Juli 2025
1. Arbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Ligaklausel bei Trainervertrag unwirksam
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abstieg eines Sportvereins in die zweite Liga unwirksam ist. Die sogenannte Ligaklausel scheiterte sowohl an Formmängeln als auch an fehlendem Sachgrund für die auflösende Bedingung.
Der Kläger war als Assistenztrainer der 1. Mannschaft eines Handballbundesligisten bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) angestellt, die den Spielbetrieb und die Vermarktung des Vereins organisiert. Der Arbeitsvertrag war zunächst auf vier Jahre befristet und enthielt eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis ausschließlich für die 1. Bundesliga gelten und bei Abstieg automatisch enden sollte.
Der Vertrag sah Unterschriftsfelder für beide Geschäftsführer der GmbH vor, wurde aber nur von einem Geschäftsführer unterzeichnet. Neben dessen Unterschrift war ein Vereinsstempel angebracht. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine alleinige Vertretungsberechtigung fehlte. Nach dem sportlichen Abstieg des Vereins in die 2. Bundesliga im Jahr 2024 erklärte die GmbH das Arbeitsverhältnis mit Verweis auf die Ligaklausel für beendet. Der Trainer klagte gegen die Beendigung und forderte darüber hinaus Differenzvergütung.
Nach Auffassung des LAG Düsseldorf war die Ligaklausel bereits aus formellen Gründen unwirksam. Auflösende Bedingungen bedürfen gemäß Paragraf 21 in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) der Schriftform. Diese lag hier nicht vor, da der Vertrag lediglich von einem Geschäftsführer unterzeichnet war, obwohl zwei Unterschriftsfelder vorgesehen waren. Ein Hinweis auf eine Einzelvertretungsbefugnis fehlte ebenso wie Korrekturen am Unterschriftenfeld. Auch der beigefügte Vereinsstempel konnte den Formmangel nicht heilen.
Darüber hinaus äußerte das Gericht erhebliche Zweifel, ob die vereinbarte auflösende Bedingung inhaltlich überhaupt wirksam hätte vereinbart werden können. Für die Aufnahme einer solchen Bedingung in den Arbeitsvertrag muss ein sachlicher Grund vorliegen. Ob die Tätigkeit eines Assistenztrainers mit ihrer besonderen Eigenart — etwa aufgrund von Abnutzungseffekten oder wechselnden Anforderungen — einen solchen Sachgrund rechtfertigt, ließ das Gericht offen, stellte aber entsprechende Zweifel ausdrücklich fest.
Die Berufung der GmbH blieb ohne Erfolg, insbesondere war die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Differenzvergütung bereits unzulässig. Das LAG ließ jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2025 Az.: 10 SLa 668/24
Probezeitkündigung kann wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein
Erklärt der Vorgesetzte eines in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses zugleich noch in der Probezeit wie auch in der Wartezeit des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) befindlichen Arbeitnehmers diesem kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit, er werde „natürlich“ mit Blick auf die Probezeit übernommen, und spricht derselbe Vorgesetzte dann kurz darauf namens und in Vollmacht des Arbeitgebers die ordentliche Probezeitkündigung gegenüber diesem Arbeitnehmer aus, kann die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig und damit nach § 242 BGB nichtig sein.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 14. Januar 2025 (Az.: 3 SLa 317/24) entschieden.
Das LAG hat die Nichtigkeit der ausgesprochenen Kündigung im vorliegenden Fall bejaht, da der Vorgesetzte Prokurist der Gesellschaft und zugleich die maßgebliche Führungskraft für Personalfragen in der betreffenden Abteilung war und zwischen seiner Erklärung und der nachfolgenden Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen waren, die den Meinungsumschwung sachlich nachvollziehbar und damit nicht willkürlich erscheinen ließen.
Das Urteil ist abrufbar unter
https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/lag_duesseldorf/j2025/3_SLa_317_24_Urteil_20250114.html
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
BGH: Nachreichung der Schlussbilanz bei Verschmelzung möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18. März 2025 entschieden, dass die bei der Anmeldung einer Verschmelzung nach Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 (Umwandlungsgesetz (UmwG) erforderliche Schlussbilanz auch nachgereicht werden kann, sofern dies zeitnah geschieht. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Bilanz bereits im Zeitpunkt der Anmeldung erstellt war.
Die beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beantragte beim Handelsregister die Eintragung ihrer Verschmelzung auf den Alleingesellschafter unter Angabe des Verschmelzungsstichtags 31. Dezember 2022. Dem Antrag lag jedoch zunächst nur eine Bilanz zum Stichtag 31. August 2022 bei, die bereits vor dem Verschmelzungsstichtag aufgestellt worden war. Das Registergericht beanstandete dies mit Hinweis auf die Achtmonatsfrist des Paragraf 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG und forderte die Vorlage einer aktuellen Schlussbilanz. Nach Fristablauf legte die GmbH später im Beschwerdeverfahren eine ordnungsgemäß festgestellte Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2022 nach.
Zentral war die Frage, ob eine fehlende Schlussbilanz zwingend schon bei der Anmeldung vorliegen muss oder nachgereicht werden darf. Während eine Auffassung die Schlussbilanz als zwingende Voraussetzung bereits bei Antragstellung ansieht, vertritt die überwiegende Ansicht die Auffassung, dass eine Nachreichung grundsätzlich möglich ist, sofern sie zeitnah erfolgt. Der BGH schließt sich dieser letzteren Ansicht an.
Nach dem BGH ist die Schlussbilanz kein Essentiale der Verschmelzungsanmeldung, das zwingend bereits bei Antragstellung vorliegen muss. Eine Nachreichung ist zulässig, solange dies zeitnah nach der Anmeldung erfolgt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war.
Entscheidend für die Zulässigkeit der Nachreichung ist die Fristsetzung des Registergerichts. Erfolgt die Nachreichung innerhalb der in einer Zwischenverfügung gesetzten Frist, ist sie noch als rechtzeitig anzusehen. Im entschiedenen Fall hatte das Registergericht eine Monatsfrist gesetzt, die jedoch ungenutzt verstrich. Die spätere Nachreichung war damit verspätet.
Die gesetzliche Achtmonatsfrist betrifft ausschließlich den maximal zulässigen Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und dem Zeitpunkt der Anmeldung. Sie sagt hingegen nichts darüber aus, bis wann die Schlussbilanz beim Registergericht eingereicht werden muss. Das bedeutet: Auch eine noch nicht erstellte Schlussbilanz kann grundsätzlich nach Anmeldung nachgereicht werden, sofern die übrigen zeitlichen Vorgaben eingehalten werden.
Quelle: BGH, Beschluss vom 18. März 2025 Az.: II ZB 1/24
3. Steuerrecht
BMF: Zweiter Entwurf zur E-Rechnung veröffentlicht
Am 26. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen zweiten Entwurf zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich veröffentlicht. Der Entwurf enthält ergänzende Hinweise zur praktischen Anwendung ab dem 1. Januar 2025.
Wichtige Punkte für Unternehmen:
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Nur strukturierte Formate gelten als E-Rechnung (z. B. XRechnung, ZUGFeRD).
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Formatfehler führen zur Ablehnung als E-Rechnung.
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Rechnungen aus mehreren Dokumenten sind unzulässig, wenn Pflichtangaben nur in unstrukturierten Anlagen enthalten sind.
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Kleinunternehmer sind weiterhin von der Pflicht ausgenommen.
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Archivierung muss GoBD-konform erfolgen.
Das endgültige Schreiben wird für das vierte Quartal 2025 erwartet. Die IHK-Organisation bringt sich aktiv in den Konsultationsprozess ein.
BMF: Bestätigung ausländischer USt-IdNrn künftig nur noch online
Ab dem 20. Juli 2025 dürfen Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn) ausschließlich über die Online-Abfrage des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gestellt werden. Dies betrifft sowohl einfache als auch qualifizierte Anfragen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 6. Juni 2025 den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) entsprechend geändert. Schriftliche oder telefonische Anfragen sind künftig nicht mehr zulässig. Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn gleichzeitig abzufragen, bleibt über die technische Schnittstelle des BZSt bestehen.
Hintergrund: Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist die Gültigkeit der USt-IdNr. des Kunden entscheidend für die Steuerfreiheit der Lieferung bzw. für die Bestimmung des Leistungsorts. Die qualifizierte Bestätigung bietet dem leistenden Unternehmer zudem Vertrauensschutz.
Weitere Informationen und Zugang zur Abfrage: BZSt - Bestätigung ausländischer USt-IdNrn
BMF: Bundeskabinett bringt steuerliches Entlastungspaket auf den Weg
Das Bundeskabinett hat ein steuerliches Investitionsprogramm beschlossen, das Unternehmen aller Größen entlasten soll. Kernpunkt ist die Einführung einer degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 30 % für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 angeschafft werden. Für neue E-Fahrzeuge gilt künftig eine erhöhte Abschreibung von 75 % im ersten Jahr, bei einer angehobenen Preisgrenze von 100.000 €. Ab 2028 wird zudem die Körperschaftsteuer schrittweise von 15 % auf 10 % gesenkt.
Hohe Anfangsabschreibungen verringern den zu versteuernden Gewinn im Investitionsjahr, wodurch Steuerzahlungen frühzeitig sinken, und zusätzlicher finanzieller Spielraum entsteht. Auch langfristig entlastet die ab 2028 schrittweise sinkende Körperschaftsteuer die Unternehmen spürbar bei der Abgabenlast.
Der Bundestag hat dem Programm bereits zugestimmt, die Zustimmung durch den Bundesrat am 11. Juli gilt als wahrscheinlich.
BMF: Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen auch ohne formellen Ausfuhrnachweis möglich
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Erlass vom 1. Juli 2025 die Anforderungen an den formellen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen gesenkt. Bisher verlangte der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen grundsätzlich einen formellen Ausfuhrnachweis, zum Beispiel durch eine Bestätigung der Grenzzollstelle.
Künftig kann auf solche formellen Nachweise verzichtet werden, sofern bei der Ausfuhr von Gegenständen ein Nachweis durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich ist. In diesen Ausnahmefällen reicht es aus, wenn der Unternehmer objektiv belegen kann, dass die Ware tatsächlich ausgeführt wurde. Dabei werden auch andere geeignete Unterlagen oder Ersatzbelege anerkannt.
Trotz der gelockerten Vorgaben empfiehlt es sich, eine nachvollziehbare Nachweiskette zu dokumentieren, etwa durch Frachtbriefe, Empfangsbestätigungen, Drittlandszollbelege oder Bescheinigungen amtlicher Stellen, um die tatsächliche Ausfuhr im Zweifelsfall eindeutig belegen zu können.
4. Wettbewerbsrecht
Achtung bei Rechnungen von IPON ACER Europe
Aktuell erhalten gewerbliche Unternehmen von IPON ACER Europe, Amsterdam, Zahlungsaufforderungen für die „angeblich“ zwingende „Phase-1-Registrierung“, ein „angeblich“ verpflichtendes Verfahren für kommerzielle Unternehmen in Europa. Die geltend gemachte Summe bewegt sich aber in einer Größenordnung von zwischen 800 und 900 Euro. Für diese Rechnung fehlt die Grundlage.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. und das DPMA warnen ebenfalls bereits vor diesen betrügerischen Rechnungen.
5. Internetrecht
Onlinehandel: Wesentliche Merkmale müssen auf der Check-out-Seite angegeben werden
Online-Händler müssen die wichtigsten Produkteigenschaften – zum Beispiel die Materialzusammensetzung bei Textilien – direkt auf der Check-out-Seite beim Button “Jetzt kaufen” anzeigen. Es reicht nicht, nur auf die Produktseite der Waren zu verlinken. Fehlt diese Angabe, drohen negative Konsequenzen, wie etwa Abmahnungen.
Das Landgericht Berlin stellt in seinem Urteil klar, dass die Einführungsgesetze des BGB die Angabe der wichtigsten Eigenschaften unmittelbar vor dem Kaufabschluss verlangen (§ 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 EGBGBI). Dies gelte insbesondere für die konkrete Zusammensetzung von Produkten. Für den Umfang der anzugebenden Informationen ist die konkrete Ware entscheidend.
Empfehlung Ihrer IHK: Prüfen Sie Ihren Online-Shop und stellen Sie sicher, dass alle wesentlichen Merkmale der Waren und Produkte klar, sichtbar und evtl. wiederholt auf der eigentlichen Kaufabschluss-Webseite (Check-out) aufgeführt sind.
Quelle: Das LG Berlin (Urteil vom 26. Februar 2025 – Az.: 97 O 23/24)
6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
Klare Grenzen für Konzerninkasso und Verzugsschaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Thema Verzugsschaden und Schadensersatz im Kontext von Konzerninkasso entschieden.
Das Urteil beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen innerhalb eines Konzernverbunds zu beachten sind. Der BGH stellte im konkreten Fall klar, dass die Erstattungsfähigkeit von Konzerninkassokosten nicht allein deshalb verneint werden könne, weil das Inkassounternehmen ein Schwesterunternehmen des Gläubigers und beide durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge verbunden seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Einschaltung des konzernverbundenen Inkassounternehmens erforderlich und zweckmäßig war. Wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, könne die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Konzern zu verneinen sein.
Unternehmer-Tipp: Überprüfen Sie Ihre Inkassostrategien innerhalb des Konzerns und stellen Sie sicher, dass die Einschaltung von Inkassodienstleistern stets erforderlich und gerechtfertigt ist, um unnötige Kosten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2025 – Az.: VIII ZR 138/23
7. Veranstaltungshinweise
Workshop für Führungskräfte
In diesem Workshop erhalten Sie einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen, die Sie als Führungskraft wissen sollten, um rechtssichere Unternehmensentscheidungen treffen zu können. Zudem erhalten Sie wertvolle Handlungsempfehlungen für Ihren Betriebsalltag.
Es werden folgende Themen behandelt:
- Chancen und Grenzen vorformulierter Arbeitsverträge
- Kontrolle, Weisungsrecht, Versetzungen
- Belohnungssysteme
- Grundlagen: Vertrag, Nebenpflichten Kündigung
- Ausgewählte Probleme aus der Praxis – Themen nach Wunsch der Teilnehmer
Der Workshop findet am 26.08.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Dr. Ali Machdi-Ghazvini. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,
Update Arbeitsrecht 2025
In diesem Seminar werden die Teilnehmer über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht informiert. Es werden die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie verschiedener Landesarbeitsgerichte (LAGs) vorgestellt und diskutiert. Das Seminar richtet sich an Fach- und Führungskräfte sowie Personalverantwortliche, die ihr Wissen im Arbeitsrecht auf den neuesten Stand bringen möchten. Durch praxisnahe Fallbeispiele und Diskussionen werden die Teilnehmer in die Lage versetzt, mit den aktuellsten rechtlichen Entwicklungen im Arbeitsrecht umzugehen.
Das Seminar findet am 02.09.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia-Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,
Umgang mit Krankheit, Langzeiterkrankung und Schwerbehinderung
In diesem Seminar erfahren Sie, auf was es bei Krankheit und Schwerbehinderung ankommt. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei auf
- Abgrenzung häufige Kurzerkrankungen und Langzeiterkrankung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und krankheitsbedingte Leistungsminderung
- BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement)
- Verdacht wahrheitswidriger Krankmeldungen
- Weiterarbeit trotz gelben Scheins
- Sportunfälle und Lohnfortzahlung
- Was ist während Krankheit erlaubt
- Krankheitsbedingte Kündigung
- Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten
- Einbeziehung des Betriebsrats
Das Seminar findet am 09.09.2025 von 14:00 bis 17:00 in 35390 Gießen, Flutgraben 4, statt.
Es referiert Herr Dr. Heiko Reiter. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Weitere Details und Anmeldungen unter IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen@giessen-friedberg.ihk.de,
„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
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Ansprechpartner Recht:Dr. Sven Sudler, E-Mail: sven.sudler@giessen-friedberg.ihk.deCindy Mett, E-Mail cindy.mett@giessen-friedberg.ihk.de
Ansprechpartner Steuern:Elke Dietrich, E-Mail: elke.dietrich@giessen-friedberg.ihk.de
Stand: 07.08.2025