Widerrufsfunktion ab Juni 2026
Ab dem 19. Juni 2026 sind Unternehmen, die mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche Verträge über Waren, Dienstleistungen oder Finanzdienstleistungen schließen, verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion (sog. „Widerrufsbutton“) bereitzustellen. Die Einführung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2023/2673 in Artikel 1 Nummer 3 in die Verbraucherrechte-Richtlinie eingefügten Artikels 11a und wird zukünftig in § 356a BGB geregelt.
- Wer muss die elektronische Widerrufsfunktion anbieten?
- Anforderungen an die Platzierung und Gestaltung
- Zweistufige Ausgestaltung
- Eingangsbestätigung erforderlich
- Widerrufsbutton und Kündigungsbutton sind nicht dasselbe
- Anpassung der Widerrufsbelehrung sowie der Datenschutzerklärung
- Was droht bei Verstößen?
Durch den Widerrufsbutton soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können.
Wer muss die elektronische Widerrufsfunktion anbieten?
Unabhängig von der Größe, dem Umsatz oder der Rechtsform des Unternehmens gilt die Verpflichtung zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion für alle Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte (z. B. E-Books) oder Finanzdienstleistungen über eine Online-Benutzeroberfläche (z.B. Webseite, Apps) abschließen und dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Nicht umfasst sind reine B2B-Verträge, also Verträge, die ausschließlich zwischen Unternehmen geschlossen werden sowie Fernabsatzverträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax geschlossen werden. Verträge mit Verbrauchern über Produkte oder Dienstleistungen, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, z. B.: individuell angefertigte Waren oder bestimmte Freizeit- und Veranstaltungsbuchungen sind ebenfalls ausgenommen.
Wichtig: Die Pflicht gilt ebenso für Händler, die Ihre Waren über Online-Markplätzen/Plattformen anbieten. Der Unternehmer hat auch in diesem Fall sicherzustellen, dass der Verbraucher eine elektronische Widerrufsfunktion benutzen kann und den Dritten als Betreiber der Plattform gegebenenfalls hierzu vertraglich zu verpflichten.
Anforderungen an die Platzierung und Gestaltung
Die Widerrufsfunktion muss, gut lesbar, leicht zugänglich und hervorgehoben platziert werden.
Die Widerrufsfunktion muss sich durch Größe, Kontrast oder farblich deutlich von den anderen Links zu Impressum, AGB, Datenschutz etc. abheben und mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein.
Die Widerrufsfunktion sollte von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. Hierzu kann der Unternehmer Hyperlinks nutzen, mit denen der Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangt, auf der er seine Widerrufserklärung abgeben kann.
Der Verbraucher sollte zudem nicht erst ein Verfahren wie zum Beispiel eine Registrierung oder eine Authentifizierung durchführen müssen, um die Funktion zu finden oder darauf zugreifen zu können. Auch das Herunterladen einer App darf nicht notwendig sein, wenn der Vertrag nicht über diese App geschlossen wurde. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit der Widerrufsfunktion im Login-Bereich eines Kundenkontos. Lediglich dann, wenn auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann, ist die Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich ausreichend.
Zudem muss sie während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein. Letzteres kann in der Praxis zu Problemen führen: Die gesetzlich vorgeschriebene vierzehntägige Widerrufsfrist beginnt bei Warenlieferungen in der Regel erst ab Erhalt der Ware und somit kundenindividuell. Laut Gesetzentwurf reicht es aus, wenn die Widerrufsfunktion ohne Rücksicht auf die individuellen Widerrufsfristen pauschal angezeigt wird. Eine nutzerspezifische Ein- und Ausblendung ab Beginn bzw. mit Ablauf der für jeden Kunden individuell laufenden Widerrufsfrist soll nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich sein.
Zweistufige Ausgestaltung
Die Widerrufsfunktion muss zweistufig ausgestaltet sein:
Stufe 1: Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton wird der Verbraucher auf eine Seite weitergeleitet, auf der er die relevanten Vertragsdaten eingibt und mitteilt, wie die Eingangsbestätigung für den Widerruf erfolgen soll.
Unternehmen dürfen nur solche Daten erheben, die zwingend erforderlich sind, um den Widerruf eindeutig einem konkreten Vertrag zuzuordnen.
Das sind:
-
Name des Verbrauchers,
-
Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
-
Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung übermittelt werden soll (z. B. E-Mail).
Weitere Angaben dürfen nicht verpflichtend abgefragt werden, z. B. eine Abfrage des Widerrufsgrundes.
Stufe 2: Der neue § 356a BGB sieht vor, dass es der Unternehmer dem Verbraucher sodann ermöglichen muss, seine Widerrufserklärung und die Informationen mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss ebenfalls gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung versehen sein.
Eingangsbestätigung erforderlich
Hat der Verbraucher den Widerruf bestätigt, muss der Unternehmen ihm auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel in einer E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung übermitteln, die den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
Wichtig: Die Eingangsbestätigung dient nur dem Nachweis, dass der Widerruf über den Widerrufsbutton übermittelt wurde, nicht aber, dass der Widerruf wirksam ausgeübt wurde. Entsprechende Formulierungen sind daher in der Eingangsbestätigung zu vermeiden.
Widerrufsbutton und Kündigungsbutton sind nicht dasselbe
Bei Dauerschuldverhältnissen kann zusätzlich ein Kündigungsbutton erforderlich sein. Beide Buttons müssen klar voneinander abgegrenzt sein, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Im Fall eines erfolgreichen Widerrufs muss der Unternehmer den Vertrag rückabwickeln und ggf. bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Wurde zum Beispiel die Ware bereits geliefert, kann der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder ihm der Verbraucher die Rücksendung nachweist. Im Fall der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bleibt der Verbraucher hingegen zunächst bis zur Wirksamkeit der Kündigung an den Vertrag gebunden.
Anpassung der Widerrufsbelehrung sowie der Datenschutzerklärung
Mit der Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion müssen Unternehmen auch ihre Widerrufsbelehrung anpassen. In der Belehrung muss künftig auf die zusätzliche Möglichkeit des Widerrufs über die elektronische Widerrufsfunktion hingewiesen werden (siehe Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBG n.F. – Gestaltungshinweis 3)
Zusätzlich muss die Datenschutzerklärung überarbeitet werden. Diese soll erklären, welche Daten beim Widerruf erhoben werden und wie lange sie gespeichert bleiben.
Was droht bei Verstößen?
Unternehmen, die die Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen, drohen Bußgelder oder Abmahnungen. Wird die neue Widerrufsfunktion nicht zur Verfügung gestellt und demzufolge nicht über deren Platzierung im Rahmen der Widerrufsbelehrung informiert, kommt es wegen der mangelnden Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten zu einer verlängerten Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen.
Stand: 07.07.2026