März 2025

1. Arbeitsrecht

Gehaltszahlung nach Kündigung und Freistellung: Neue Rechtsprechung bringt Klarheit für Unternehmen

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klärt eine seit Langem umstrittene Rechtsfrage: Arbeitgeber dürfen die Gehaltszahlung an freigestellte Arbeitnehmer nicht mit der Begründung verweigern, dass sich diese nicht aktiv um eine neue Anstellung bemüht haben. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen, die ihre Personalstrategien entsprechend anpassen sollten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen einem Senior Consultant gekündigt und ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Während der Freistellungsphase forderte der Arbeitgeber den Mitarbeiter aktiv auf, sich um eine neue Stelle zu bemühen, und sandte ihm insgesamt 43 Stellenangebote aus verschiedenen Online-Portalen zu. Der Arbeitnehmer bewarb sich jedoch erst gegen Ende der Kündigungsfrist auf sieben dieser Angebote.
Verärgert darüber verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung des letzten Monatsgehalts in Höhe von 6.440 Euro brutto mit der Begründung, dass der Mitarbeiter böswillig eine anderweitige Einkommensmöglichkeit unterlassen habe.
Der Arbeitnehmer klagte erfolgreich auf Zahlung seines ausstehenden Gehalts: Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber sich nach einer einseitigen Freistellung im Annahmeverzug befinde und daher die volle Vergütung nach Paragraf 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schulde. Eine Anrechnung unterlassener Erwerbsmöglichkeiten nach Paragraf 615 Satz 2 BGB sei nur unter besonderen Umständen möglich.
Das Gericht stellte fest, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet seien, sich während der Freistellungsphase aktiv um eine neue Anstellung zu bemühen, solange keine böswillige Unterlassung vorliege. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in treuwidriger Weise eine naheliegende und zumutbare Erwerbsmöglichkeit bewusst ausschlage. Dies konnte das Gericht im konkreten Fall nicht feststellen.
Das Urteil des BAG sorgt für Rechtsklarheit und stellt hohe Anforderungen an Unternehmen bei Freistellungen. Die Praxis, Arbeitnehmer zur frühzeitigen Aufnahme einer neuen Stelle zu drängen oder das Gehalt einseitig zu kürzen, ist rechtlich nicht haltbar.
BAG, Urteil vom 12. Februar 2025, Az.: 5 AZR 127/24


Wegfall eines Großauftrags kann betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bejaht, wenn eine unternehmerische Entscheidung auf der Grundlage außerbetrieblicher Umstände zu einer dauerhaften Reduzierung des Arbeitskräftebedarfs im Betrieb führt.
Die Klägerin war bei dem beklagten Arbeitgeber als Disponentin beschäftigt. Nach Wegfall eines Großauftrags traf der Beklagte die Entscheidung, keine Disponenten mehr zu beschäftigen und kündigte der Klägerin betriebsbedingt. Das LAG sah darin keinen Verstoß gegen § 1 KSchG, da dringende betriebliche Erfordernisse gegeben seien, aufgrund derer die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin mit Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen sei:
Dringende betriebliche Erfordernisse lägen vor, wenn die Durchführung oder die eingeleitete Durchführung einer unternehmerischen Entscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entziehe. Beschränke sich der Arbeitgeber darauf, sich an äußere Sachzwänge zu binden, müsse er im Prozess im Einzelnen darlegen, dass der sogenannte außerbetriebliche Grund tatsächlich in dem von ihm behaupteten Umfang vorliege und sich unmittelbar oder mittelbar auf den Arbeitsplatz der gekündigten Arbeitnehmerin auswirke. Im Fall einer sogenannten gebundenen Unternehmerentscheidung sei es genügend, aber auch erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertige, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten sei und die Arbeitnehmerin entbehrt werden könne.
Gemessen daran sei die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG bedingt. Die durch den Beklagten auf der Grundlage des Wegfalls des Großauftrages getroffene unternehmerische Entscheidung habe zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin geführt. Die unternehmerische Entscheidung des Beklagten, keine Disponenten mehr zu beschäftigen, stufte das LAG als nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ein.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Januar 2025; Az.: 3 SLa 156/24, abrufbar unter


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung: Wichtige Anforderungen des Registergerichts

Nicht alle Gesellschafter einer GmbH nehmen immer an der Gesellschafterversammlung teil. In solchen Fällen ist es entscheidend, dass die ordnungsgemäße Ladung der abwesenden Gesellschafter gegenüber dem Registergericht nachgewiesen wird. Ein bloßer Hinweis in der Versammlungsniederschrift reicht nicht aus, wie eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin zeigt.
Eine Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) hatte 2012 ihre Eintragung ins Handelsregister erhalten. Sie wurde nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraf 2 Absatz 1a Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gegründet und nutzte das Musterprotokoll gemäß Anlage 1 zum GmbHG. Die Gesellschaft hatte zwei Gesellschafter: Herrn S, der zwei Drittel der Geschäftsanteile hielt, und Frau G mit einem Drittel der Anteile.
Nach dem Tod der alleinigen Geschäftsführerin im Oktober 2024 berief Herr S als Mehrheitsgesellschafter eine Gesellschafterversammlung ein. Dort beschloss er allein, zwei neue Geschäftsführer zu bestellen. Die Eintragung dieser Bestellung wurde beim Handelsregister beantragt. Allerdings fiel auf, dass die Mitgesellschafterin G nicht anwesend war. Das Registergericht forderte daher einen Nachweis, dass sie ordnungsgemäß geladen worden war.
Das Registergericht wies darauf hin, dass nach Paragraf 39 Absatz 2 GmbHG die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels nur erfolgen kann, wenn ein ordnungsgemäßer Gesellschafterbeschluss vorliegt. Dazu gehöre, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur Versammlung geladen worden seien.
In der vorgelegten Niederschrift zur Versammlung stand lediglich die Erklärung des Mehrheitsgesellschafters, dass alle Gesellschafter mit eingeschriebenem Brief eingeladen worden seien. Diese bloße Behauptung genügte jedoch nicht als Nachweis: Das Registergericht verlangte einen urkundlichen Beleg über die erfolgte Ladung – beispielsweise eine Kopie des Einladungsschreibens mit einem Zustellnachweis. Da ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde, lehnte das Gericht die Eintragung der Geschäftsführerbestellung ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg: Das Kammergericht bestätigte, dass ohne urkundlichen Nachweis Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Ladung bestünden, die eine Eintragung verhindern könnten.
KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 2025; Az.: 22 W 4/25.


Änderung der Geschäftsanschrift über eine vermutete Vertretungsermächtigung des Notars

Ändert sich die Geschäftsadresse einer GmbH, so ist dies zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung erfolgt üblicherweise durch den Geschäftsführer der GmbH. Daneben kann auch ein Notar im Namen des Anmeldeberechtigten die Eintragung beantragen, wenn er die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat.
Grundsätzlich müssen die Unterschriften unter dem Gesellschafterbeschluss über die Adressänderung der GmbH innerhalb der Gemeinde weder beglaubigt noch dem Registergericht vorgelegt werden. Reicht ein Notar dennoch einen solchen Beschluss mit von ihm beglaubigter Unterschrift des Gesellschafters ein, so löst dies die Vermutung der Vertretungsermächtigung des Notars aus.
Das Kammergericht (KG) Berlin entschied daher mit Beschluss vom 30. Januar 2025 (Az.: 22 W 73/24), dass es auch keiner ergänzenden Erklärung des - ohnehin an die Beschlüsse der Gesellschafter gebundenen ­­- Geschäftsführers bedürfe.


3. Steuerrecht


BMF: Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung

Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neu gefasste Hinweise zu den wesentlichen Rechten und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung veröffentlicht. Der Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000) sind die in dem BMF-Schreiben angefügten Hinweise beizufügen. Diese betreffen den Beginn, den Ablauf und das Ergebnis der Außenprüfung, den Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit und die elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2013 und gilt ab dem 1. Januar 2025.


BMF: Bekanntmachung des geänderten Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

Am 20. Februar 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025 bekannt gemacht. Entsprechend dem geänderten Muster ist zusätzlich zu den in Nummer 9 bescheinigten Versorgungsbezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben (BMF vom 5. September 2024, Tz. 16 b). Der Ausdruck hat das Format DIN A4. Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht. Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben im BMF-Schreiben vom 5. September 2024 zu beachten.


4. Wettbewerbsrecht


Branchenbuch Hessen, Branchenbuch Baden-Württemberg oder doch gar Branchenbuch Wyoming?

Die IHK beobachtet derzeit irreführende E-Mail-Aussendungen von einer Firma City Guide LLC, Cheyenne, Wyoming, USA.
Beigefügt ist diesen E-Mails als PDF-Datei eine sogenannte Eintragungsofferte mit dem Titel „Branchenbuch Hessen“ (oder dem Namen jedes anderen deutschen Bundeslands).
Weitere Informationen unter

Die agierenden Firmen sind austauschbar: In Hessen tritt eine Tanda International AG aus Luzern als Rechnungsstellerin auf.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität nimmt den Fall zum Anlass, betroffene Unternehmen vor unbeabsichtigten Unterschriftsleistungen zu warnen. Dies gilt umso mehr bei einer derartigen internationalen Konstellation, die nur dazu dient, die Rechtsverfolgung oder Forderungsabwehr zu erschweren.

Deshalb sollten sich Betroffene im Zweifel zunächst darüber klar werden, wo der Geschäftspartner seinen Sitz hat.


5. Internetrecht


Betrug durch Phishing-E-Mail: Zahlungspflichtiger trägt Risiko bei Fehlüberweisung

Das Landgericht (LG) Rostock hat entschieden, dass im B2B-Bereich das Unternehmen, das durch eine Phishing-Mail irrtümlich den Betrag für eine Rechnung an einen falschen Dritten überweist, von der Zahlungsverpflichtung nicht frei wird.
Kläger war ein Handwerksunternehmen für Maler- und Trockenbauarbeiten, das der Beklagten für seine Leistungen eine Rechnung in Höhe von 37.730 EUR per E-Mail zusandte. Diese Modalität der Rechnungsstellung war zwischen den Parteien vereinbart worden. Kurz darauf erhielt die Beklagte eine weitere E-Mail mit einer fast identischen Rechnung, jedoch mit einer geänderten Bankverbindung. Diese E-Mail war (mutmaßlich) manipuliert worden. Die Beklagte überwies den Rechnungsbetrag auf das falsche Konto. Das Gericht konnte weder eine Pflichtverletzung noch ein Mitverschulden des Klägers erkennen.
LG Rostock, Urteil vom 20.November 2024; Az.: 2 O 450/24, abrufbar unter
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/NJRE001600257


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Aufklärungspflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Februar 2025 (I ZR 122/23) stellt fest, dass das Ausfüllen eines Beratungsprotokolls allein nicht ausreicht, um die Aufklärungspflichten eines nicht gebundenen Immobiliar-Darlehensvermittlers zu erfüllen.
Im konkreten Fall hatten die Kläger ein Darlehen für den Kauf eines Hauses aufgenommen, das später vom Verkäufer nicht veräußert wurde. Die Bank verlangte daraufhin eine Nichtabnahmeentschädigung von 35.000 Euro. Der BGH entschied, dass der Darlehensvermittler die Kläger umfassend über die finanziellen Risiken hätte aufklären müssen, die bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags entstehen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden müsse als Vorinstanz nun den Fall weiter aufklären, da der Hinweis im Beratungsprotokoll nicht ausreiche und das reale Risiko nicht verharmlost werden dürfe. Treffe das Vorbringen der Kläger zur Risikoverharmlosung zu, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich bei voller Kenntnis des Risikos für eine andere, für sie risikofreie Gestaltung der Finanzierung entschieden hätten.




Ansprechpartner Recht:
Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.de

Ansprechpartner Steuern:




Stand: 07.11.2025