Mai 2025

1. Arbeitsrecht


Kryptowährung als Lohn: BAG gibt grünes Licht

Mit Urteil vom 16. April 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgelts in Form von Kryptowährung auszuzahlen, grundsätzlich zulässig ist – mit wichtigen Einschränkungen. Damit können Unternehmen künftig flexibler auf Wünsche von Arbeitnehmern eingehen. Zugleich gilt es, klare rechtliche Grenzen zu beachten.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Arbeitnehmerin bei einem Unternehmen der Kryptobranche tätig. Ihr Arbeitsvertrag sah neben einem monatlichen Festgehalt in Euro (2.400 EUR brutto) einen variablen Vergütungsbestandteil in Form von Provisionen vor. Diese Provisionen sollten in Euro berechnet und anschließend in die Kryptowährung Ethereum (ETH) umgerechnet und ausgezahlt werden.
Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, klagte die Arbeitnehmerin auf Auszahlung noch offener Provisionen – und zwar wie vereinbart in ETH. Die Arbeitgeberin verweigerte dies mit Verweis auf die aus ihrer Sicht rechtliche Unzulässigkeit einer Entgeltzahlung in Kryptowährung.
Das BAG stellte klar: Kryptowährungen wie Ethereum seien zwar kein „Geld“ im Sinne des Paragraf 107 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO). Sie könnten aber als Sachbezug im Sinne des Paragraf 107 Absatz 2 Satz 1 GewO Teil des Arbeitsentgelts sein – wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liege.
Das Gericht sah dieses Kriterium im konkreten Fall erfüllt: Die Klägerin sei mit Kryptowährungen vertraut und habe ein nachvollziehbares Interesse an der Auszahlung in ETH gezeigt. Damit sei die vertraglich vereinbarte Krypto-Vergütung wirksam.
Wichtig ist die Begrenzung durch Paragraf 107 Absatz 2 Satz 5 GewO: Der Wert von Sachbezügen – also auch von Kryptowährungen – darf nicht über den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts hinausgehen. Der unpfändbare Teil muss zwingend in Geld ausgezahlt werden, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihren kurzfristigen Lebensunterhalt decken können.
Das BAG betont, dass der Gesetzgeber damit verhindern wolle, dass Arbeitnehmer Sachbezüge erst umständlich in Geld umtauschen müssen oder in finanzielle Notlagen geraten.
Zwar bestätigte das BAG die grundsätzliche Wirksamkeit der Krypto-Vereinbarung, konnte jedoch noch nicht abschließend über die Auszahlungspflicht entscheiden. Der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil diese bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Fehler gemacht hatte. Insbesondere waren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Details noch nicht vollständig aufgeklärt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2025; Az.: 10 AZR 80/24


Unwirksame AGB-Klausel zur Erstattung von Studiengebühren

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der Studiengebühren zu erstatten
sind, wenn ein nach Abschluss des Studiums angebotenes Anstellungsverhältnis nicht angetreten wird, benachteiligt die geförderte Studentin unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Ablehnung des
Beschäftigungsangebots nicht in ihrer Verantwortungssphäre liegen, von der Rückzahlungspflicht nicht ausgenommen sind.
LAG-Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Februar 2025, Az.: 5 SLa 104/24, abrufbar hier.


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Genossenschaftsanteile: Nur Einlage zählt – kein Anspruch auf Mehrwert

Mit Beschluss vom 18. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Grenzen eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen einer genossenschaftlichen Verschmelzung klargestellt:
Mitglieder der übertragenden Genossenschaft könnten im Spruchverfahren nur einen Ausgleich verlangen, wenn der Nominalwert ihres Geschäftsguthabens im Zuge der Verschmelzung tatsächlich reduziert worden sei. Eine Bewertung anhand des „inneren Werts“ der Anteile – etwa unter Berücksichtigung von Rücklagen oder stillen Reserven – sei rechtlich ausgeschlossen.
Der Antragsteller war mit zwei voll eingezahlten Geschäftsanteilen zu je 125Euro (insgesamt 250 Euro) Mitglied einer Genossenschaft, die im Jahr 2021 mit einer weiteren Genossenschaft verschmolzen wurde. Bei der aufnehmenden Genossenschaft betrug der Geschäftsanteil künftig nur noch 25 Euro, sodass die Geschäftsguthaben im Verhältnis 1:10 umgerechnet wurden. Der Antragsteller sah darin einen erheblichen Wertverlust und verlangte im Spruchverfahren eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.063 Euro.
Sowohl das Landgericht als auch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) wiesen den Antrag ab. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidungen in letzter Instanz.
Kern der Entscheidung ist die Auslegung von Paragraf85 Absatz2 Umwandlungsgesetz (UmwG). Danach ist das Geschäftsguthaben im Sinne der Vorschrift ausschließlich der Nominalwert der Beteiligung, also der tatsächlich eingezahlte Betrag auf den oder die Geschäftsanteile, zuzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften, abzüglich etwaiger Verlustabschreibungen.
Eine wirtschaftliche Bewertung, die Rücklagen oder stille Reserven der Genossenschaft berücksichtigt, sei ausgeschlossen. Das bedeutet: Selbst wenn sich der innere Wert der Anteile durch die Verschmelzung objektiv verringert hat, besteht kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich, solange der Nominalwert gewahrt bleibt.
Der BGH betont, dass diese Regelung kein Zufall, sondern bewusst gesetzgeberisch gewollt sei. Sie diene dem Ziel, das Eigenkapital der übernehmenden Genossenschaft zu sichern und eine übermäßige Kapitalabwanderung zu verhindern. Zugleich solle ein finanzieller Anreiz zum Ausscheiden von Mitgliedern nach einer Verschmelzung vermieden werden, um die Mitgliederbindung zu stärken.
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung oder Einschränkung der Vorschrift lehnte der BGH ausdrücklich ab. Auch eine „teleologische Reduktion“ der Norm – also eine richterliche Korrektur aufgrund ungewollter Härtefälle – komme nicht in Betracht, da es sich um eine bewusst gesetzte Grenze handele.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2025; Az.: II ZB 7/24


Commercial Court und Chambers in Frankfurt

Zum 01. Juli 2025 sollen ein Commercial Court am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt und neue Commercial Chambers am Landgericht (LG) Frankfurt eingerichtet werden.
Commercial Courts sind spezialisierte Wirtschaftssenate, vor denen komplexe wirtschaftsrechtliche Verfahren ab einem Streitwert von 500.000 EUR erstinstanzlich geführt werden können. Die Commercial Chambers werden am Landgericht als Zivilkammern und Kammern für Handelssachen eingerichtet.
Wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten sollen zeiteffizient und gegebenenfalls auch per Videokonferenz geführt oder vorbereitet werden. Verhandlungssprache kann Deutsch und/oder Englisch sein. Die Öffentlichkeit kann bei Verhandlung über Geschäftsgeheimnisse ausgeschlossen werden.
Das zum 1. April 2025 in Kraft getretene Justizstandortstärkungsgesetz enthält die Ermächtigungsgrundlage, die es den Ländern ermöglichen, Commercial Courts und Commercial Chambers zu errichten.
Dieser Schritt soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Justiz und speziell den Justizstandort Frankfurt stärken.


Europäischer Nachweis einer Erbfolge für das Handelsregister

Das Oberlandgericht (OLG) Bremen entschied mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az.: 2 W 37/24), dass der Nachweis für eine Erbfolge in Europa über das Europäische Nachlasszeugnis zu erbringen ist.
Der Beschwerdeführer hatte die Eintragung der Rechtsnachfolge hinsichtlich eines Kommanditanteils in das Handelsregister beantragt. Grundsätzlich ist der erforderliche Nachweis zur Erbfolge durch den deutschen Erbschein zu führen. Bei einer Erbfolge innerhalb Europas sei das Europäische Nachlasszeugnis (Artikel 62 ff EuErbVO) das notwendige Nachweisdokument. Das Registergericht sei nicht verpflichtet, die Gleichwertigkeit von nationalen ausländischen Erbnachweisen zu prüfen.
Das Registergericht sei daher berechtigt, für die Eintragung im Handelsregister den Nachweis durch das Europäische Nachlasszeugnis zu verlangen.


3. Steuerrecht


BFH: Kein Anspruch auf Differenzbesteuerung bei wesentlicher Umgestaltung gebrauchter Waren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az.: XI R 9/23) entschieden, dass auf sogenannte Upcycling-Produkte unter bestimmten Umständen keine Differenzbesteuerung (§ 25a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz) angewendet werden darf. Wer gebrauchte Gegenstände – etwa Möbel – so stark verändere, dass daraus ein neues Produkt entstehe, beispielsweise durch den Einbau neuer Teile, könne die Differenzbesteuerung nicht mehr nutzen.
Im konkreten Fall wurde aus einer alten Kommode ein Waschtisch mit neuen Armaturen. Laut BFH liege hier keine einfache Weiterveräußerung mehr vor, sondern eine neue Lieferung, die der Regelbesteuerung unterliege.
Praxistipp: Für Unternehmen im Handel, in der Restaurierung oder im Upcycling bedeutet das: Wer gebrauchte Waren mit neuen Komponenten kombiniert und weiterverkauft, sollte genau prüfen, ob die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung noch erfüllt sind – andernfalls drohen Nachzahlungen bei der Umsatzsteuer.


BFH: Zugangsvermutung gilt auch bei eingeschränkter Postzustellung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: VI R 18/22), dass die gesetzliche Zugangsvermutung auch dann gilt, wenn der Postdienstleister nicht an allen Werktagen zustellt.
Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Steuerbescheid an einem Freitag zur Post gegeben. Die Klägerin argumentierte, dass in ihrem Wohngebiet samstags keine Zustellung erfolge und der Bescheid daher nicht fristgerecht zugegangen sei.
Der BFH stellte klar: Auch wenn innerhalb der gesetzlich vermuteten Frist einzelne Werktage ohne Zustellung lägen, bleibe es bei der Zugangsvermutung. Seit dem 1. Januar 2025 gilt dabei eine gesetzliche Vier-Tage-Fiktion. Das heißt: Ein Verwaltungsakt gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, unabhängig davon, ob tatsächlich zugestellt wurde (§ 122 Absatz 2 Nr. 1 Abgabenordnung).
Für Unternehmen bedeutet das: Fristen – etwa für Einsprüche – beginnen regelmäßig mit Ablauf des vierten Tages nach Versand. Nur wer den späteren Zugang konkret nachweisen kann, kann sich auf eine Fristverlängerung berufen.


4. Wettbewerbsrecht


Fake-Mails des Bundeszentralamts für Steuern– die DIHK warnt

Aktuell gibt es Beschwerden über Fake-Mails des Bundeszentralamts für Steuern. Zum Teil kommen diese Schreiben auch in Papier auf dem Postweg. Inhaltlich gibt es Variationen: Angeschrieben werden Unternehmen, die angeblich ihren Offenlegungspflichten nicht nachgekommen sind, und das auch bei Unternehmen, die ohnehin nicht offenlegungspflichtig sind. Zum Teil geht es um einen angeblichen Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärung für 2023.
Die Aufmachung der jeweiligen Forderung ist verblüffend gut, so dass wahrscheinlich der eine oder die andere darauf hereinfallen werden. Auch die angegebene Adresse und Mailadresse sind die des echten Bundeszentralamts für Steuern. Lediglich die Telefonnummer stimmt nicht: Statt der Bonner Vorwahl 0228 wird eine Telefonnummer mit Kölner Vorwahl 0221 angegeben (und der Rest der Telefonnummer passt ebenfalls nicht).
Folgende Indizien lassen aber dann doch eindeutig erkennen, dass es sich um betrügerische Schreiben handelt:
  1. Die konkrete Steuernummer des angeschriebenen Unternehmens ist nicht angegeben, die Anrede nur unpersönlich „Sehr geehrte Steuerzahlerin, sehr geehrter Steuerzahler“
  2. Die Zahlungs-IBAN lautet auf ein spanisches Konto.
Das echte Bundeszentralamt für Steuern hat auf seiner Homepage bereits eine Warnmeldung veröffentlicht BZSt - Aktuelles - Bundeszentralamt für Steuern warnt vor Betrugsversuch


5. Internetrecht


Impressum muss eine echte Kontaktmöglichkeit vorhalten

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum nicht ausreicht, um den gesetzlichen Anforderungen an die Kontaktmöglichkeiten gemäß § 5 Absatz 1 TMG, jetzt § 5 DDG, zu genügen. In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Impressum einer Website lediglich eine E-Mail-Adresse und eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer. Das Gericht entschied, dass dies nicht den Anforderungen an eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme entspreche und somit wettbewerbswidrig sei.
Praxistipp: Verstehen Sie das Impressum auch als Customer Care und Service-Adresse, um Sie als seriösen und kundenorientierten Online-Händler wahrzunehmen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. März 2025; Az.: 2-06 O 38/25


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten bei der Cyberversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az.: 16 U 63/24) eine erste obergerichtliche Entscheidung zur Cyberversicherung getroffen.
Im konkreten Fall ging es um Einwendungen des Versicherers im Fall der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten durch den Versicherungsnehmer. Im Ergebnis lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass der Versicherungsnehmer bei Fragen des Cyberversicherers, die dieser vor Abschluss des Vertrages stellt, um zu ermitteln, ob das Risiko abgedeckt werden kann, ohne genauere Kenntnisse keine Angaben „ins Blaue“ machen darf. Sonst könne der Versicherer den Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung anfechten, wenn die Tatsachen sich hinterher als unzutreffend erweisen.
Nach Auffassung der Richter sei zu erwarten, dass eine explizite Frage nach dem aktuellen Sicherheitsstatus des IT-Systems von dem Leiter der IT-Abteilung eines kaufmännischen Unternehmens anhand seiner Kenntnisse und vorbezeichneter Standards richtig beantwortet werden kann.
Unternehmen sollten deshalb darauf achten, ihre vorvertraglichen Angaben sorgfältig zu prüfen und die nötige Expertise durch die Einbindung der relevanten Entscheidungs- und Wissensträger im Unternehmen gewährleisten. Sonst droht im Ernstfall die Anfechtung und Leistungsfreiheit der Cyberversicherung.


7. Veranstaltungshinweise, DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand


Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft und markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Stärkung der (digitalen) Teilhabe und Barrierefreiheit.
Das BFSG verpflichtet vom Anwendungsbereich erfasste Unternehmen bestimmte Produkte und Dienstleistungen (insbesondere Onlineshops, die sich an Verbraucher richten) ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei zu erbringen. Also so, dass Menschen mit Beeinträchtigungen diese Produkte und Dienstleistungen ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe nutzen und auffinden können. Soweit es um die im Gesetz genannten Produkte und Dienstleistungen geht, fördert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz somit die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen.
Um mehr über das Gesetz und dessen Anwendungsbereich, die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten in Ihrem Unternehmen, sowie die Rechtsfolgen bei Nichtumsetzung zu erfahren, bietet die IHK Gießen-Friedberg ihren Mitgliedern am Donnerstag, dem 15. Mai 2025 ein kostenfreies Webinar an. Referent ist Herr Martin Stange, Rechtsanwalt (Kanzlei Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH) aus Düsseldorf.
In dem Webinar wird Ihnen Herr Stange die Grundlagen des BFSG vermittelt und praktische Tipps zur Umsetzung gegeben. Dabei soll gemeinsam identifiziert werden, in welchen Bereichen das BFSG relevant wird und wie die normierten Anforderungen umzusetzen sind. Anhand von Best Practice Beispielen wird sodann die konkrete Umsetzung in den Fokus gerückt und dargestellt, welcher Unternehmensbereich an der Implementierung des BFSG beteiligt sein sollte und welche Maßnahmen kurz-, mittel- und langfristig zu ergreifen sind.
Seminarinhalte:
  • Was ist das BFSG?
  • Anwendungsbereich
  • Best Practice aus dem öffentlichen Sektor
  • Bedeutung für Social Media, Apps, Kundenportale und Weiteres
  • Rechtsfolgen bei fehlender Umsetzung
  • Einstieg in die Umsetzung
Um welche Produkte und Dienstleistungen geht es?
Das Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:
  • Hardwaresysteme für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme, z.B. Computer
  • Selbstbedienungsterminals, wie Geldautomaten oder Fahrausweisautomaten
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden, z.B. Smartphones
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, z.B. Smart-TV
  • E-Book-Lesegeräte.
Das Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
  • Bestimmte Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (z.B. Webseiten; auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, und elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen vertreiben wie beispielsweise Onlineshops)
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das BFSG sieht Pflichten für Hersteller, Händler und Importeure von bestimmten Produkten sowie Dienstleistungserbringende für Verbraucherinnen und Verbraucher vor.
Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft).
Für Kleinstunternehmen, die Produkte nach dem BFSG herstellen oder in Umlauf bringen, gilt diese Ausnahme jedoch nicht.
Das Webinar findet am 15.05.2025 von 10:00 bis 11:30 statt.
Es referiert Herr Martin Stange. Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


Urlaubsrecht

Das Urlaubsrecht regelt den gesetzlichen Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Bundesurlaubsgesetz. Es regelt den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch, die Wartefrist, den Zeitpunkt, die Übertragbarkeit und die Abgeltung. Darüber hinaus führen ergänzende Entscheidungen des Bundesarbeitsgesichts und des Europäischen Gerichtshofs häufig zu Veränderungen im Urlaubsrecht, deren Kenntnis für die praktische Anwendung unabdingbar ist. Das Urlaubsrecht ist komplex und im ständigen Wandel. Für viele Arbeitgeber und Personaler wirft die Thematik daher oftmals Fragen auf.
Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, werden in diesem Seminar daher alle praxisrelevanten Grundlagen rund um das Thema Urlaub unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung behandelt. Damit auch Sie zukünftig rechtssicher auf urlaubsrechtliche Fragen antworten können.
Das Seminar umfasst folgende Themen:
  • Grundlagen des Urlaubsrechts nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Wartefrist
  • gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch /vertraglicher Mehrurlaub
  • Zeitpunkt des Urlaubs
  • Berechnung des Urlaubsanspruchs
  • Übertragbarkeit und Verfall
  • Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
  • Urlaubsabgeltungsanspruch und Vererblichkeit
  • Unterjährige/r Beschäftigung/Austritt
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
  • Urlaub und Krankheit
  • Urlaub im Kündigungsfall
Einschlägige BAG und EuGH Rechtsprechung
Das Seminar findet am 20.05.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,


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Stand: 05.06.2025