Insolvenz

1. Vorbemerkung

Gerät ein Unternehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten, ist ein frühzeitiges und verantwortungsvolles Handeln von zentraler Bedeutung. Bei Vorliegen sogenannter Eröffnungsgründe/Insolvenzgründe ist es erforderlich, dass von den verantwortlichen Personen ein Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht gestellt wird. Die wesentlichen Vorschriften ergeben sich aus der Insolvenzordnung.

2. Eröffnungsgründe

Eröffnungsgründe können die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung oder die drohende Zahlungsunfähigkeit sein.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Eine Zahlungsunfähigkeit droht, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

3. Gang des Eröffnungsverfahrens (vereinfacht)

Das Insolvenzverfahren wird durch Stellung eines zulässigen Antrags bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts als Insolvenzgericht eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Insolvenzgerichte stellen hierzu Formulare bereit, die bei Bedarf genutzt werden dürfen.
Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens prüft das Gericht von Amts wegen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die vorhandene Masse ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Zur vollständigen Erfassung der Vermögenslage kann das Gericht Zeugen und Sachverständige vernehmen. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und der Beurteilung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen. Darüber hinaus bestellt das Gericht in vielen Fällen bereits im Eröffnungsverfahren zur Sicherung des Vermögens einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der nicht selten auch als Sachverständiger tätig wird. Der Schuldner selbst bzw. seine organschaftlichen Vertreter sind zur vollständigen Auskunft verpflichtet.
Nach Abschluss der Prüfungen ergeht seitens des Richters im Falle des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes ein sogenannter Eröffnungsbeschluss.

4. Zuständiges Gericht

Der Eröffnungsantrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht zu stellen. Örtlich zuständig ist hierbei ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Sonderbestimmungen der örtlichen Zuständigkeit sind § 3 der Insolvenzordnung zu entnehmen.

5. Fristen

Der Eröffnungsantrag ist durch die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist der Antrag spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Liegt eine Überschuldung vor, ist der Antrag binnen sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Droht lediglich eine Zahlungsunfähigkeit und liegt diese nicht bereits vor, ist der Antrag an keine Fristen gebunden.

6. Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen

Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auf zivilrechtlicher Ebene kann dies zu einer persönlichen Haftung gegenüber den Gläubigern führen. Strafrechtlich drohen bei vorsätzlichem oder auch fahrlässigem Unterlassen der Antragstellung oder bei nicht richtiger Antragstellung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

7. Pflichten des Schuldners

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung unterliegen die Verantwortlichen erheblichen Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Vornahme von Zahlungen. Grundsätzlich sind solche Zahlungen unzulässig, die zu einer weiteren Minderung der Insolvenzmasse führen.
Ausnahmsweise können Zahlungen zulässig sein, wenn sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, insbesondere wenn sie der Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs dienen.

8. Beratungshilfe

Vor dem Hintergrund der erheblichen rechtlichen Risiken empfiehlt es sich, im Zweifel qualifizierten fachlichen Rat einzuholen., Insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte oder spezialisierte Beratungsstellen können dabei unterstützen, die wirtschaftliche Lage zutreffend zu bewerten und rechtssichere Maßnahmen zu ergreifen.
Stand: 29.04.2026