Februar 2026

1. Arbeitsrecht


Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, besondere Schutz- und Förderpflichten für schwerbehinderte Bewerber zu beachten, wenn ihm die Schwerbehinderteneigenschaft weder bekannt ist noch bekannt sein musste. Wird diese Eigenschaft nicht klar und eindeutig im Bewerbungsverfahren offengelegt, entfaltet sie keine Indizwirkung nach Paragraf 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim mit Urteil vom 21. November 2025 entschieden.
Der Kläger, ein Betriebswirt mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 90, bewarb sich im März 2025 sowie erneut im August 2025 bei einem deutschen Konzern auf zwei unterschiedliche Stellen. Beide Bewerbungen wurden jeweils zeitnah und ohne nähere Begründung abgelehnt.
Der Kläger machte daraufhin Entschädigungsansprüche nach Paragraf 15 Absatz 2 AGG geltend. Für die erste Bewerbung verlangte er rund 87.500 Euro, für die zweite weitere 62.000 Euro. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe seine Schwerbehinderung gekannt oder jedenfalls kennen müssen. Er habe im elektronischen Bewerbungsportal einen behördlichen Teil-Abhilfebescheid zum Grad der Behinderung hochgeladen, und zwar in der Rubrik „Cover Letter“.
Die Beklagte wandte unter anderem ein, dass der Entschädigungsanspruch aus der ersten Bewerbung nicht fristgerecht geltend gemacht worden sei. Zudem habe sie aus den Bewerbungsunterlagen keine Kenntnis von einer Schwerbehinderung erlangen können, da kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht wies die Klage vollständig ab.
Hinsichtlich der Bewerbung vom 8. März 2025 scheiterte der Anspruch bereits an der fehlenden fristgerechten außergerichtlichen Geltendmachung nach Paragraf 15 Absatz 4 AGG. Die bloße Vorlage einer Sendungsverfolgung reiche nicht aus, um den Zugang eines Anspruchsschreibens nachzuweisen. Ein Sendungsstatus ersetze keinen Auslieferungsbeleg.
Bezüglich der Bewerbung vom 10. August 2025 war zwar die Klagefrist des Paragraf 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eingehalten. Es fehlte jedoch an einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Die einzige Information zur Behinderung ergab sich aus einem unvollständig hochgeladenen behördlichen Teil-Abhilfebescheid. Auf diesen wurde weder im Anschreiben noch im Lebenslauf hingewiesen. Auch die bloße Einstellung des Dokuments in der Rubrik „Cover Letter“ genügte nicht, um den Arbeitgeber eindeutig auf eine Schwerbehinderung aufmerksam zu machen.
Weder das Bewerbungsschreiben noch der 16-seitige Lebenslauf enthielten einen entsprechenden Hinweis. Auch aus der Dateibezeichnung ließ sich nicht erkennen, dass es sich um ein Dokument zur Schwerbehinderung handelte. Unter diesen Umständen konnte der Arbeitgeber nicht erkennen, dass besondere Verfahrenspflichten zu beachten waren.
Mangels Kenntnis oder Kennenmüssens der Schwerbehinderung wurde keine Indizwirkung nach Paragraf 22 AGG begründet.
ArbG Mannheim, Urteil vom 21. November 2025, Az.: 7 Ca 199/25


BAG-Urteil zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zweck für die Gewährung der Leistung - hier eine Lohnerhöhung - und nicht für deren Vorenthaltung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26. November 2025 entschieden.
Die Parteien stritten über einen Anspruch der Klägerin auf weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die beklagte Arbeitgeberin hatte im Februar 2022 ihrer gesamten Belegschaft, die bislang auf der Basis unterschiedlicher Arbeitsvertragsmuster beschäftigt war, den Abschluss neuer, einheitlicher Arbeitsverträge angeboten. Neben umfangreichen Neuregelungen sahen diese einen um vier Prozent höheren Grundlohn vor. Die Klägerin lehnte das Angebot ab, während die Mehrzahl der über 100 Arbeitnehmer der Beklagten es annahm. Die Klägerin erhielt darauf weiter ihren bisherigen Grundlohn.
Ab Januar 2023 erhöhte die Beklagte den Grundlohn derjenigen Arbeitnehmer, die dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge zugestimmt hatten, um fünf Prozent. Der Klägerin, die ab Januar 2023 arbeitsunfähig erkrankt war, zahlte sie als Entgeltfortzahlung ihren - nicht erhöhten - Grundlohn. Mit ihrer Klage hat die Arbeitnehmerin eine höhere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 148,81 Euro für die Monate Januar und Februar 2023 verlangt. Sie vertrat die Ansicht, sie habe unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab Januar 2023 Anspruch auf eine Erhöhung ihres Grundlohns um fünf Prozent. Die Nichtgewährung stelle eine unzulässige Differenzierung dar.
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht: Die Beklagte habe die Lohnerhöhung im Januar 2023 allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern unabhängig von ihrer Tätigkeit gewährt. Maßgeblich sei dabei nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses gewesen. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin sei auch nicht von einem sachlichen Grund gerechtfertigt. Für die Frage der Rechtfertigung sei nämlich auf den Zweck abzustellen, der für die Gewährung der Leistung – und nicht für deren Vorenthaltung – maßgeblich sei.


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht



Groß- und Kleinschreibung beim Handelsregistereintrag

Rein namens- bzw. firmenrechtlich hat die Schreibweise der Firmierung keine Relevanz. Soweit das Handelsregister sein Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, ist es daher grundsätzlich nicht an angemeldete Groß – und Kleinschreibung gebunden.
Das OLG Frankfurt stellt allerdings mit seinem Beschluss vom 31. Oktober 2025 (Az.: 20 W 194/25) klar, dass es vor dem Hintergrund zunehmender automatisierter Datenerfassung immer wichtiger wird, dass der Unternehmensname im Handelsregister und im Geschäftsverkehr identisch geschrieben wird. Eine Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß/Kleinschreibung nicht beliebig wählen. In steigendem Maße werde die Schreibweise von Plattformsystem (Banken, KYC, ERP usw.) automatisiert aus dem Handelsregister gezogen und abgeglichen. So könnten unterschiedliche Schreibweisen zu Verzögerungen führen. Wenn durch die Eintragung der von der Gesellschaft gewählten Schreibweise unnötige Identitätsnachweise vermieden werden könnten, müsse das Registergericht dies daher berücksichtigen.
Im entschiedenen Fall hatte das Registergericht insbesondere nicht beachtet, dass die persönlich haftende Gesellschafterin bereits in Großbuchstaben im Handelsregister eingetragen war und hatte bei der GmbH & Co KG nur die Anfangsbuchstaben groß-, den restlichen Schriftzug kleingeschrieben. Es gab auch keine Ermessensgründe, die gegen die gewünschte Schreibweise sprachen.
Das OLG Frankfurt hat daher das Registergericht angewiesen, die beantragte Eintragung in Großbuchstaben vorzunehmen.


3. Steuerrecht


Umsatzsteuerlagerregelung entfällt – verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2029

Bis Ende 2025 ermöglichte die Umsatzsteuerlagerregelung nach § 4 Nr. 4a UStG eine Steuerbefreiung für bestimmte Waren, die in einem bewilligten Umsatzsteuerlager eingelagert wurden, sowie für damit verbundene Dienstleistungen. Ziel war es, insbesondere im internationalen Warenverkehr Liquiditätsbelastungen durch vorzeitige Umsatzsteuerzahlungen zu vermeiden. Diese Möglichkeit entfällt jedoch ab dem 1. Januar 2026 vollständig.
Um Unternehmen die Umstellung zu erleichtern, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Für Waren, die sich bereits vor dem 1. Januar 2026 in einem bewilligten Umsatzsteuerlager befinden, kann die bisherige Steuerbefreiung noch bis zum 31. Dezember 2029 weiter angewendet werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gelten die Gegenstände umsatzsteuerlich als ausgelagert. Voraussetzung bleibt eine ordnungsgemäße und lückenlose Dokumentation der Warenbewegungen. Betroffene Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Auswirkungen der Wegfall der Regelung auf Prozesse, Kosten und Liquidität hat.


BMF konkretisiert Vorgaben zu dauerhaft defizitär betriebenen Einrichtungen

Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, wann Einrichtungen trotz dauerhafter Verluste zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Dafür muss eine Organisation nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringen.
Die Finanzverwaltung prüft künftig in zwei Schritten: Zuerst wird beurteilt, ob überhaupt ein Leistungsaustausch gegen Entgelt vorliegt. Anschließend wird geprüft, ob die Tätigkeit insgesamt als wirtschaftlich einzustufen ist, also der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Decken die Einnahmen dauerhaft nur einen sehr geringen Teil der Kosten, insbesondere bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 %, spricht eine widerlegbare Vermutung gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug kann dann versagt werden, es sei denn, besondere Umstände sprechen dennoch für eine entgeltliche und wirtschaftliche Betätigung.
Das Schreiben gilt für alle offenen Fälle und sorgt damit für mehr Rechtssicherheit, gleichzeitig gilt eine Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2027. Bis dahin wird der Vorsteuerabzug auch bei stark defizitären Tätigkeiten nicht allein wegen des Missverhältnisses zwischen Einnahmen und Kosten versagt.
Betroffen sind vor allem Einrichtungen, die überwiegend durch öffentliche Zuschüsse finanziert werden, aber auch Privatunternehmen, die dauerdefizitäre, subventionierte Geschäftsbereiche betreiben. Sie sollten ihre Entgeltgestaltung und Zuschussmodelle überprüfen, um spätere Steuerrisiken zu vermeiden.
Weitere Details beim Bundesministerium der Finanzen.


4. Wettbewerbsrecht

Beginn der Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen


Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass die Mindestlaufzeit eines Glasfaseranschlusses erst mit dessen Freischaltung zu laufen beginnt, unwirksam.
Beklagt war ein Telekommunikationsanbieter, der eine entsprechende Klausel mit einer Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten ab Anschlussfreischaltung in Verträgen mit Endverbrauchern verwendete. Aus Sicht des Gerichts verstößt eine solche Klausel gegen das in §§ 307, 309 Nr. 9 Buchstabe a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normierte Klauselverbot der Bindung des Vertragspartners von mehr als zwei Jahren. Da zwischen Vertragsschluss und der eigentlichen Freischaltung des Anschlusses ein längerer Zeitraum liegen könnte, könne die verwendete Klausel zu einer Bindung von mehr als 24 Monaten führen.
Nach Ansicht des BGH ergibt sich auch nach § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG) keine andere Bewertung, da hier eine Laufzeit von 24 Monaten ebenfalls nicht überschritten werden dürfe. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel beginne die Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten daher bereits mit dem Vertragsschluss.


Werbung per Fax

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg kann die Versendung eines Faxschreibens eine unzulässige Werbung darstellen, wenn dieses zumindest auch der Förderung des Absatzes dienen soll und der Empfänger nicht in die Faxwerbung eingewilligt hat.
Beklagt war der Anbieter einer digitalen Gesundheitsanwendung in Form einer App zur Therapie von Adipositas. Der Anbieter sendete unaufgefordert ein Fax an eine Arztpraxis, in welchem er darum bat, ein teilweise vorausgefülltes Kurzattest abzuzeichnen und an einen entsprechenden Patienten zur Nutzung der App weiterzugeben. Entsprechende Informationen zur Abrechnung bei Therapiebegleitung und ein Formular, um weitere Informationen zur App anzufordern, waren ebenfalls enthalten.

Nach Ansicht des Gerichts stellte das Fax eine unaufgeforderte Werbung im Sinne des § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Es reiche bereits die mittelbare Förderung des Absatzes eines Produktes durch das Schreiben aus, unabhängig davon, ob dieses an Unternehmen oder Privatperson verschickt werde. Auch wenn nur einzelne Teile einer Kontaktaufnahme durch den Anbieter als werbliche zu qualifizieren sei, liege bei fehlender Einwilligung des Empfängers eine unzulässige Werbung vor.
OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2025, Az.: 6 U 130/25 - nicht rechtskräftig


5. Internetrecht


Online‑Händler: Pflicht zum Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026

Zum Stichtag müssen alle Onlineshops einen sogenannten Widerrufsbutton bereitstellen. Diese Pflicht betrifft jede Website, über die Verbraucher (B2C) Onlineverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte abschließen.
Die Anforderungen für den Shop mit Menüführung sind wie folgt:
Der Button muss
1. leicht auffindbar
2. gut lesbar gestaltet und
3. während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein.
Wichtig zu wissen:
Die 14‑tägige Widerrufsfrist beginnt erst mit Erhalt der Ware beim Verbraucher. Das bedeutet: Der Button muss für jeden einzelnen Kunden individuell verfügbar bleiben – je nachdem, wann seine Lieferung zugestellt wurde.
Der technische Prozess orientiert sich am bekannten „Kündigungsbutton“-Prinzip für Dauerschuldverhältnisse, etwa Abonnements:
Der Kunde klickt auf den Widerrufsbutton, danach wird er auf eine separate Seite weitergeleitet, dort gibt er die erforderlichen Vertragsdaten ein und bestätigt anschließend den Widerruf über eine zweite Schaltfläche, z. B. „Widerruf bestätigen“.
Für die rechtlich wirksame Widerrufserklärung müssen folgende Angaben von Online-Händler abgefragt werden:
Name des Verbrauchers, Vertragsidentifikation (z. B. Bestellnummer) und Angabe zur Bestätigung des Widerrufseingangs (etwa die E‑Mail-Adresse).
Der Eingang des Widerrufs muss dabei automatisiert bestätigt werden – inklusive Inhalt der Widerrufserklärung, Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Was kommt noch auf die Händler zu?
Auch die Widerrufsbelehrung muss angepasst werden, jedoch erst nach dem Stichtag, dem 19. Juni 2026. Sie muss dann über die Möglichkeit des Widerrufsbuttons informieren. Der Gesetzgeber wird dafür die Muster-Widerrufsbelehrung aktualisieren.


Beschriftung Bestellbutton: „Bestellung aufgeben“ unzulässig

Onlinehändler haben bei der Gestaltung der Schaltfläche für die kostenpflichtige Bestellung von Leistungen (Waren, Dienste) gegenüber Verbrauchern (B2C) kaum Spielraum. Diese Vorgabe basiert auf der europäischen Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) aus dem Jahr 2014. Die Vorschrift bestimmt, dass der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist.
Das Landgericht (LG) Karlsruhe bestätigte in seinem Urteil vom 15. Januar 2026, dass die Formulierung „Bestellung aufgeben“ diesen Vorgaben nicht genügt. Zudem ging es um die Verletzung weiterer Informationspflichten. Ausgangspunkt für diesen Fall waren Telekommunikationsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden auf der ganzen Welt.


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


BGH stärkt Auskunftsrechte gegen Wirtschaftsprüfer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2025 klargestellt, dass Insolvenzverwalter von Wirtschaftsprüfern, die Jahresabschlüsse geprüft haben, weitreichende Auskünfte und Einsicht in die Prüfungsunterlagen verlangen können. Diese Ansprüche bestehen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Gesellschaft und Prüfer und dienen der Kontrolle möglicher Pflichtverletzungen, etwa bei Verdacht auf Bilanzmanipulation.
Der Abschlussprüfungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Daraus folgt eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Prüfers (§§ 666, 675 BGB). Der Insolvenzverwalter könne Einsicht in die Handakten und Unterlagen verlangen. Erfasst sei grundsätzlich die gesamte Handakte, mit wenigen Ausnahmen (z.B. rein interne Arbeitspapiere, Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke aus Gesprächen). Die Ansprüche verjährten grundsätzlich drei Jahre nach Beendigung des Prüfauftrags.
Praxis-Tipp:
Dokumentieren Sie alle Prüfungs- und Beratungsaufträge sorgfältig, da Sie im Insolvenzfall als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat mit umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechten des Insolvenzverwalters rechnen müssen.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2025, Az.: III ZR 438/2


7. Veranstaltungshinweise


Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 1: Grundlagen des Maklergeschäfts

(Weiterbildung gemäß § 34c Abs. 2a GewO)
Mit der Seminarreihe Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler bietet die IHK Gießen-Friedberg in insgesamt 6 Terminen einen systematisches Update über in Anhang 1 zu § 15b Abs. 1 MABV genannten Themenfelder des Maklergeschäft. Die Termine können jeweils einzeln gebucht werden. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Teil 1 umfasst folgende Themen:
  • Preisbildung am Immobilienmarkt
  • Objektanalyse
  • Wertermittlung
  • Gebäudepläne
  • Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
  • Versicherungsarten im Immobilienbereich
  • Gemeinschaftsgeschäfte und Kooperationen
Hierzu werden Fallbeispiele erörtert und aktuelle Entwicklungen vorgestellt.
Das Seminar findet am 04.03.2026 von 14:00 bis 18:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 2: Rechtliche Grundlagen des Maklergeschäfts

(Weiterbildung gemäß § 34c Abs. 2a GewO)
Mit der Seminarreihe Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler bietet die IHK Gießen-Friedberg in insgesamt 6 Terminen einen systematisches Update über in Anhang 1 zu § 15b Abs. 1 MABV genannten Themenfelder des Maklergeschäft. Die Termine können jeweils einzeln gebucht werden. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Teil 2 umfasst folgende Themen:
  • Einfacher/qualifizierter Maklervertrag
  • Mietrecht
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
  • Grundstücksrecht, besondere Klauseln im Grundstückskaufvertrag
  • Reservierungsvereinbarungen
  • Haftung
Hierzu werden Fallbeispiele erörtert und aktuelle Entwicklungen vorgestellt.
Das Seminar findet am 11.03.2026 von 14:00 bis 18:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,

Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler Teil 3: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz und Informationspflichten (einschl. PrAngV)

(Weiterbildung gemäß § 34c Abs. 2a GewO)
Mit der Seminarreihe Weiterbildung für Wohnimmobilienmakler bietet die IHK Gießen-Friedberg in insgesamt 6 Terminen ein systematisches Update über in Anhang 1 zu § 15b Abs. 1 MABV genannten Themenfelder des Maklergeschäfts an. Die Termine können jeweils einzeln gebucht werden. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Teil 3 umfasst folgende Themen:
  • Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
  • Unzulässige Werbung
  • Beispielbearbeitung
  • Grundlagen des Verbraucherschutzes
  • Schlichtungsstellen
  • Datenschutz
Hierzu werden Fallbeispiele erörtert und aktuelle Entwicklungen vorgestellt.
Das Seminar findet am 18.03.2026 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Markus Ruppel. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutz ist mehr als nur Pflicht – er ist ein zentraler Erfolgsfaktor für jedes Unternehmen. Das wichtigste Grundlagengesetz für den betrieblichen Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). In unserem praxisorientierten Seminar „Einstieg in das Arbeitsschutzgesetz“ erfahren Sie kompakt und verständlich, welche rechtlichen Anforderungen gelten und wie Sie diese wirksam in Ihrem Betrieb umsetzen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Gefährdungsbeurteilungen systematisch durchführen, Verantwortlichkeiten rechtssicher delegieren und eine gelebte Präventionskultur etablieren.
Das Seminar findet am 25.03.2026 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia-Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,

„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
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Ansprechpartner Recht:
Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.de

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Stand: 26.02.2026