Mai 2026

1. Arbeitsrecht

Kündigung während des Urlaubs: Arbeitgeber müssen zügig handeln

Arbeitgeber dürfen bei Verdachtsfällen nicht wochenlang untätig bleiben, nur weil sich ein Arbeitnehmer im Erholungsurlaub befindet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und klargestellt: Ein generelles Kontaktverbot während des Urlaubs besteht nicht.
Im entschiedenen Fall war ein langjährig beschäftigter Zugchef wegen des Vorwurfs sexueller Belästigung außerordentlich gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte Ende April 2023 von den Vorwürfen erfahren. Der betroffene Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt jedoch zunächst in Ruhezeit und anschließend bis zum 21. Mai 2023 im Erholungsurlaub.
Erst nach dessen Rückkehr nahm der Arbeitgeber Kontakt auf, führte Anhörungen durch und sprach schließlich Anfang Juni 2023 die außerordentliche Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und rügte insbesondere die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des Paragraf 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Bundesarbeitsgericht erklärte die außerordentlichen Kündigungen für unwirksam. Die gesetzliche Kündigungserklärungsfrist sei nicht eingehalten worden: Zwar dürfe ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung Ermittlungen durchführen und den Arbeitnehmer anhören. Diese Sachverhaltsaufklärung müsse jedoch „mit der gebotenen Eile“ erfolgen. Für die Anhörung des Arbeitnehmers gelte regelmäßig ein Zeitraum von etwa einer Woche; längere Ermittlungszeiten seien nur bei besonderen Umständen zulässig.
Besonders deutlich stellte das Gericht klar, dass weder das Bundesurlaubsgesetz noch das Unionsrecht ein generelles Verbot der Kontaktaufnahme während des Erholungsurlaubs vorsehen. Ob eine Kontaktaufnahme zulässig und zumutbar ist, müsse anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Arbeitgeber seien daher nicht verpflichtet, bis zum Ende eines Urlaubs vollständig abzuwarten.
Im konkreten Fall hätte der Arbeitgeber ohne Weiteres zumindest Kontaktversuche unternehmen können – etwa telefonisch, per E-Mail oder postalisch. Stattdessen erfolgte über mehrere Wochen keinerlei Versuch der Anhörung oder Sachverhaltsaufklärung.
BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025, 2 AZR 55/25

Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang - angeblich - arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken. Das hat das Arbeitsgericht Heilbronn mit Urteil vom 27. März 2026 (Az.: 7 Ca 314/25) entschieden.
Das Arbeitsgericht verneinte den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall, weil der darlegungs- und beweisbelastete Kläger den Beweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum nicht habe führen können:
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) habe ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Der Arbeitnehmer trage die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen.
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei dabei das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 EFZG reiche die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen.
Aufgrund des hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen habe. Vielmehr könne der Arbeitgeber den Beweiswert nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlege und im Bestreitensfall beweise, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben würden mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukomme. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei etwa dann erschüttert, wenn der Arzt gegen bestimmte Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) verstoße. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen könnten sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben. Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöse, dürften an den Vortrag des Arbeitsgebers keine – unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten – überhöhten Anforderungen gestellt werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen würden sich im vorliegenden Fall Zweifel an der Erkrankung ergeben: Der Kläger habe aus seinem Urlaub heraus ab 06. August 2025 mehrmals – letztlich erfolglos – versucht, eine Verlängerung seines vom 28. Juli 2025 bis 15. August 2025 gewährten Erholungsurlaubs für den 18. August 2025 bis 22. August 2025 zu erwirken. Dies entspreche genau dem Zeitraum der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei erst am 18. August 2025, wenige Stunden vor dem geplanten Arbeitseinsatz des Klägers, bei der Beklagten angezeigt worden. Hinzukomme, dass der Kläger auch im Jahr 2024 im Anschluss an seinen dreiwöchigen Erholungsurlaub für eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit angezeigt und entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Insoweit habe es zwei Jahre hintereinander den gleichen Ablauf gegeben.
Aus der Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folge, dass es Sache des Arbeitnehmers sei, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zuließen. Diesen Beweis habe der Kläger nicht führen können.


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Vorsicht bei österreichischer Online-Beglaubigung

Ändert eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihre inländische Geschäftsanschrift, wird diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Diese Handelsregisteranmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. Auch ein ausländischer Notar darf diese Anmeldung beglaubigen. Allerdings muss die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig sein.
Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az.: II ZB 13/24) anhand einer Online-Beglaubigung eines österreichischen Notars klar. Der BGH entschied, dass die österreichische Online-Beglaubigung der deutschen sachlich nicht gleichwertig ist.
Im vorliegenden Fall beglaubigte der österreichische Notar die qualifizierte elektronische Signatur eines GmbH-Geschäftsführers. Er nutzte dazu eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung und damit ein Online-Verfahren. Auch nach deutschem Recht darf ein Notar eine qualifizierte elektronische Signatur mittels eines Online-Verfahrens per Videokommunikation beglaubigen. Allerdings muss er dazu das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer nutzen. Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der österreichische Notar hatte kein Videosystem einer Notarkammer genutzt. Da das österreichische Recht dies nicht verlangt, ist die Online-Beglaubigung dort rechtlich weniger streng geregelt als in Deutschland und daher nicht gleichwertig. Das Registergericht durfte daher die Anmeldung zum Handelsregister zu Recht zurückweisen.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026, Az.: II ZB 13/24


3. Steuerrecht

BFH: Gelangensbestätigung nicht mehr zwingend für Steuerfreiheit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil zur innergemeinschaftlichen Lieferung die bisher strenge formale Nachweispraxis relativiert. Bisher wurde die Steuerfreiheit häufig versagt, wenn keine formell ordnungsgemäße Gelangensbestätigung vorlag. Nach Auffassung des BFH ist dieses Dokument jedoch keine zwingende Voraussetzung mehr für den Vertrauensschutz.
Maßgeblich sei, ob der Unternehmer aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen durfte, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt seien. Auch andere Nachweise, etwa Fracht- oder Speditionsunterlagen, könnten ausreichend sein, um den tatsächlichen Warenabgang in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu belegen.
Für KMU bedeutet das mehr Rechtssicherheit: Formale Mängel führen nicht mehr automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung. Eine sorgfältige Dokumentation bleibt aber weiterhin unerlässlich.

EuGH: Unterschiedliche Steuersätze bei Beherbergungsleistungen zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, ob für einzelne Bestandteile einer Beherbergungsleistung unterschiedliche Umsatzsteuersätze angewendet werden dürfen. Konkret ging es darum, ob der ermäßigte Steuersatz nur auf die reine Übernachtungsleistung beschränkt werden kann, während Zusatzleistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Wellnessangebote dem regulären Steuersatz unterliegen.
Der EuGH stellt klar: Werden Zusatzleistungen gesondert angeboten und sind sie für den Gast nicht zwingend Bestandteil der Übernachtung, dürfen sie umsatzsteuerlich getrennt behandelt werden. In diesem Fall sei es unionsrechtlich zulässig, die Übernachtung mit einem ermäßigten Steuersatz und die zusätzlichen Leistungen mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. Nur wenn mehrere Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche Leistung darstellten, sei ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden.
Für deutsche Unternehmen, insbesondere aus Industrie und Handel mit Geschäftsreisebezug, bestätigt das Urteil die in Deutschland gängige Praxis und schafft zusätzliche Rechtssicherheit bei der umsatzsteuerlichen Abgrenzung.

BMF: Drei neue Bescheinigungen zum Reverse‑Charge‑Verfahren

Mit Schreiben vom 10. April 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen neuen Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen eingeführt, mit dem Unternehmen ihre Wiederverkäufereigenschaft für die Anwendung des Reverse‑Charge‑Verfahrens nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) belegen können:
Ebenfalls neu ist die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 7 Satz 5 UStG, mit der Leistungsempfänger nachweisen können, dass sie im Inland ansässig sind und die Steuerschuldnerschaft nicht auf sie übergeht:
Mit dem überarbeiteten Muster USt 1 TG können Unternehmen nachweisen, dass sie nachhaltig Bau‑ und/oder Gebäudereinigungsleistungen erbringen und daher selbst Steuerschuldner nach § 13b UStG sind:


4. Wettbewerbsrecht

Achtung: Rabattfalle

Eine Werbung mit einem Rabatt ist irreführend, wenn dieser über einen besonderen Preisvorteil täuscht. Dazu hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Matratzenverkäufer warb auf seiner Webseite mit einem durchgestrichenen Preis und einem neuen niedrigeren Preis. Allerdings war zuvor der Preis der Matratze günstiger als der jetzt neu beworbene Preis. Dies erachtete das OLG Köln mit seinem Urteil vom 27. März 2026, Az.: 6 U 77/25 als unzulässig.
Dies gilt auch, wenn der Kunde noch vor dem eigentlichen Kaufvorgang nachträglich darüber informiert wird, wie hoch der vorherige Preis tatsächlich war. Denn im Ergebnis wird eine Preissenkung vorgespiegelt, obwohl der Preis im Vergleich zum vorherigen erhöht wurde. Eine nachträgliche Richtigstellung gegenüber dem Verbraucher ändert nichts daran, dass ein erster überschlägiger Blick des Verbrauchers auf das „Angebot“ eine geschäftliche Entscheidung auslösen kann.
Praxistipp: Wenn Sie mit einer Preissenkung werben, darf der gesenkte Preis nicht höher sein als der zuvor tatsächlich verlangte Preis.

Kein Unterlassungsanspruch gegen markenverletzenden Wettbewerber

Ein Unternehmen kann gegen einen Wettbewerber unter gewissen Voraussetzungen auf Unterlassung klagen, wenn dieser eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2026 - Az.: 6 W 165/25 - entschieden, dass ein Unternehmen allerdings nicht auf Unterlassung klagen kann, wenn ein Wettbewerber die Markenrechte Dritter verletzt.
Im vorliegenden Fall vertreibt der Wettbewerber Merchandising Produkte, darunter ein Blechschild mit der Aufschrift „Maggi Würze“ und einer Abbildung der Maggi-Flasche. Der Wettbewerber verletze zwar Vorschriften aus dem Markengesetz. Allerdings hätten diese Vorschriften nicht die Funktion, andere Unternehmen zu schützen, die mit dem Wettbewerber konkurrieren. Das Markengesetz solle nämlich vor allem den Inhaber der Marke schützen. Demnach stehe es allein dem Inhaber der Marke zu, eine solche Markenrechtsverletzung hinzunehmen oder zu verfolgen.
Auch aus strafrechtlichen Vorschriften könne im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Unterlassung hergeleitet werden.


5. Internetrecht

Blick auf neue Umsetzungspflichten im Onlinehandel: EU-Gewährleistungs- und Garantielabels ab September 2026

Worum geht es?
Angaben zu Gewährleistung oder Garantie im Online-Handel sind für Verbraucher (B2C) oft verwirrend: Gemeint ist die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Mängelhaftung bei Neuwaren von zwei Jahren und einer freiwilligen Garantie als separates Versprechen durch die Hersteller. Um für mehr Klarheit zu sorgen, hat die EU-Kommission neue grafische Symbole als künftige Verpflichtung eingeführt. Durch die Einführung optischer Symbole als „Labels auf einen Blick“ soll die Langlebigkeit von Produkten und die Transparenz gefördert und erhöht werden.
Was ist zu tun?
Online-Händler stehen vor der Aufgabe, die Labels rechtssicher in ihren Shops zu implementieren. Dabei dürfen die strengen Informationspflichten zu keinem Zeitpunkt verletzt werden. Die neuen Vorgaben regeln nicht nur die Existenz der Labels, sondern auch deren konkrete Gestaltung (Muster) und die Platzierung im Kaufprozess.
Welche konkreten Vorgaben gibt es?
Ab dem Stichtag ohne Übergangsregel, dem 27. September 2026, müssen Online-Händler beim Verkauf von Ware, auch bereits vorhandene Lagerware, zwei unterschiedliche Informationsarten für Produkte visualisieren. Dabei muss das Label online direkt bei der Kaufware angezeigt werden, in der Regel in der farbigen Version:
  • Gewährleistungs-Label: Ein standardisierter Hinweis auf die gesetzliche Mängelgewährleistung. Er muss bei jedem Produktkauf für Verbraucher sichtbar sein und in Deutschland zwingend in deutscher Sprache gehalten sein.
  • Garantie-Label: Gibt ein Hersteller eine zusätzliche, freiwillige Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren, muss dies mit einem speziellen, harmonisierten Label gekennzeichnet werden. Dieses ist sprachneutral gestaltet und zeigt die Dauer der Garantie in Jahren an.
Was ist noch wichtig zu wissen?
Die Pflicht gilt gleichermaßen für den stationären Handel: Hier werden die Gegebenheiten im Lagengeschäft bei der Umsetzung berücksichtigt. Fehler in der Umsetzung dieser erweiterten Informationspflichten sind ab dem Stichtag wettbewerbsrechtlich relevant und abmahnfähig durch Konkurrenten oder Verbände.


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges

Schadenersatz nach unzulässigen Schufa-Einträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte bei unzulässigen negativen Schufa-Einträgen gestärkt.
Ein Mobilfunkanbieter meldete eine Kundin trotz noch streitiger Forderung an die SCHUFA. Am 27. September 2019 gab er die Löschung des Eintrags in Auftrag. Der Eintrag wurde erst im Juli 2021 vollständig gelöscht.
Die Kundin verlangte Schadensersatz nach der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO). Der Bundesgerichtshof bestätigte: Die Meldung war rechtswidrig, weil die Forderung nicht geklärt war.
Nach Auffassung der Richter sei ein immaterieller Schadensersatz grundsätzlich möglich, würde hier aber auf 500 Euro begrenzt. Es sei zu berücksichtigen, dass der Eintrag bei der Schufa die Kreditwürdigkeit der Kundin beeinträchtige und sich dies bereits zum Nachteil ausgewirkt habe, da ihre Hausbank eine Kreditvergabe zeitweilig angehalten habe.
Unternehmen müssen daher sorgfältig prüfen, ob ein Eintrag erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Die Entscheidung erhöht das Risiko von Schadensersatzforderungen bei fehlerhaften oder überholten Bonitätseinträgen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2026, Az.: VI ZR 183/22




Stand: 28.05.2026