März 2026

1. Arbeitsrecht


Innerbetriebliche Stellenausschreibung: Arbeitszeit muss genannt werden

Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung muss nicht nur Qualifikationsanforderungen enthalten, sondern auch zumindest schlagwortartig die mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben beschreiben. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe des vorgesehenen Arbeitszeitvolumens. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 23. September 2025 entschieden.
Eine Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser. Bereits im Jahr 2018 hatte der Betriebsrat verlangt, alle zu besetzenden Arbeitsplätze innerhalb des Betriebs auszuschreiben. Ende 2019 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle eines Chefarztes für die Klinik für Kardiologie, Angiologie, Nephrologie und konservative Intensivmedizin an einem Standort aus. Im Auswahlverfahren entschied sie sich für einen bereits beschäftigten Chefarzt, der an einem anderen Standort tätig war.
Im März 2020 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer
(Teil-)Versetzung des Chefarztes. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung unter Berufung auf Paragraf 99 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er rügte unter anderem, dass die innerbetriebliche Ausschreibung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Insbesondere sei die Stelle ohne Hinweis auf eine mögliche Teilzeitoption als Vollzeitposition ausgeschrieben worden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben zunächst der Arbeitgeberin Recht und ersetzten die verweigerte Zustimmung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch anders: Es stellte klar, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht zu ersetzen sei. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung nach Paragraf 99 Absatz 2 Nummer 5 BetrVG zu Recht verweigert, weil die Ausschreibung nicht den Anforderungen des Paragraf 93 BetrVG genügte.
Eine ordnungsgemäße innerbetriebliche Stellenausschreibung müsse neben den erwarteten Qualifikationen zumindest schlagwortartig die Arbeitsaufgaben benennen. Regelmäßig gehöre dazu auch die Angabe, in welchem zeitlichen Umfang die Stelle besetzt werden solle. Die Ausschreibung im konkreten Fall habe jedoch keinerlei Angaben zum vorgesehenen Arbeitszeitvolumen enthalten.
Die Argumentation der Arbeitgeberin, die fehlende Angabe bedeute, dass die Stelle sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit besetzt werden könne, ließ das Gericht nicht gelten. Wenn der Arbeitgeber den zeitlichen Zuschnitt der Stelle bewusst offenlassen und erst im Rahmen von Verhandlungen mit dem Bewerber festlegen wolle, müsse dies ausdrücklich kenntlich gemacht werden. Andernfalls könnten Arbeitnehmer, die nur an einer Stelle mit einem bestimmten – aus der Ausschreibung nicht ersichtlichen – Arbeitszeitumfang interessiert seien, von einer Bewerbung abgehalten werden. Das widerspreche dem Zweck des Paragraf 93 BetrVG.
Auch der Hinweis der Arbeitgeberin, die Stelle sei im internen Stellenportal sowohl unter Vollzeit- als auch unter Teilzeitstellen auffindbar gewesen, ändere daran nichts. Maßgeblich sei allein der Inhalt der konkreten Ausschreibung selbst.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. September 2025, Az.: 1 ABR 19/24


LAG-Urteil zu Rücksichtnahmepflichten einer Führungskraft

Eine Führungskraft ist aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten gehalten, personelle Maßnahmen zu unterlassen, die geeignet sind, die Verhandlungsposition der Arbeitgeberseite gegenüber den von einer Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verschlechtern. Bei einem Interessenkonflikt zwischen der Arbeitgeberseite und den der Führungskraft unterstellten Arbeitnehmern hat die Führungskraft ihr Verhalten zuvorderst an den unternehmerischen Interessen auszurichten. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 14. Mai 2025 klargestellt, das nun rechtskräftig ist.
Im vorliegenden Fall sah das LAG allerdings die außerordentliche Kündigung einer Führungskraft als nicht gerechtfertigt an:
Der Kläger war in einem Konzern im Unternehmensbereich Business Consulting beschäftigt als Führungskraft mit Personalverantwortung. Er wurde darüber informiert, dass der Unternehmensbereich Ende Mai 2024 geschlossen werde. Mit Schreiben vom 16. April 2024 kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich fristlos, da sie schwerwiegende Rücksichtnahmepflichten als verletzt ansah: Der Kläger habe verschiedene Anträge der ihm unterstellten Mitarbeiter auf Elternzeit freigegeben und diese aktiv aufgefordert, die Anträge zu stellen, obwohl er gewusst habe, dass der Unternehmensbereich Ende Mai 2024 geschlossen werde.
Das LAG sah keinen wichtigen Grund zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB als gegeben:
Die Freigabe von Anträgen auf Elternteilzeit durch eine Führungskraft in dem Wissen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung im Sinne des Bundeselterngeld- und - Elternzeitgesetzes (BEEG) vorlägen und für die Arbeitgeberseite ein finanzieller Schaden aufgrund einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit entstehen könne, sei zwar ein Verhalten, das „an sich“ geeignet sei, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ein kollusives Zusammenwirken mit den antragstellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Nachteil der Arbeitgeberseite verstärke hierbei das Gewicht der Pflichtverletzung.
Aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich jedoch nicht mit dem für eine Tatkündigung erforderlichen Grad an Gewissheit, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe: Es stehe nicht fest, dass der Kläger die Änderungsanträge befürwortet habe, obwohl ein rechtsverbindlicher, dringender betrieblicher Grund für eine Ablehnung vorgelegen und er dies gewusst habe bzw. damit hätte rechnen müssen.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2025, Az.: 4 SLa 539/24


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer zulässig

Eine satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 25. Juli 2024 entschieden. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. November 2025 zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Geklagt hatten Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie waren durch Erbfolge beziehungsweise Schenkung in die Gesellschaft eingetreten und wandten sich gegen einen Gesellschafterbeschluss aus dem Jahr 2022. Mit diesem Beschluss wurde eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers eingeführt, wonach die Organstellung mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet.
Die Kläger beriefen sich auf einen im Jahr 1980 geschlossenen Grundsatzvertrag. Dieser habe ihrer Auffassung nach ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit begründet. Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg: Nach Auffassung des OLG ist der Beschluss über die Einführung einer Altersgrenze rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Dieser verbiete lediglich eine willkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Zwar hätten die Gründungsgesellschafter ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht auf Geschäftsführung besessen. Dass dieses Sonderrecht nicht automatisch auf später durch Erbschaft oder Schenkung hinzutretende Gesellschafter übergehe, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verlange lediglich die Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Er begründe jedoch keinen Anspruch darauf, dass ursprünglich gewährte Sonderrechte dauerhaft und unabhängig von gesellschaftlicher Entwicklung fortbestünden.
Auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liege nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Zwar sei der Anwendungsbereich des AGG eröffnet, da die Beendigung der Organstellung an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters anknüpfe. Eine Altersgrenze über 70 Jahren sei jedoch zulässig.
Das Gericht verwies insoweit auf Paragraf 10 Satz 3 Nummer 5 AGG. Danach könne eine Beendigung ohne Kündigung zulässig sein, wenn sie an einen Zeitpunkt anknüpfe, zu dem der Betroffene eine Altersrente beantragen könne. Eine Altersgrenze von 70 Jahren liege oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsrecht und sei daher nicht als unsachliche Diskriminierung zu bewerten.
Entscheidend war zudem, dass sämtliche Gesellschafter – sowohl amtierende als auch potenzielle Geschäftsführer – gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sind. Die Regelung stelle somit keine gezielte Benachteiligung einzelner Personen dar, sondern eine generelle unternehmerische Entscheidung über die Altersstruktur der Gesellschaft. Im konkreten Fall war sie Teil eines bereits seit 2014 eingeleiteten Generationswechsels im Familienunternehmen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Juli 2024 Az.: 26 U 1/24
BGH, Beschluss vom 26. November 2025, Az. 2 ZR 98/24


Achtung: Erweiterte Prüfungskompetenz des Registergerichts bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages

Um Gründern eine schnelle Eintragung zu gewährleisten, prüft das Registergericht bei der Ersteintragung nicht den gesamten Gesellschaftsvertrag, sondern nur die in § 9c GmbH-Gesetz (GmbHG) aufgezählten Inhalte, wie z.B. Firmierung, Sitz, Unternehmensgegenstand, Gläubigerschutzvorschriften usw. Mit Beschluss vom 19. November 2025 (Az.: 34 Wx 271/25e) bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München, dass bei einer späteren Neufassung des Gesellschaftsvertrages diese Beschränkung aufgehoben ist und sich die Prüfung auf nichtige oder unwirksame Regelungen in der gesamten Satzung bezieht.
Im entschiedenen Fall ging es um die Klausel zur Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen im Todesfall. Die Regelung an sich unterliegt zwar der gerichtlichen Prüfung, im konkreten Fall entschied das OLG jedoch, dass die vereinbarte Regelung zur Einziehung „nicht schon deswegen nichtig bzw. unwirksam war, weil in der Satzung keine Frist für den Einziehungsbeschluss festgelegt war.“ Diese unzweckmäßige Vertragsgestaltung war nicht so immanent, dass eine gerichtliche Beanstandung gerechtfertigt war.


3. Steuerrecht


BMF veröffentlicht FAQ zur Aktivrente

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen neuen FAQ-Katalog zum Aktivrentengesetz veröffentlicht und beantwortet darin zentrale Praxisfragen zur steuerlichen Behandlung und Umsetzung der Aktivrente. Die Hinweise basieren auf Fragen, die unter anderem die DIHK Ende 2025 an das BMF gerichtet hatte, und geben Orientierung zu Geltungsbereich, Voraussetzungen, Lohnabrechnung sowie sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Aspekten. Damit erhalten Unternehmen eine hilfreiche Grundlage für die Gestaltung von Beschäftigung im Rentenalter.


BaFin warnt vor gefälschten Schreiben im Namen des BMF und der britischen FCA

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weist aktuell auf betrügerische Schreiben hin, die den Anschein offizieller Post des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) oder der britischen Finanzaufsicht FCA erwecken. Die Empfänger werden darin aufgefordert, Geldbeträge zu überweisen, etwa zur angeblichen Aufhebung einer Kontosperre oder zur Durchführung einer Transaktion. Die Schreiben enthalten teils gefälschte Logos, Unterschriften und Formulierungen, um Seriosität vorzutäuschen. BaFin und BMF stellen klar, dass sie keine Zahlungsaufforderungen an Bürger oder Unternehmen verschicken. Betroffene sollten solche Schreiben ignorieren und den Vorfall der Polizei melden, bei Unsicherheiten kann die BaFin kontaktiert werden.


EuG erleichtert rückwirkenden Vorsteuerabzug

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass Unternehmen den Vorsteuerabzug bereits dem ursprünglichen Leistungszeitraum zuordnen dürfen, auch wenn die Rechnung erst später eingeht. Voraussetzung ist lediglich, dass die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Nationale Vorschriften, die den Vorsteuerabzug automatisch in den Zeitraum des Rechnungseingangs verschieben, verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen das EU‑Mehrwertsteuerrecht.
Der Vorsteuerabzug entsteht materiell mit der Leistungserbringung, die Rechnung ist nur formale Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts. Liegt sie also rechtzeitig vor, kann die Vorsteuer noch im ursprünglichen Zeitraum geltend gemacht werden. Für Unternehmen kann das zu spürbaren Liquiditätsvorteilen führen, weil Vorsteuerbeträge früher berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollten Buchhaltungen prüfen, wie Rechnungen periodengerecht zugeordnet werden, um den Vorteil in der Praxis nutzen zu können.


4. Wettbewerbsrecht


Nicht jede „falsche“ Beschriftung des Bestellbuttons führt zur schwebenden Unwirksamkeit

Basierend auf einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (Urteil vom 11. September 2025, Az.: 12 O 54/24) steht fest: Eine nicht gesetzeskonforme Beschriftung des Bestellbuttons („Bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“) führt zwar zunächst zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, kann aber durch das Verhalten des Verbrauchers nachträglich wirksam werden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer online ein Fahrzeug für 46.370 Euro erworben und bezahlt. Erst später verlangte er die Rückzahlung, da der Button nicht den Vorgaben des § 312j Absatz 3 BGB entsprach. Das LG Berlin verneinte jedoch einen Rückzahlungsanspruch: Durch die Kaufpreiszahlung habe der Käufer sein Wahlrecht ausgeübt und den Vertrag bestätigt. Zudem war für das Gericht eindeutig, dass der Käufer beim Fahrzeugkauf wusste, dass eine Zahlungspflicht besteht – Zweifel hieran seien fernliegend. Auch die erteilte Widerrufsbelehrung und Angaben zu Stornierungsoptionen sprachen gegen eine unbewusste Bindung.
Für die Praxis bedeutet das:
  • Eine unzureichende Button-Beschriftung führt nicht automatisch zur endgültigen Unwirksamkeit des Vertrags.
  • Verbraucher können durch ihr Verhalten – insbesondere Zahlung oder Nutzung der Ware – die schwebende Unwirksamkeit aufheben.
  • Unternehmer sollten dennoch zwingend auf eine korrekte Beschriftung achten („zahlungspflichtig bestellen“ oder gleichwertig eindeutig).


Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten: Neues Recht auf Reparatur geplant

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. Januar 2026 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der Verbraucherrechte deutlich stärken und nachhaltigen Konsum fördern soll. Kern des Entwurfs ist ein umfassendes Recht auf Reparatur, das Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig einen klaren Anreiz bieten soll, sich bei Defekten für die Reparatur statt für eine Neulieferung zu entscheiden.
Der Entwurf sieht vor, dass sich die gesetzliche Mängelgewährleistung bei Wahl einer Reparatur von bislang zwei auf drei Jahre verlängert. Zudem soll künftig bereits dann ein Sachmangel vorliegen, wenn sich ein Produkt nicht reparieren lässt, obwohl dies nach seiner Beschaffenheit zu erwarten wäre. In solchen Fällen kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte geltend machen – selbst dann, wenn der Defekt erst nach Gefahrübergang entstanden ist oder nicht nachgewiesen werden kann, dass der Mangel von Anfang an bestand.
Besonders relevant wird das neue Recht auf Reparatur auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist: Verbraucher sollen Produkte reparieren lassen können, statt sie zu entsorgen. Gleichzeitig verpflichtet der Entwurf die Hersteller, ihre Produkte über mehrere Jahre hinweg zu angemessenen Preisen reparieren zu können. Hintergrund ist die 1:1‑Umsetzung der vollharmonisierenden EU‑Reparaturrichtlinie (2024/1799/EU), die bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht überführt werden muss.
Für die Praxis bedeutet das:
  • Unternehmen müssen künftig stärker auf Reparierbarkeit achten – sowohl technisch als auch organisatorisch.
  • Reparaturangebote werden zu einem zwingenden Bestandteil der Verbraucherrechte.
  • Produkte, die sich nicht reparieren lassen, können künftig Sachmängel begründen – mit entsprechenden Gewährleistungsfolgen.


5. Internetrecht

Rauchwaren im Internet: Das sind die Grenzen

Werbliche Aussagen für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die keine sachliche Angabe zur Abwicklung eines Angebotes sind, verstoßen gegen § 19 II 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG).
Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler die Waren wortstark angepriesen und Aussagen zu Zielgruppen, Geschmacksrichtungen, Aromen, Genüssen und Wertigkeit der E-Rauchwaren getroffen. Darin sah das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen Verstoß und gab dem klagenden Verbraucherverband in einem Eilverfahren Recht. Es stellte klar: Unzulässig ist jede kommerzielle Kommunikation mit werbender Zielrichtung, die den Verkauf der betroffenen Erzeugnisse direkt oder indirekt fördert. Zugelassen bleiben rein sachliche Preis- oder Produktangaben, die der bloßen Abwicklung des Angebots dienen. Durch Begriffe wie „geeignet“ werden die bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost.


Fernunterricht ja oder nein: Worauf kommt es an?

Wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) dazu Stellung genommen, nach welchen Kriterien bei Online-Unterrichtskursen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zur Anwendung kommt. Bei dieser Entscheidung lag der Fokus darauf, was die Begriffe „räumlich getrennt“ und „Überwachung“ beinhalten.
Stark verkürzt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
  • Das FernUSG findet Anwendung, wenn hauptsächlich Videos/Material zum Selbstlernen, nicht live, bereitgestellt werden, ein generelles Fragerecht vorliegt und diese Aspekte dergestalt auch im Vertrag festgehalten werden.
  • Dagegen ist klassischer Unterricht nur als räumlich getrennt anzusehen, wenn der Kern der Leistung als Live‑Unterricht in Echtzeit ausgestaltet ist und dabei ohne große Hürden mit der Lehrperson sofort gesprochen oder diese gefragt werden kann, dies somit dem Präsenzunterricht weitgehend ähnelt. Das FernUSG kommt hier nicht zum Tragen.
  • Grenzfälle bei „Hybriden‑Unterrichtsformen liegen etwa vor bei einem Mix aus Videos und Live‑Unterricht. Dann kommt es darauf an, was im Vertrag als Kernaspekt beschrieben wurde, hier insbesondere zur Dauer und Schwerpunkt des Lehrinhalts.


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges

Aktuelle Liste der Drittländer mit hohem Risiko
Seit Januar 2026 gilt im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Russland in der EU offiziell als „Hochrisiko-Drittland“. Dies wurde durch die delegierte Verordnung (EU) 2026/46 am 3. Dezember 2025 festgelegt. Das bedeutet für alle Verpflichteten nach dem GwG (Geldwäschegesetz), dass verstärkte Sorgfaltspflichten bei den Geschäftsbeziehungen zu Russland bestehen. Zudem müssen mehrere Informationen eingeholt und dokumentiert werden. Darunter zählen die Herkunft der Gelder, die Abfrage des wirtschaftlichen Berechtigten sowie der Zweck der Geschäftsbeziehung. Risikoabwägungen sind künftig strenger vorzunehmen und führen im Zweifel zur Ablehnung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung.

Zudem trat die Verordnung (EU) der EU-Kommission 2026/83 in Kraft. In dieser Verordnung wurden aufgrund festgestellter Mängel die Länder Bolivien sowie die Britischen Jungferninseln in die Liste mit hohem Risiko aufgenommen. Aus der aktuellen Drittländer-Liste wurden die Länder Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania aufgrund geringeren Risikos gestrichen.


7. Veranstaltungshinweise


Fit im Arbeitsrecht

Das Seminar bietet Ihnen einen fundierten Einstieg in das Arbeitsrecht und legt damit die Grundlage für einen sicheren Umgang mit arbeitsrechtlichen Themen. Das Seminar umfasst folgende Schwerpunkte:
  • Grundbegriffe des Arbeitsrechts
  • Anbahnung des Arbeitsverhältnisses: Die rechtlichen Aspekte rund um die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, wie beispielsweise das Vorstellungsgespräch und die Vertragsgestaltung
  • Arbeitsvertrag: Sie lernen, wie ein Arbeitsvertrag rechtssicher und für beide Seiten fair gestaltet werden kann.
  • Inhalt des Arbeitsverhältnisses: Hier werden die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis beleuchtet, ebenso wie Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub und Entgelt.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Das Seminar vermittelt Kenntnisse über die verschiedenen Beendigungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen.
  • Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht: Sie erhalten einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung im Arbeitsrecht und deren Auswirkungen auf die Praxis.
Das Seminar findet am 21.04.2026 von 9:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia-Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 220,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Mitarbeitergespräche rechtssicher und erfolgreich führen

Mitarbeitergespräche sind ein wichtiges Instrument der Personalführung. Sie tragen zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden bei, fördern bestenfalls das Arbeitsklima und damit auch den Unternehmenserfolg. Maßgeblich für das Gelingen eines Mitarbeitergesprächs ist eine sorgfältige Vorbereitung.
In diesem Seminar vermitteln wir Ihnen Ansätze und Check-Listen, die Ihnen die Gesprächsführung erleichtern können z. B. bei
  • Gesprächen mit langzeiterkrankten Mitarbeitenden oder sog. „Low-Performern“
  • Umgang mit schwierigen Mitarbeitern
  • Leistungsbeurteilungsgespräche
  • Bewerbungsgespräche
  • Trennungsgespräche
Erfolgreiche Mitarbeitergespräche gelingen durch eine optimale Vorbereitung, eine transparente Kommunikation und Zielsetzung sowie eine sorgfältige Dokumentation. Wir werden die Gesprächs- und Feedback-Kultur beleuchten und auch rechtliche Aspekte und Rahmenbedingungen erörtern. Darüber hinaus bleibt genügend Zeit für Ihre Fragen.
Das Seminar findet am 22.04.2026 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Lonystr. 7, statt.
Es referiert Frau Rechtsanwältin Sonja Moser. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,



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Stand: 26.03.2026