Informations- und Merkblatt

der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK.

1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer (SVO) soll erreicht werden, Gerichte, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Seite unter bestimmten Kriterien überprüft sind und überwacht werden.
Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.

2. Die wesentlichen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

a) Das öffentliche Bedürfnis
für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss gegeben sein.
Diese abstrakte, fachrichtungsbezogene Bedürfnisprüfung befasst sich mit der Frage, ob es notwendig ist, auf einem bestimmten Sachgebiet Sachverständige öffentlich zu bestellen. Dies ist zu verneinen, soweit spezialisierter Sachverstand nicht nachgefragt wird.
b) Die „besondere Sachkunde“
auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten fachliche Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt. Wir bitten, insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen und vor der Antragstellung zu berücksichtigen.
Zur „besonderen Sachkunde“ gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z.B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der „besonderen Sachkunde“ wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. gerichtliche Verfahren).
Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann insbesondere durch Seminare, Fachtagungen und vor allem durch die Tätigkeit als Sachverständiger oder Mitarbeiter bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen.
c) Die persönliche Eignung
des Bewerbers muss gewährleistet sein.
Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.
Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit.
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung.
Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen können auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.

3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen ist.
Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebietes mit einer eingehenden Erläuterung enthalten. Die Motive für die Antragstellung und das Vorhandensein der besonderen Sachkunde sind zu begründen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Ausgefülltes Formblatt der Industrie- und Handelskammer über Angaben zur öffentlichen Bestellung,
  2. Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstige Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen, Beschäftigungsnachweise,
  3. polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG,
  4. Zwei Lichtbilder,
  5. ausdrückliche Erklärung, dass der Bewerber
    • bereit ist, als Sachverständiger tätig zu sein; bei Bewerbern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungs- und weit- gehende Feststellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Frage der Nebentätigkeit zu klären,
    • nicht bzw. in welchem Umfang vorbestraft ist; es genügt die Angabe der im Strafregister noch nicht getilgten Strafen und die zugrundeliegende Straftat,
    • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
    • bisher nicht als Sachverständiger öffentlich bestellt war bzw. ggf. wann und von wem und für welches Sachgebiet,
    • bisher noch keinen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger bei dieser oder einer anderen Industrie- und Handelskammer oder Behörde gestellt hat; ggf. wann und bei wem und mit welchem Ergebnis,
    • die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat,
    • bereit ist, sich fachlich überprüfen zu lassen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen,
  6. einige selbstständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet und ggf. weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen. Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt,
  7. Referenzliste:
    Angabe von mehreren Personen (mindestens je drei), die Auskunft über die persönliche Eignung und die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ geben können,
  8. Nachweis des Besuches von mindestens zwei Sachverständigenseminaren (je zwei Fachseminare und zwei Rechtsseminare).

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung zurückgenommen werden.

4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag

a) Überprüfung der eingereichten Unterlagen
Die Industrie- und Handelskammer überprüft durch Einschaltung geeigneter Fachleute die eingereichten Unterlagen.
b) Überprüfung durch Fachgremien
Der Nachweis der „besonderen Sachkunde“ erfolgt in der Regel durch eine schriftliche und/oder mündliche Überprüfung durch hierfür besonders einge richtete unabhängige Fachgremien, die mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebietes besetzt sind. Existiert für ein Sachgebiet noch kein einschlägiges Fachgremium, so erfolgt die Überprüfung durch ein ad-hoc gebildetes Fachgremium.
c) Öffentliche Bestellung
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger erfolgt nach positiver Überprüfung durch die Industrie- und Handelskammer.

5. Gebühren und Auslagen

Nach der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger derzeit 830,-- Euro. Sie wird nach Eingang des Antrags gesondert durch Gebührenbescheid angefordert. Die ggf. durch die Einschaltung eines Fachgremiums anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten und durch einen Kostenvorschuss abzudecken. Die Gebühr für die Vereidigung beträgt 400,-- Euro. Die Kosten für die Anfertigung eines Stempels sind gesondert zu tragen.

6. Auskunft

In diesem Informationsblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalles berücksichtigt werden. Für Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.


Stand: 24.02.2026