangeboten bei Versteigerungen.

Angabe des Gesamt- und Grundpreises

Waren und Dienstleistungen müssen mit Preisen versehen sein. Jeder Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist nach § 3 Absatz 1 PAngV verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile anzugeben (sog. Gesamtpreis).
Bereits seit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung am 01. September 2000 muss für viele Produkte neben dem Gesamtpreis auch der sog. Grundpreis als zusätzliche Preisangabe ausgezeichnet werden. Der Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die Angabe des Grundpreises soll dem Käufer, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge, einen leichteren Preisvergleich ermöglichen.
Gemäß § 4 Absatz 1 PAbgV ist der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben. Der Grundpreis muss damit nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden. Gerade im Hinblick auf den Online Handel sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn der Grundpreis erst durch das Anklicken eines separaten Links oder durch ein Mouse-Over sichtbar wird.
Aus Gründen der besseren Preistransparenz sieht die neue Regelung zudem vor, dass grundsätzlich nur noch 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises genutzt werden darf. Die bisherige Möglichkeit bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, die Mengeneinheiten Gramm oder Milliliter zu verwendet, besteht künftig nicht mehr.
Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis jedoch weiterhin eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist (z.B. Grundpreis pro Waschladung = 0,25 €).

Der Grundpreis muss zusätzlich zum Gesamtpreis bei folgenden Waren angegeben werden:

  • Waren in Fertigpackungen, d.h. Erzeugnisse, die bereits abgepackt und verschlossen sind, wobei die Menge des Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann, z. B. Konserven
  • Waren in offenen Verpackungen, d.h. Waren, die bereits abgemessen wurden, aber nicht gesichert sind wie z. B. offene Schachteln, Netze, Erdbeerkörbchen, zusammengebundenes Gemüse
  • Waren ohne Umhüllungen (sog. lose Ware), die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche abgegeben werden wie Bänder, Draht, Kabel, Garne, Gewebe, Tapeten, Backwaren, Obst, Gemüse. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass lediglich der Grundpreis angegeben werden muss. Denn da die Ware noch nicht abgemessen ist, liegt hier ein Gesamtpreis noch gar nicht vor.

Folgende Waren müssen nicht zusätzlich mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden:

  • Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen
  • Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern (insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern) sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften (insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten) angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden
  • Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm
  • kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
  • Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten
  • Waren, bei denen der Grundpreis identisch mit dem Gesamtpreis ist, z. B. bei 1 Liter Milch

Ausweisung Pfandbeträge

Zu der Frage, wie der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden muss, enthält nunmehr § 7 PAngV eine eindeutige Regelung. Bei dem Pfandbetrag handelt es sich demnach um eine sog. „Rückerstattbare Sicherheit“, die neben dem Gesamtpreis separat anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen ist. Bei der Grundpreisberechnung wird er ebenfalls nicht berücksichtigt.

Zusätzliche Informationspflichten bei Werbung mit Preisermäßigung und Rabatten für Waren

Neu ist auch eine zusätzliche Informationspflicht des Unternehmers, wenn dieser mit einer Preisermäßigung wirbt. Durch diese Regelung soll der Verbraucher die Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Zudem soll verhindert werden, dass bei dem Werben mit Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, obwohl diese so vorher gar nicht ausgeschrieben waren.
§ 11 PAngV regelt deshalb, dass bei jeder Bekanntgabe einer Ermäßigung des Preises für eine Ware zusätzlich der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde. Für die Händler wird es also zukünftig erforderlich sein, ihre bisherigen Preise zu dokumentieren.
Die Neuregelung gilt sowohl für die Waren im Ladengeschäft als auch für Waren im Online-Handel.
Die Regelung gilt jedoch nicht bei individuellen Preisermäßigungen und für leicht verderbliche Waren, die vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums für den Abverkauf reduziert ausgezeichnet werden.
§ 11 Abs. 2 PAngV sieht zudem die Möglichkeit vor, dass der Händler hinsichtlich des niedrigsten Vergleichspreises auf denjenigen Preis abstellen kann, den er vor einer “schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden” Preisermäßigung gefordert hat.

Besonderheit: Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG

Unternehmer, deren Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen, fallen grundsätzlich unter die sogenannte Kleinunternehmerreglung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). In diesem Fall darf weder Vorsteuer nach § 15 UStG abgezogen noch in Rechnungen gesonderte Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Diese Vorgabe passt nicht zur Pflicht aus § 3 Absatz 1 PAngV, den Gesamtpreis einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben. Um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen, empfiehlt es sich, bei Angeboten und Rechnungen folgenden Zusatz aufzunehmen: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise zuzüglich Liefer-/Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese auch nicht aus“.

Preisangaben für Leistungen

Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen Leistungen oder über seine Verrechnungssätze aufzustellen. Soweit üblich, können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden. Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

Preisangabe von öffentlich zugänglichen Ladepunkten

Erstmals werden in der neuen PAngV auch die Preisangaben für Ladesäulen zum Aufladen von E-Fahrzeugen geregelt. Gemäß § 14 Absatz 2 PAngV muss derjenige, der an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverordnung anbietet, beim Einsatz eines für das punktuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe angeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfolgen mittels
  • eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,
  • einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes oder
  • einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird.
Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses webbasierte System spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben.

Verstöße

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Verstöße können zudem wettbewerbswidriges Verhalten darstellen und somit von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern nach § 1 UWG im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden.
Stand: 20.06.2022