Januar 2024

1. Arbeitsrecht


Erhöhung bei Mindestlohn und Minijob

Im neuen Jahr sind sowohl der gesetzliche Mindestlohn als auch die Minijob-Grenze gestiegen: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 12,41 Euro brutto pro Stunde. Diese Erhöhung hat auch Auswirkungen auf den Minijob: Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt nämlich auch die Minijob-Grenze. Diese hat sich von 520 Euro auf 538 Euro monatlich erhöht.
Eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wirksam werden, ist abrufbar unter


Corona-Quarantäne während des Urlaubs führt nicht automatisch zu Gutschrift der Urlaubstage

Geklagt hatte ein Beschäftigter einer Sparkasse, der während seines gesamten Urlaubs im Dezember 2020 wegen Kontakt zu einer positiv auf Corona getesteten Person in Quarantäne verbringen musste. Nachdem die Sparkasse eine Übertragung des Urlaubs abgelehnt hatte, klagte er mit der Begründung, die Ablehnung verstoße gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Das zuständige Arbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.
Dieser bestätigte die Auffassung der Sparkasse. Schließlich solle der Jahresurlaub dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit stehe ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Demnach bestehe keine Pflicht, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem solchen unvorhersehbaren Ereignis ergeben würden.
Abschließend stellt der EuGH klar, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, abweichende Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer zu erlassen. Eine entsprechende Regelung gibt es im Infektionsschutzgesetz seit September 2022. Die Entscheidung hat daher ausschließlich für die in erheblichem Umfang noch offenen Altfälle Relevanz.
EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023; Az.: C-206/22



2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft tragen die Insolvenzkosten

Der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG und KG) haftet regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende November entschieden.
Der BGH hat geurteilt, dass die Insolvenzkosten entsprechend der Beteiligungsquote des Gesellschafters zu tragen sind. Es gelte ohne Ausnahme der Grundsatz der persönlichen Haftung (Paragraf 128 HGB alte Fassung, seit dem 1. Januar 2024 Paragraf 126 HGB neue Fassung). Aufgrund dieser Regelung habe der Gesellschafter für geschäftliche Verbindlichkeiten einzutreten.
Einen Grund, den Umfang der persönlichen Haftung insoweit zu reduzieren, dass die Haftung für solche Kosten entfalle, auf deren Entstehung der betreffende Gesellschafter wegen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter keinen Einfluss nehmen könne, sah der BGH nicht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens resultierten gerade aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft und folgten aus der Insolvenzeröffnung. Das damit verbundene unternehmerische Risiko seien die Gesellschafter unter Inkaufnahme ihrer persönlichen Haftung eingegangen. Insoweit seien die entstehenden Kosten nicht der Einflussmöglichkeit der persönlich haftenden Gesellschafter entzogen.
Um die eigene Haftung in Bezug auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zu vermeiden, sei es ratsam, dass man sich als persönlich haftender Gesellschafter selbst um die erforderlichen Mittel zur Deckung von Gläubigerforderungen kümmere oder frühzeitig die Liquidation der Gesellschaft anstrebe. Andernfalls gebe es keine Umgehung der Kostentragung.
BGH, Urteil vom 21. November 2023, Az.: II ZR 69/22


Achtung: Eintragungspflicht der neuen „eGbR" ins Transparenzregister

Nicht jede GbR muss sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Wenn sie sich jedoch als eGbR eintragen lässt, dann muss sie sich auch im Transparenzregister eintragen lassen.
Nach der bisherigen Gesetzeslage waren nur juristische Personen des Privatrechts – unter anderem GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a. A., Europäische Aktiengesellschaft (SE) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, Partnerschaften) - zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister verpflichtet. Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht umfasst.
Dies änderte sich jedoch zum 1. Januar 2024 für diejenigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs), die in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dann unterfällt auch die eingetragene GbR (eGbR) der Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat unmittelbar nach Eintragung in das Gesellschaftsregister zu erfolgen.


3. Steuerrecht


BMF: Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (Liste der amtlichen Beschaffungsstellen)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen nach dem Stand vom 1. Januar 2024 zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bekannt gegeben.


BMF: Umsatzsteuer-Anwendungserlass – Änderungen zum 31. Dezember 2023

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Da das BMF-Schreiben lediglich redaktionelle Änderungen des UStAE ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.


BZSt: Verlängerte Meldefristen für Plattformbetreiber (DAC7)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über die Übergangsregelungen für den ersten Meldezeitraum bei den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber. Durch eine Nichtbeanstandungsregelung wird die Frist verlängert. Die einzelnen Fristen können der Meldung des BZSt entnommen werden.


BMF: Ort der sonstigen Leistung bei der Schadensregulierung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-267/21, Uniqa Asigurari, vom 1. August 2022, Ausführungen zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung gemacht, die § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) betreffen.
Die von Drittgesellschaften im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen der Schadensregulierung gehören danach nicht zu den Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Dienstleistungen sowie der Datenverarbeitung und Überlassung von Informationen.
In Abschnitt 3a. Absatz 9 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird daher ein neuer Satz angefügt, in dem klargestellt wird, dass keine reine Beratungsleistung vorliegt, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt. Außerdem wird nach Abschnitt 3a. Absatz 14 UStAE ein neuer Absatz 14a eingefügt, der klarstellt, dass zu den unter § 3a Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 UStG fallenden „ähnlichen Leistungen anderer Unternehmer" solche Leistungen gehören, die irgendeiner der genannten Tätigkeiten, gesondert betrachtet, ähnlich sind; dies sei dann der Fall, wenn beide Tätigkeiten dem gleichen Zweck dienen.


4. Wettbewerbsrecht


Irreführung durch Unterlassen bei Werbung für einen „Refill-Becher”

Das Landgericht (LG) Potsdam hat die Werbung für einen „Refill-Becher“ zu einem Preis von 18 EUR in einer Sauna- und Spa-Landschaft, welcher nur alle 45 Minuten auffüllbar ist, als nicht irreführend bewertet. Durch einen an der Blickfangwerbung teilnehmenden Sternchenhinweis bei der Angabe „Flatrate“ sei ausreichend auf die Einschränkung hingewiesen worden.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass bei der Bezeichnung eines Bechers als „Refill“ die angesprochenen Verbraucherkreise zunächst von einer schlichten grundsätzlichen Wiederverwendbarkeit des Bechers im Gegensatz zu einem „Wegwerfbecher“ ausgehen würden.
Erst die Angabe „Flatrate bis Mitternacht“ und „Auffüllen alle 45 Minuten“ mache deutlich, dass nicht lediglich ein wiederverwendbarer Getränkebecher zu einem Preis von 18 EUR angeboten werde, sondern der Preis für den Becher als Pauschal- oder Inklusivpreis für Getränkebefüllungen des Bechers im Zeitabstand von jeweils 45 Minuten für den jeweiligen Buchungstag zu verstehen sei.
LG Potsdam, Beschluss vom 1. Juni 2023; Az.: 2 O 153/23


Unzulässige Hotelbewertung ohne eine echte zugrundeliegende Erfahrung einer tatsächlich existierenden Person (Fake-Bewertung)

Das Landgericht (LG) München hat entschieden, dass es unzulässig ist, Bewertungen für Unterkünfte auf dem Portal holidaycheck.de zu veröffentlichen, denen kein tatsächlicher Aufenthalt des Bewerters in der jeweiligen Unterkunft zugrunde liegt. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Wertung des § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 und § 5a Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
LG München I, Versäumnisurteil vom 24. Juni 2023; Az.: 37 O 11887/21



5. Internetrecht


Landgericht (LG) Hannover: Nebenkosten müssen in den Online-Gesamtpreis eingerechnet werden

Ein Online-Händler muss auch Nebenkosten, etwa eine Bearbeitungspauschale aufgrund niedrigem Kaufpreis-Schwellenwert im Warenkorb, in den Endpreis mit einberechnen. Geschieht dies nicht, handelt es sich aus Sicht des Landgerichts (LG) Hannover laut Urteil vom 10. Juli 2023 (Az.: 13 O 164/22) um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) und damit um eine Wettbewerbsverletzung.
Im vorliegenden Fall unterhielt der Beklagte einen Online-Shop für Staubsauger und Zubehör. Auf einer Unterseite für Filtertüten für einen Vorwerk-Staubsauger gab der Beklagte einen Endpreis von 14,90 EUR an. Rechts neben der Preisangabe war ein Sternchenhinweis angebracht. Darunter befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift „In den Warenkorb”. Rechts neben dieser Schaltfläche war eine weiße Schaltfläche zu sehen, auf der in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand. Erst nach genauer Prüfung aller Schaltflächen und Sternchenhinweise wurde dem Kunden offenbar, dass der tatsächliche Kaufpreis für die Filtertüten am Ende im Warenkorb bei 18,85 EUR lag. Der neue Endpreis sollte Tatsachen, wie beispielsweise einer Bestellung mit Kleinstmengenaufschlag und Bearbeitungspauschale, geschuldet sein.
Das Gericht stellte klar, dass der Online-Händler jegliche sonstigen Preisbestandteile in den anzugebenden Gesamtpreis mit einzubeziehen habe. Dabei seien „sonstige Preisbestandteile“ alle unvermeidbaren, vorhersehbaren obligatorisch vom Verbraucher zu tragenden Preisbestandteile, welche eine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden würden.

Praxishinweis: Wie hier zwischen Versandkosten, AGB und Zahlungsbedingungen zu unterscheiden ist, hat das Gericht offengelassen. Letztlich geht es darum, den Verbraucher nicht mit einem zunächst vermeintlich wettbewerbsfähigen Preis zur Bestellung zu verleiten, um ihn dann mit sonstigen intransparenten Zusatzkosten aufgrund Kleinbestellungen zu weiteren Bestellungen oder erhöhten Kaufpreis zu belegen.


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


Neuer Basiszinssatz ab 1. Januar 2024

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dient als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Basiszinssatz 3,62 % (zuvor 3,12 %).
Unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 folgende gesetzliche Verzugszinsen:
Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt der Zinssatz
5 Prozentpunkte + (3,62) aktuellem Basiszinssatz = 8,62 % p.a.
Bei Geschäften zwischen Unternehmen beträgt der Zinssatz:
9 Prozentpunkte + (3,62) aktuellem Basiszinssatz = 12,62 % p.a.
Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich halbjährlich zu den genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. Sie finden die Veröffentlichung auf dieser Internetseite:


7. Veranstaltungen, IHK-Info Steuern


Hinweisgeberschutzgesetz: Erfahrungswerte und Praxis-Tipps

Bereits seit dem 17. Dezember 2023 müssen die Vorgaben nach dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) von allen Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden umgesetzt sein. Mit dem Gesetz sind hinweisgebende Personen besser geschützt: sie sollen Fehlverhalten im Unternehmen melden können, ohne deshalb mit Nachteilen rechnen zu müssen.
Zu den Vorgaben des Gesetzes gehört die Einrichtung eines internen Meldekanals, über den Mitarbeitende vertraulich Hinweise abgeben können.
In unserem Webinar erfahren Sie, wie Sie den Vorgaben nach HinSchG auf einfache und effiziente Weise nachkommen können. Sie lernen, was bei der Implementierung eines Meldekanals zu beachten ist und wie Ihr Unternehmen bestmöglich davon profitieren kann. Dazu können Sie sich auf Best Practice-Beispiele und Tipps für die interne Kommunikation freuen. Selbstverständlich wird auch ausreichend Zeit für Ihre Fragen sein.
Agenda:
  • Rechtliche Anforderungen an den internen Meldekanal
  • Do’s & Don’ts bei der Auswahl und Einführung des Meldekanals
  • Best Practice Beispiele für die interne Kommunikation
Das Webinar findet am 06.02.2024 von 14:00 bis 15:00 Uhr statt. Es referiert Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Altenbach. Das Webinar ist für unsere Mitglieder kostenlos.
Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de


Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung


In diesem Seminar erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung wissen müssen.
Inhalt:
Abmahnung
- Abgrenzung Ermahnung - Abmahnung
- Form, Inhalt und Zeitpunkt der Abmahnung
- Abmahnberechtigte Personen
- Beschwerderecht, Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers
- Wie viele Abmahnungen sind vor Ausspruch der Kündigung notwendig?
- Wie lange hält die Abmahnung, um im Wiederholungsfall kündigen zu können?
Verhaltensbedingte Kündigung
- Allgemeine Kündigungsgrundsätze
- Abgrenzung personen- und verhaltensbedingte Kündigung
- Welches Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen?
- Form, Frist, Inhalt und Zugang der Kündigung
- Kündigungsberechtigte Personen
- Unterscheidung ordentliche und außerordentliche Kündigung
- Verdachtskündigung
Praxisbeispiele und aktuelle Rechtsprechung
Das Seminar findet am 07.02.2024 von 14:00 bis 17:00 Uhr im Seminargebäude der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 4 in 35390 Gießen, 5. Stock statt. Es referiert Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Block. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de



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IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten


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Stand: 24.06.2024