Oktober 2023

1. Arbeitsrecht


Wer zahlt für das Jobrad im Krankengeldbezug?

Arbeitnehmer haben die Leasingraten eines Dienstrads, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen. Dies das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschieden.
Dem Arbeitnehmer wurden im Rahmen des sogenannten „Jobrad-Modells" zwei Fahrräder zur Nutzung überlassen. Die Leasingraten wurden durch Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttogehalt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt - nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung - von der Krankenversicherung Krankengeld. Ein unmittelbarer Abzug vom Gehalt war in dieser Zeit nicht möglich. Nach Wiederaufnahme der Arbeit zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von den nachfolgenden Gehaltszahlungen ab.
Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Aufrechnung hatte keinen Erfolg. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten wie dem Bezug von Krankengeld fort. Eine überraschende Vertragsklausel liege nicht vor: Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Dieses könne er auch in Krankheitszeiten nutzen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die nächste Instanz der Auffassung des ArbG Aachen folgt.
ArbG Aachen, Urteil vom 2. September 2023, Az.: 8 Ca 2199/22


Minijobs: Neues SV-Meldeportal der Sozialversicherung für Arbeitgeber

Am 4. Oktober 2023 wurde ein neues SV-Meldeportal freigeschaltet und hat die elektronische Ausfüllhilfe „sv.net“ abgelöst. Seitdem können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Nutzung des neuen Portals registrieren.
Das neu entwickelte SV-Meldeportal ist eine reine Webanwendung. Vorrangig sollen kleinere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei ihren Meldepflichten unterstützt werden, aber auch größere Betriebe, Selbständige oder öffentliche Verwaltungen können die neue Ausfüllhilfe nutzen. Bis zum 29. Februar 2024 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch weiterhin das Vorläuferprodukt sv.net nutzen.
Genau wie sv.net ist auch das SV-Meldeportal eine reine Ausfüllhilfe für die elektronische Übermittlung von Beitragsnachweisen, Meldungen, Anträgen und Bescheinigungen. Berechnungen der Abgaben können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit der Anwendung nicht durchführen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten mit dem SV-Meldeportal eine sichere und geschützte Zugangsberechtigung zu den Funktionen und ihren persönlichen Daten. Die Registrierung im SV-Meldeportal erfolgt mit Hilfe eines ELSTER-Unternehmenszertifikats. Dieses erhalten Benutzerinnen und Benutzer bei der Einrichtung eines ELSTER-Unternehmenskontos über die Internetseite mein-unternehmenskonto.de.
Das SV-Meldeportals wird nicht mehr wie die bisherige Anwendung sv.net kostenfrei zur Verfügung gestellt. Anwenderinnen und Anwender zahlen eine Nutzungsgebühr. Diese wird im Voraus für eine Laufzeit von 36 Monaten erhoben. Der Austausch von Meldungen für eine Betriebsnummer kostet 36 Euro. Sollen Meldungen für mehrere Betriebsnummern ausgetauscht werden, werden 99 Euro berechnet. Hinzu kommt noch die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
Für Anwenderinnen und Anwender, die sich bis zum 31. März 2024 registrieren, ist die Nutzung für die Jahre 2023 und 2024 kostenfrei. Erst ab dem Jahr 2025 wird das Portal für diese Nutzerinnen und Nutzer kostenpflichtig.
Weitere Informationen zu den neuen Funktionen des Portals und Nutzungsmöglichkeiten finden Sie im neuen Meldeportal unter https://sv-meldeportal.de/. Dort sind auch eine digitale Broschüre zum Thema und kurze Erklärvideos abrufbar.
Quelle: Minijob-Zentrale


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Stimmverbot von Gesellschaftern bei Klage gegen Drittgesellschaft

Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen eine Drittgesellschaft oder über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Drittgesellschaft unterliegen diejenigen GmbH-Gesellschafter einem Stimmverbot, die zusammen alle Anteile an der Drittgesellschaft innehaben.
Der Kläger ist Mitgesellschafter einer GmbH, der einer Drittgesellschaft eine Konkurrenztätigkeit vorwarf. Er brachte einen Beschlussentwurf in die Gesellschafterversammlung ein, der die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die KG sowie zwei Mitgesellschafterinnen vorsah. Beide Mitgesellschafterinnen – eine davon Geschäftsführerin - hielten je zur Hälfte die Anteile der Drittgesellschaft und stimmten in der Gesellschafterversammlung gegen die Beschlussfassung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah den in § 47 Absatz 4 GmbH-Gesetz (GmbHG) normierten Grundsatz, nicht in eigener Sache entscheiden zu dürfen, als verletzt an und gab der Beschlussanfechtung statt. Da die Beklagten Gesellschafterinnen der GmbH sämtliche Anteile an der Drittgesellschaft hielten, sei die wirtschaftliche Verbindung so stark, dass man das persönliche Interesse der Gesellschafterinnen mit dem der Drittgesellschaft gleichstellen müsse, woraus ein Stimmverbot folge.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. August 2023; Az.: II ZR 13/22

Achtung: Identifikation vor Einreichung des Jahresabschlusses - rechtzeitig starten!

Endet das Geschäftsjahr Ihres Unternehmens - wie bei den meisten Betrieben - zum 31. Dezember, läuft am 31. Dezember 2023 die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 ab.
Diese Neuerungen wurden eingeführt:
  • Unternehmensregister statt Bundesanzeiger
Alle Jahresabschlüsse ab 1. Januar 2022, die jetzt übermittelt werden sollen, sind beim Unternehmensregister entweder elektronisch einzureichen oder - bei Kleinstunternehmen – beim Unternehmensregister zu hinterlegen.
Über die gemeinsame Publikationsplattform des Bundesanzeigers und des Unternehmensregisters können die Unternehmer ihren Offenlegungs- bzw. Hinterlegungspflichten nachkommen.
Die Veröffentlichung in vier Schritten wird auf der Publikations-Plattform erläutert (siehe unter „Jahresabschlüsse Veröffentlichung – so geht’s“ oder unter „Jahresabschlüsse Hinterlegung – so geht´s“).
  • Frühzeitig beachten: Elektronische Identitätsprüfung
Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung für die Übermittler der offenlegungspflichtigen Unterlagen. Ohne elektronische Identifikation können seit dem 01. August 2022 keine Datenübermittlungen an das Unternehmensregister mehr vorgenommen werden!
Zur Identifikation des Übermittlungsberechtigten stehen drei Identifikationsverfahren zur Verfügung:
  1. Ein automatisches videounterstütztes Identifizierungsverfahren, d. h. automatisierte Identitätsprüfung mithilfe von KI-Technologie,
  2. ein begleitetes videounterstütztes Identifizierungsverfahren, d. h. Identifizierung per Videotelefonie oder
  3. elektronischer Identitätsnachweis (eID), d. h. eID-Karte oder elektronischer Personalausweis bzw. Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion.
Genauere Informationen zu den Voraussetzungen der ID-Prüfung finden Sie auf der Publikations-Plattform, dort unter „Jahresabschlüsse Veröffentlichung – so geht’s“ (siehe „Schritt 2 - so geht’s – Registrieren/Identifizieren“).
Die Nicht-Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung, also die fehlende Identifikation, kann dazu führen, dass eine Offenlegungssäumigkeit vorliegt und ein Ordnungsgeldverfahren droht.


Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2024: Alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete sind betroffen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal „goAML Web” der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.
Zu den Verpflichteten gehören unter anderem
  • Kapital- und Finanzdienstleister (auch Finanzanlagenvermittler)
  • Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten)
  • Immobilienmakler
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
  • Güterhändler
  • Kunstvermittler und -lagerhalter (soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt).
Noch stellt eine unterbliebene Registrierung keine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist dies in einem neuen Gesetzesvorhaben geplant.
Weitere Informationen zur Registrierungspflicht finden Sie hier.


Nochmals Hinweis zum Transparenzregister – es drohen Bußgelder!

Wir hatten schon im August darauf hingewiesen:
Der wirtschaftliche Eigentümer einer eingetragenen Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) oder juristischen Person des Privatrechts (GmbH, UG, AG u. a.) ist potenziell dazu verpflichtet, Informationen an das Transparenzregister zu melden. Trotz Ablaufs der Übergangsfristen fehlen von zahlreichen Gesellschaften noch immer entsprechende Angaben.
Das Ministerium der Finanzen bittet ausdrücklich um Warnung der Unternehmen. Ein Bußgeld sowie die öffentliche Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts „kann teilweise noch vermieden werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach der Eintragungsfrist nachgeholt wird.“
Informationen zur Eintragungspflicht finden Sie beispielsweise beim Transparenzregister (dort unter Hilfen und technischen Hinweisen) und bei der Aufsichtsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt (dort unter F&Qs).



3. Steuerrecht


BMF: Fiskalvertretung im Umsatzsteuerrecht

Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 9. Oktober 2023 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 11. Mai 1999 zur „Einführung des Fiskalvertreters in das Umsatzsteuerrecht“. Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) wird hiermit geändert.
Seit dem 1. Januar 1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen.
Fiskalvertreter sind nach § 22b Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist mit dem neu eingefügten § 22b Absatz 2a UStG geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat


BFH: Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Mit Beschluss vom 20. Juli 2023, Az.: V R 13/21 (veröffentlicht am 21. September 2023) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers erfordert. Dies setze voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwende. Erbringe der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, stehe ihm daher kein Abzugsrecht zu.


4. Wettbewerbsrecht


Flaschenpfand

Gemäß einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann das Flaschenpfand einzeln ausgewiesen werden und muss nicht in den Produktpreis eingerechnet werden.
Beklagt war eine Warenhauskette, die die Preise für das jeweilige Produkt ausgab und daneben den jeweiligen Pfandaufschlag separat auswies.
Nach Ansicht des Gerichts ist das separate Ausweisen von Produktpreis und Pfandaufschlag zulässig, da zum einen auf bestimmte Getränke Pfand erhoben werde und auf andere nicht, zum anderen die Pfandaufschläge auch unterschiedlich hoch seien. Würde lediglich ein Gesamtpreis auf den Produkten angegeben, wäre es dem Verbraucher nicht möglich, die jeweiligen Produktpreise der einzelnen Waren zu vergleichen und eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Der durchschnittliche Verbraucher könne dagegen Produktpreis und Pfandaufschlag problemlos zusammenrechnen, um zu wissen, was er später bezahlen müsse.
EuGH, Urteil vom 29. Juni 2023; Az.: C 543/21

Kein Vertragsschluss durch „Senden-Button“

Gibt der Verbraucher eine Vertragserklärung im Internet über einen Button ab, der lediglich mit dem Wort „Senden“ beschriftet ist, führt dies nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss, entschied das Landgericht (LG) Stuttgart im November letzten Jahres.
Die Klägerin machte einem Verbraucher, der sich für ein Einfamilienhaus der Klägerin interessierte, auf ihrer Internetseite ein Angebot für den Abschluss eines kostenpflichtigen Maklervertrages. Für den endgültigen Vertragsabschluss musste der Verbraucher eine Schaltfläche, die mit dem Wort „Senden“ beschriftet war, anklicken.
Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch kein entsprechender Maklervertrag, welcher eine Zahlungspflicht begründet, zwischen der Klägerin und dem Verbraucher zustande gekommen. Die Beschriftung des Buttons habe nämlich nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Absatz 3 BGB entsprochen. Gemäß § 312j Absatz 3 BGB hat „der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Das Wort „Senden“ genüge diesen Anforderungen nicht. Auf den sonstigen Inhalt der Webseite komme es nicht an, denn für einen wirksamen Vertragsschluss sei die korrekte Beschriftung des Buttons Voraussetzung.
LG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2022; Az.:30 O 28/22


5. Internetrecht


Oberlandesgericht (OLG) Koblenz: Einschränkungen des Kundenkreises im Online-Shop nur mit Kontrollmechanismus

Online-Verkäufer, die ihre Waren nur bestimmten Personengruppen zugänglich machen möchten, müssen diese Beschränkung auch ausreichend kontrollieren. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 29. März 2023 (Az.: 9 U 1408/22) entschieden. Ein bloßer Hinweis auf der Webseite und eine Erwähnung in den AGB seien dazu nicht geeignet.
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für Medizinprodukte. Unter anderem bot sie „Corona-Schnelltests“ an, die aufgrund von rechtlichen Abgabebeschränkungen nicht direkt an Verbraucher vertrieben werden durften. Infolgedessen hieß es auf jeder Seite ihres Online-Shops: „Exklusiv für Medizinprofis - Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden“. Flankierend dazu hatte die Beklagte in den AGB eine nahezu wortgleiche Klausel eingebracht. Weitere Maßnahmen zur Beschränkung des Erwerberkreises waren nicht vorhanden.
Nachdem der Kläger Hinweise auf eine widerrechtliche Abgabepraxis der Waren an Laien erhalten hatte, kam es zu zulässigen Testkäufen, um den Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes zu führen. Dieser wurde erstinstanzlich auch vom LG Trier bestätigt. Die Berufung der Beklagten führte zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG Koblenz stellte klar, dass neben sprachlichen Hinweisen auch wirksame Kontrollmaßnahmen für eine Beschränkung des Adressatenkreises für Online-Shop-Verkäufe unerlässlich seien.

Landgericht (LG) Cottbus: Geplante Verlängerung von Online-Rabattaktionen grundsätzlich unzulässig

Das Landgericht (LG) Cottbus hat mit Urteil vom 14. Juni 2023 (Az.: 11 O 13/23) wiederholt klargestellt, dass Rabattaktionen nicht verlängert werden dürfen, selbst wenn sie vom Kundenkreis positiv angenommen werden. Dies gelte insbesondere, wenn eine solche Verlängerung von Beginn an geplant war.
Im vorliegenden Fall ging es um Optikergeschäfte und einen verknüpften Onlinehandel mit optischen Erzeugnissen sowie Dienstleistungen im Bereich Medien, Werbung und deren Vermittlung. Die Beklagte hatte in ihrem Newsletter mit einer zeitlich befristeten Reduzierung für ihre Brillen geworben. Nach Ablauf des Aktionszeitraums warb die Beklagte in ihrem nachfolgenden Newsletter mit einer identischen Reduzierung. Es erfolgte eine Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, über deren Wortlaut sich die Parteien länger nicht einigen konnten. Das LG Cottbus entschied letztlich, dass dem Kläger der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe, da die Beklagte über die Dauer der Sonderaktion irregeführt habe.


6. Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges


BGH: Verschärfte Aufklärungspflichten beim Immobilienverkauf

Immobilienverkäufer müssen Käufer über anstehende Sanierungskosten ausreichend aufklären. Unterlagen dazu drei Tage vor dem geplanten Vertragsabschluss ohne entsprechenden Hinweis in einen virtuellen Datenraum zu stellen, reicht aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus.
Im konkreten Fall hatte der Verkäufer mehrerer Gewerbeeinheiten im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Käuferin Zugriff auf einen eingerichteten virtuellen Datenraum erteilt, der verschiedene Unterlagen zu dem Kaufobjekt enthielt. Drei Tage vor Vertragsschluss stellte die Verkäuferin dort Unterlagen ein, aus denen sich ergab, dass auf die Käuferin Instandhaltungskosten von bis zu 50 Millionen Euro zukommen könnten. Die Käuferin focht den Kaufvertrag später aus diesem Grund an.
Der BGH hat nun seine Rechtsprechung zu Papier-Unterlagen auf virtuelle Dokumente in einem Datenraum übertragen: Nur weil der Verkäufer dem Käufer Zugriff auf offenbarungspflichtige Daten ermögliche, heiße das nicht, dass dieser die Daten auch zur Kenntnis nehme. Der Verkäufer könne davon nur ausnahmsweise ausgehen, etwa bei einer „Due Diligence“ durch den Käufer. Wichtige Unterlagen drei Tage vor Vertragsschluss hochzuladen, sei jedenfalls zu knapp. Die Verkäuferin habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Käuferin die Dokumente noch zur Kenntnis nehme und hätte sie deshalb darauf hinweisen müssen.
BGH, Urteil vom 15. September 2023; Az.: V ZR 77/22


7. Veranstaltungen, IHK-Info Steuern


IHK-Seminar: Beschäftigtendatenschutz

Der Einsatz digitaler Arbeits- und Kommunikationsmittel birgt eine Vielzahl arbeits- und datenschutzrechtlicher Herausforderungen und Besonderheiten. Das Seminar zeigt Ihnen die rechtlichen Vorgaben für den zulässigen Umgang mit Mitarbeiterdaten und neuen Medien im Arbeitsalltag und vermittelt das unverzichtbare Know-how im Arbeits- und Datenschutzrecht. Brandaktuell ist die Darstellung der Entwicklungen in der Rechtsprechung. Lösungsorientiert werden praktische Anwendungsfragen behandelt und Raum für Teilnehmerdiskussionen geboten. Themen sind unter anderem
  • Wann brauche ich die Einwilligung des/der Beschäftigten und was muss ich dabei beachten?
  • Umgang mit Arbeitnehmerdaten – Was ist aktuell datenschutzrechtlich zulässig?
  • Nutzung von Internet, E-Mail und mobilen Geräten
  • Überwachung von Leistung und Verhalten der Mitarbeiter
  • Verwendung von Personaldaten und Fotos von Mitarbeitern, insbes. im Internet
  • Umgang mit Social Media
Das Seminar findet am 28.11.2023 von 14:00 bis 17:00 Uhr im Seminargebäude der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 4 in 35390 Gießen, 5. Stock statt. Es referiert Frau Rechtsanwältin Julia-Christina Sator. Das Teilnahmeentgelt beträgt 120,00 EUR.
Anmeldungen unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Christiane Bölitz-Reitz, Tel: 0641 7954-4025, Email: veranstaltungen-recht@giessen-friedberg.ihk.de


Zertifizierter WEG-Verwalter

Die nächste Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter findet am 05.12.2023 um 10:00 Uhr im Seminargebäude der IHK Gießen-Friedberg, Flutgraben 4, 35390 Gießen, 5. Stock statt.
Hier können Sie sich für die Prüfung anmelden.


„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
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IHK-Info Steuern | Finanzen | Mittelstand – News und Fakten

Der DIHK-Newsletter Steuern | Finanzen | Mittelstand Ausgabe Nr. 10/2023 informiert Sie u.a.
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Stand: 24.06.2024